Versuch im Strafrecht von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Versuch im Strafrecht“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Materielles Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Phasen den Straftat
  • Abgrenzung zur Vorbereitungshandlung
  • Umsetzung der Formel

Quiz zum Vortrag

  1. Nur dann, wenn das explizit im jeweiligen Delikt geregelt ist.
  2. Nein, nie.
  3. Ja, immer nach § 24 StGB.
  4. Nein, aber aufgrund der Grundsätze über die tätige Reue entfällt bei Aufgabe der Tat automatisch die Strafbarkeit.
  1. Ja, weil auch ein minder schwerer Fall des Raubes als Verbrechen anzusehen ist, § 12 III StGB.
  2. Nein, weil es sich bei einem minder Schweren Fall aufgrund der Mindeststrafe von unter einem Jahr nicht um ein Verbrechen handelt, § 12 I StGB.
  3. Das ist umstritten.
  4. Bei einem minder schweren Fall entfällt stets die Versuchsstrafbarkeit.
  1. § 265 StGB
  2. § 306a I Nr.1 StGB
  3. § 306b II Nr.2 StGB
  4. § 306 StGB
  5. § 263 I, III Nr.5 StGB
  1. Wenn subjektiv die Schwelle zum jetzt geht es los überschritten wurde und objektiv eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut vorliegt, die nach dem Plan des Täters im ungestörten Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte in einem engen räumliche und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.
  2. Wenn subjektiv die Schwelle zum jetzt geht es los überschritten wurde.
  3. Wenn objektiv eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut vorliegt, die nach dem Plan des Täters im ungestörten Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte in einem engen räumliche und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.
  4. Wenn subjektiv die Schwelle zum jetzt geht es los überschritten wurde und objektiv eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut vorliegt, die aus Sicht eines Allwissenden in ungestörten Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte in einem engen räumliche und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.
  1. §§ 242, 243 Nr. 1, 22, 23 I StGB
  2. §§ 242, 22 I, 23 I StGB
  3. Gar nicht.
  4. §§ 242, 243 Nr. 1, 22, 23 I StGB in TE mit §§ 123 I, 22, 23 I StGB
  1. Untauglichkeit des Mittels
  2. Untauglichkeit des Objektes
  3. Untauglichkeit des Subjektes
  4. Untauglichkeit des Prätikates

Dozent des Vortrages Versuch im Strafrecht

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... „Jetzt-geht-es-los“. Objektiv bringt T durch seine Handlung das RG in eine unmb. Gefahr. Solche Handlungen stellen eine ...

... in eine konkrete Beziehung zum Tatobjekt, und Objekt befindet sich nach Auffassung des Täters im Gefährdungsbereich des ...

... Schwelle zum Jetzt- geht- es los überschritten. Unmittelbare Gefahr für ...

... vollverwirklicht = § 243. Hier: Regelbsp. nur versucht (Rspr.). Entscheidendes Kriterium ist der Tatentschluss des Täters. Im ...

... fest, Tür nicht verschlossen. Verschwindet mit Beute. Grunddelikt vollendet. Regelbsp. versucht in diesen Fällen ...

... untauglicher Versuch. Strafbarkeit ergibt sich aus Umkehrschluss von ...

... S2: Bei T ist mehrfach eingebrochen worden. Immer haben die Diebe sich auch über seinen Cognac hergemacht. T schüttet Gift in den Cognac. Versuch: Man spricht hier vom sog. beendeten Versuch. Bei diesen Distanztaten ...

... Opfers seien die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft heranzuziehen. Versuch, wenn nach dem Tatplan aus Tätersicht eine unmittelbare Gefährdung eintrete, wobei der BGH hierfür differenziert: Ein unmittelbares Ansetzen ...