Recht der Kreditsicherheiten 3: Insolvenzrecht von Prof. Dr. John Montag

Über den Vortrag

Der Vortrag „Recht der Kreditsicherheiten 3: Insolvenzrecht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Wirtschaftsprivatrecht für Wirtschaftsjurist*innen und Bachelor of Laws (LL.B.)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Insolvenzrecht
  • 1. Die Quote
  • 1.1 Insolvenzgläubiger
  • 2. Massegläubiger
  • 3. Insolvenz: bei gegenseitigen Vertrag
  • 4. Sonderrechte im Insolvenzverfahren
  • 4.1 Aussonderung
  • 4.2 Absonderung
  • 4.2.1 Beispiel: Pfandrechtsverwertung
  • 4.2.1 Beispiel: Pfandrechtsverwertung

Quiz zum Vortrag

  1. Er hat einen schuldrechtlichen Anspruch, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
  2. Er hat einen dinglichen Anspruch, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
  3. Er hat einen schuldrechtlichen Anspruch, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
  4. Er hat einen schuldrechtlichen oder dinglichen Anspruch. Wann der Anspruch entstanden ist, ist gleichgültig.
  1. Ihr Anspruch ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden.
  2. Ihr Anspruch wurde durch das Insolvenzverfahren veranlasst.
  3. Sie werden vorrangig vor den Insolvenzgläubigern befriedigt und erhalten keine Quote.
  4. Sie werden vorrangig vor den Insolvenzgläubigern befriedigt und erhalten wie diese eine Quote.
  5. Ihr Anspruch ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, sie werden aber vorrangig vor den Insolvenzgläubigern befriedigt.
  1. Besteht ein gegenseitiger Vertrag, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil noch nicht erfüllt wurde, hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er Erfüllung verlangt oder nicht.
  2. Besteht ein gegenseitiger Vertrag, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil noch nicht erfüllt wurde, hat der Insolvenzverwalter die Pflicht die Erfüllung zu verweigern.
  3. Besteht ein gegenseitiger Vertrag, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil noch nicht erfüllt wurde, hat der Insolvenzverwalter die Pflicht die Erfüllung zu verlangen.
  4. Besteht ein gegenseitiger Vertrag, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich vom Gläubiger nicht aber vom Insolvenzschuldner erfüllt wurde, hat der Gläubiger Anspruch auf volle Befriedigung.
  1. Dinglich Berechtigte (Eigentümer, Pfandgläubiger)
  2. Forderungsinhaber
  3. Arbeitnehmer
  4. Finanzämter und Banken
  1. Der Eigentümer einer Sache kann Aussonderung der Sache verlangen.
  2. Dinglich Berechtigte, die nicht Eigentümer sind, können Absonderung der Sache verlangen.
  3. Sicherungseigentümer können Aussonderung der Sache verlangen, an der sie Sicherungseigentum haben.
  4. Dinglich Berechtigte, die nicht Eigentümer sind, können Aussonderung verlangen.
  5. Der Eigentümer einer Sache kann Absonderung der Sache verlangen.
  1. Ist der Erlös so hoch, wie die Forderung, die der Berechtigte gegen den Insolvenzschuldner hat, wird der Erlös an ihn ausgekehrt und die Forderung erlischt.
  2. Ist der Erlös höher, als die Forderung, die der Berechtigte gegen den Insolvenzschuldner hat, wird der Erlös in der Höhe der Forderung an den Berechtigten ausgekehrt und die Forderung erlischt. Der überschießende Teil des Erlöses wird der Insolvenzmasse zugeschlagen.
  3. Ist der Erlös höher, als die Forderung, die der Berechtigte gegen den Insolvenzschuldner hat, wird der Erlös in der Höhe der Forderung an den Berechtigten ausgekehrt und die Forderung erlischt. Der überschießende Teil des Erlöses wird dem Berechtigten als Sicherheit für weitere Forderungen übereignet.
  4. Ist der Erlös niedriger, als die Forderung, die der Berechtigte gegen den Insolvenzschuldner hat, wird dieser Erlös an den Berechtigten ausgekehrt. Der Differenzbetrag wird der Insolvenzmasse entnommen und ebenfalls ausgekehrt, sodass die Forderung vollständig erlischt.
  1. Es muss Insolvenzantrag gestellt worden sein.
  2. Es muss ein Eröffnungsgrund vorliegen.
  3. Der Schuldner muss in die Eröffnung eingewilligt haben.
  4. Es muss ein Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen.
  5. Es muss ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein.

Dozent des Vortrages Recht der Kreditsicherheiten 3: Insolvenzrecht

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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