Vertragsformen von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertragsformen“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Wirtschaftsprivatrecht für Wirtschaftsjurist*innen und Bachelor of Laws (LL.B.)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Form von Verträgen
  • 1.1 Schriftform
  • 1.2 Elektronische Form
  • 1.3 Textform
  • 1.4 Öffentliche Beurkundung
  • 1.5 Notarielle Beurkundung
  • Vertragsinhalte
  • 1. Gebrauchsüberlassungsverträge
  • 1.1 Leihe
  • 1.2 Miete
  • 1.3 Pacht

Quiz zum Vortrag

  1. Eine mündliche -formlose- Einigung genügt
  2. Die Einigung muss schriftlich fixiert werden.
  3. Die Einigung muss notariell beurkundet werden.
  4. Auch wenn nichts geregelt ist, kommt es immer auf die Vertragsform an, welche Form jeweils gewahrt werden muss.
  1. Schriftform
  2. Textform
  3. Notarielle Beurkundung
  4. Öffentliche Beglaubigung
  1. die eigenhändige Unterschrift.
  2. den Inhalt der Willenserklärung.
  3. die schriftliche Ausfertigung.
  4. die Vertragsparteien.
  1. mündliche Erklärung.
  2. öffentliche Beglaubigung.
  3. schriftliche Erklärung.
  4. schlüssiges Handeln (konkludent).
  5. gegenseitiges Schweigen.
  1. Warn- und Schutzfunktion
  2. Klarstellungsfunktion
  3. Beweisfunktion
  4. Beratungsfunktion
  1. Bei der notariellen Beurkundung wird das gesamte Dokument beurkundet, bei der öffentlichen Beglaubigung nur die Echtheit der Unterschrift einer Person.
  2. Bei der öffentlichen Beglaubigung wird das gesamte Dokument beurkundet, bei der notariellen Beurkundung nur die Echtheit der Unterschrift einer Person.
  3. Sie unterscheiden sich überhaupt nicht.
  4. Es handelt sich um identische Vorgänge, bei denen sich nur die ausführende Stelle/ Person unterscheidet.
  1. Ja, weil es sich um einen Fall der gewillkürten Schriftform handelt.
  2. Nein, weil es sich um einen Fall der gesetzlichen Schriftform handelt.
  3. Ja, weil es sich um einen Fall der gesetzlichen Schriftform handelt.
  4. Nein, weil ein Telefax der elektronischen Form aus § 126a BGB entspricht.
  1. Gewährleistung durch Schuldner
  2. Formbedürftigkeit
  3. Vertragsgegenstand: Gebrauchsüberlassung auf Zeit
  4. Entgeltlichkeit
  1. Leihe
  2. Miete
  3. Pacht
  4. Leasing
  1. auf die Weide stellen.
  2. melken.
  3. füttern.
  4. fotografieren.
  5. reiten.

Dozent des Vortrages Vertragsformen

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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