Anwesenheitspflichten II und Verlesung der Anklage von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Anwesenheitspflichten II und Verlesung der Anklage“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Hauptverhandlung und Urteilsaufbau“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Anwesenheitspflichten - Verteidiger
  • Urkundsbeamter
  • Dolmetscher
  • Verlesung der Anklage
  • Belehrung des Angeklagten
  • Schweigen / Teilschweigen
  • Einführung früherer Angaben
  • Beweisaufnahme - Streng- /Freibeweis
  • Unmittelbarkeitsgrundsatz
  • Urkundsbeweis

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, aber § 338 Nr. 5 StPO liegt im Fall einer notwendigen Verteidigung vor, wenn er bei wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung abwesend war.
  2. Ja, die Abwesenheit eines Verteidigers ist immer ein Verstoß gegen §§ 141, 145 iVm § 140 StPO und führt immer zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
  3. Nein, aber § 338 Nr. 5 StPO liegt immer vor, wenn er bei wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung abwesend war.
  4. Nein, aber § 338 Nr. 5 StPO liegt immer im Fall einer notwendigen Verteidigung vor.
  1. Vernehmung des Angeklagten zur Person und Sache.
  2. Beweisaufnahme.
  3. Verlesung der Urteilsformel.
  4. Mitteilung der Urteilsgründe.
  5. Zeugenbelehrungen.
  1. Wenn der Angeklagte sein Recht zu Schweigen nicht kannte und auch nicht anwaltlich vertreten war.
  2. Immer, weil ein Verstoß zu einem absoluten Revisionsgrund führt.
  3. Nie, weil § 243 V StPO lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt.
  4. Immer dann, wenn der Angeklagte nicht anwaltlich vertreten war.
  1. Nein. Schweigen ist ein zulässiges Verteidigungsmittel.
  2. Ja, keine Reue kann im Rahmen der Strafzumessung negativ berücksichtigt werden.
  3. Es kommt drauf an, ob er bereits im Ermittlungsverfahren geschwiegen hat. Ungünstig wäre es für den Angeklagten, wenn er dem Gericht nicht erzählt, was er der Polizei erzählt hat.
  4. Ja, eine mangelnde Kooperationsbereitschaft wirkt sich immer negativ aus.
  1. Nein, das ist nur durch einen Gerichtsbeschluss möglich.
  2. Ja, soweit der Beschluss begründet ist.
  3. Ja, § 247 StPO erlaubt dem Vorsitzenden eine entsprechende Verfügung bei Vorliegen von Gründen.
  4. Ja, aber nur, wenn der Angeklagte einverstanden ist.
  1. Ja, das sog. Selbstleseverfahren.
  2. Nein, der Mündlichhkeitsgrundsatz hat Verfassungsrang und ist absolut zwingend.
  3. Ja, das Opportunitätsprinzip.
  4. Ja, im Falle eines stummen Richters.
  1. Nein, das verstößt grundsätzlich gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz.
  2. Ja, richterliche Protokolle können grundsätzlich immer verlesen werden, weil von einer ordnungsgemäßen Zeugenbelehrung bei einem Richter ausgegangen werden kann.
  3. Ja, aber nur dann, wenn der Richter den Zeugen ordnungsgemäß belehrt hat.
  4. Nur dann, wenn der Zeuge in der HV von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
  1. Ein Vernehmungsgebot.
  2. Ein Verlesungsverbot in Form eines Ersetzungsverbotes.
  3. Ein Verlesungsverbot in Form eines Ergänzungsverbotes.
  4. Ein Ergänzungsgebot.
  5. Ein Vernehmungsverbot.
  1. Ja.
  2. Nein, lediglich einen sog. Vernehmungsbehelf.
  3. Nein, lediglich eine Konkretisierung der Vernehmung.
  4. Das ist umstritten.

Dozent des Vortrages Anwesenheitspflichten II und Verlesung der Anklage

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 5 Ausbleiben des Verteidigers, §§ 228 II, 145 Fall 43: Die Not des Verteidigers: Während der Hauptverhandlung verlässt der Pflichtverteidiger des Angeklagten Lehmann für 10 Minuten ...

... Person und Sache - Verlesung Anklageschrift bzw. Urteil der 1. Instanz - Beweisaufnahme - Ortsbesichtigung - Feststellung ...

... ununterbrochene Anwesenheit Verstoß = § 338 Nr. 5, Ausnahme §§ 226 II bei Strafrichter, Dolmetscher (§ 185 GVG) Differenzierung: § 185 I GVG ...

... § 337 Beruhen? Besonderheit: Berufungsverfahren, § 324 I 2 Verlesung des ...

... nach § 243 V Verstoß gegen § 243 V vgl. § 136 im Ermittlungsverfahren BVV nur (+) ...

... und 250 Unmittelbarkeitsgrundsatz, Ausnahme: § 254, es dürfen nur richterliche Geständnisprotokolle verlesen werden c.Formloser Vorhalt aus den Akten = Vernehmungsbehelf, nur Äußerungen darauf dürfen zum Inhalt ...

... Nr. 117 bis 121: 1.Unterscheidung Strengbeweis - Freibeweis Strengbeweis Schuld- und Straffrage - Grundsatz Unmittelbarkeit ...

... Beweis durchführen Ausnahme: Kommissarische Vernehmung, § 223 - Vorrang Personalbeweis vor Urkundsbeweis - Ausnahmen: ...

... des § 250 Grundsatz: § 249 = Urkundsbeweis ist zulässig, Ausnahme: § 250 = Urkundsbeweis ...

... missbrauchte 17 Jährige § 250 Vernehmungsgebot Verlesungsverbot von Vernehmungsprotokoll oder schriftlich ...

... Problem: § 253 Urkundsbeweis oder Vernehmungsbehelf zur Gedächtnisstütze. § 253 ist Urkundsbeweis, ersetzt wird nur die Verhörsperson ...

...Widerspruch erforderlich, aber: Richterliches kann dann als nichtrichterliches Protokoll im Sinne von § 251 I verlesen ...