Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Klagen: Verwaltungsrechtsweg & statthafte Klageart von RA Christian Falla

Über den Vortrag

Der Vortrag „Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Klagen: Verwaltungsrechtsweg & statthafte Klageart“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht: Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • A) Zulässigkeit einer verwaltungsrechtlichen Klage
  • I. Verwaltungsrechtsweg
  • 1. Aufdrängende Sonderzuweisung
  • 2. § 40 I VwGO
  • a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
  • b) Nicht verfassungsrechtlicher Art
  • II. Statthafte Klageart

Quiz zum Vortrag

  1. §§ 1, 54 BeamtStG
  2. § 40 I S.1 VwGO
  3. § 126 BBG
  4. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  1. § 54 BAföG
  2. § 126 BBG
  3. § 54 BeamtStG
  4. § 32 WPflG
  5. § 33 FGO
  1. Wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, d.h. sie einseitig Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet.
  2. Wenn die streitentscheidende Norm privatrechtlicher Natur ist, d.h. sie einseitig Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet.
  3. Wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, d.h. sie einseitig den Bürger berechtigt oder verpflichtet.
  4. Wenn § 13 GVG einschlägig ist.
  1. Adressatentheorie
  2. Schutznormtheorie
  3. Subordinationstheorie
  4. Sonderrechtstheorie
  5. modifizierte Subjektstheorie
  1. Nach welchen Rechtsnormen beurteilt sich diese Streitigkeit?
  2. Zuordnung des Handelnden zu einem Hoheitsträger möglich?
  3. Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geregelten Aufgabenkreises?
  4. Ist vorliegendes Verhalten diesem Aufgabenkreis zuzuordnen?
  1. Es ist darauf abzustellen, in welchem Sach- und Funktionszusammenhang die Äußerung oder Handlung getätigt wurde.
  2. Es ist darauf abzustellen, ob die Störungsquelle aus dem öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Bereich folgt.
  3. Es ist darauf abzustellen, ob mit der Störung öffentlich-rechtliche Aufgaben verfolgt werden.
  4. Es ist auf die Rechtsform des Handelnden abzustellen - handelt z.B. eine GmbH, liegt immer zivilrechtliches Handeln vor.
  1. Auf das Ob und Wie.
  2. Auf das Wo und Wie.
  3. Auf das Was und Wie.
  4. Auf das Wer und Wie.
  1. alle Handlungen der Verwaltung, die dem Bürger eine Leistung darbieten.
  2. das Arbeitslosengeld.
  3. Subventionen.
  4. der Betrieb öffentlicher Einrichtungen.
  5. Beseitigungsanordnungen.
  1. Die Beteiligten nehmen unmittelbar am Verfassungsleben teil, d.h. beziehen ihre Rechtsstellung unmittelbar aus der Verfassung.
  2. Immer dann, wenn ein Bürger geltend macht, in Verfassungsrechten verletzt zu sein.
  3. Wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.
  4. Wenn die Formel von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit gegeben ist.
  5. Wenn einer der beiden Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnimmt, d.h. seine Rechtsstellung unmittelbar aus der Verfassung bezieht.
  1. § 126 BBG
  2. § 23 EGGVG
  3. § 13 GVG
  4. Art. 14 III S.4 GG
  5. Art. 34 S.3 GG
  1. Begonnen wird mit der Prüfung aufdrängender Sonderzuweisungen, dann folgt § 40 I VwGO und zum Schluss die Prüfung abdrängender Sonderzuweisungen.
  2. Begonnen wird mit der Prüfung abdrängender Sonderzuweisungen, dann folgt § 40 I VwGO und zum Schluss die Prüfung aufdrängender Sonderzuweisungen.
  3. Begonnen wird mit der Prüfung des § 40 I VwGO, dann folgt die Prüfung auf- und abdrängender Sonderzuweisungen.
  4. Begonnen wird mit der Prüfung auf- und abdrängender Sonderzuweisungen, dann folgt die Prüfung des § 40 I VwGO.
  1. ist der Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der besonderen Gerichtsbarkeit eröffnet.
  2. ist ausschließlich der Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet.
  3. ist ausschließlich der Rechtsweg der Fachgerichte eröffnet.
  4. ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
  1. Klägerbegehren.
  2. Klagegegenstand.
  3. Urteil.
  4. Kläger als Person.
  1. An die vom Kläger formulierten Anträge
  2. An die vom Kläger als statthaft geltend gemachte Klage
  3. An das Begehren des Klägers
  4. An die VwGO
  5. An das Grundgesetz
  1. Die Anfechtungsklage
  2. Die Verpflichtungsklage
  3. Die allgemeine Leistungsklage
  4. Die Feststellungsklage
  1. Es entfaltet unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung, d.h. verändert die Rechtslage.
  2. Der Beklagte wird zur Vornahme einer Leistung verpflichtet, d.h. unmittelbar die Rechtslage verändert.
  3. Es hat deklaratorischen Gehalt.
  4. Es entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses.

Dozent des Vortrages Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Klagen: Verwaltungsrechtsweg & statthafte Klageart

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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