Recht der Kreditsicherheiten 4: Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Sicherungszession von Prof. Dr. John Montag

Über den Vortrag

Der Vortrag „Recht der Kreditsicherheiten 4: Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Sicherungszession“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht BGB 1. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Dingliche Sicherungsrechte
  • 2. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen
  • 2.1. Akzessorietät
  • 2.2. Die Verpfändung: Parallelen §§ 929 ff. und §§ 1205 f.
  • 2.3 Verpfändung: Verlust des unmittelbaren Besitzes!
  • 3. Die Sicherungsübereignung §§ 930, 868
  • 3.1 Sicherungseigentum und Insolvenz
  • 4. Das Pfandrecht an Forderungen
  • 4.1 Parallelen § 398 mit §§ 1273 ff.
  • 4.2 Publizitätsprinzip § 1280
  • 5. Die Sicherungszession

Quiz zum Vortrag

  1. Wenn die Forderung übertragen wird, geht auch das Pfandrecht mit über.
  2. Wenn die Forderung erlischt, bleibt das Pfandrecht weiter bestehen.
  3. Forderung und Pfandrecht können unabhängig voneinander übertragen werden.
  4. Ein Pfandrecht kann auch begründet werden, wenn keine Forderung besteht.
  1. Eine zu sichernde Forderung.
  2. Der Verpfänder ist Eigentümer der Sache.
  3. Die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
  4. Die Übergabe der Sache.
  5. Die Einigung über den Eigentumsübergang.
  1. Die Darlehnsforderung muss tatsächlich bestehen.
  2. E und B müssen sich über die Entstehung des Pfandrechts einigen.
  3. E muss Berechtigter sein.
  4. E muss seinen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch aus dem Leihvertrag an B abtreten.
  5. E muss seinen dinglichen Herausgabeanspruch aus Eigentum (§ 985 BGB) an B abtreten.
  1. den unmittelbaren Besitz.
  2. sein Eigentum.
  3. seine Forderung.
  4. den mittelbaren Besitz.
  1. Das Pfandrecht.
  2. Die Hypothek.
  3. Die Bürgschaft.
  4. Die Vormerkung.
  5. Die Grundschuld.
  1. Die Kaufpreisforderung § 433 BGB muss bestehen.
  2. Die Einigung, dass ein Pfandrecht an der Lohnforderung entsteht.
  3. Anzeige der Verpfändung an den Schuldner, § 1280 BGB.
  4. Einigung, dass ein Pfandrecht an der Kaufpreisforderung entsteht, § 1274 BGB.
  1. Weil bei der Verpfändung einer Sache der Pfandgeber immer den unmittelbaren Besitz verliert.
  2. Weil bei der Verpfändung einer Forderung immer eine Anzeige an den Schuldner nach § 1280 BGB erforderlich ist.
  3. Weil das Pfandrecht zu geringe Sicherheiten bietet.
  4. Weil das Pfandrecht akzessorisch ist.

Dozent des Vortrages Recht der Kreditsicherheiten 4: Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Sicherungszession

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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