Verkehrsunfallflucht: Vorausetzungen, tätige Reue, Teilnahme von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verkehrsunfallflucht: Vorausetzungen, tätige Reue, Teilnahme“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vor. § 142 I
  • Vor. § 142 II
  • Tätige Reue, § 142 IV
  • Teilnahme

Quiz zum Vortrag

  1. Pflicht des UB zur Offenlegung seiner Unfallbeteiligung
  2. Pflicht des UB zur wahrheitsgemäßen Angabe seiner Personalien
  3. Pflicht des UB zur Feststellung des entstandenen Schadens
  4. Pflicht des Geschädigten zur Hinzuziehung der Polizei
  1. Ja, denn der Geschädigte trägt das Risiko für die Richtigkeit der Feststellungen, wenn er die Polizei nicht hinzuzieht. Überredet der Täter ihn, die Polizei nicht hinzuziehen, stellt dies eine iSd § 142 StGB relevante Verdeckungsmaßnahme dar.
  2. Nein, denn die Vorstellungspflicht des UB beinhaltet keine Pflicht desselben zur wahrheitsgemäßen Angabe seiner Personalien.
  3. Nein, denn der Geschädigte trägt das Risiko für die Richtigkeit seiner Feststellungen, wenn er die Polizei nicht hinzuzieht. Wenn er hierauf ausdrücklich verzichtet, kann dies als tatbestandsausschließendes Einverständnis gesehen werden.
  4. Es kommt darauf an, ob der Täter den Geschädigten mit Verdeckungsabsicht hinsichtlich der Angabe der falschen Personalien von der Hinzuziehung der Polizei abhalten will.
  1. Schwere des Unfalls
  2. Tageszeit
  3. Wahrscheinlichkeit des Eintreffens feststellungsbereiter Personen
  4. Anzahl der Unfallbeteiligten
  5. Klarheit / Offensichtlichkeit der Verursachungsbeiträge
  1. Nein, da hierdurch die Strafbarkeit nach § 142 StGB zum Nachteil des Täters und entgegen dem Analogieverbot ausgedehnt werden würde.
  2. Nein, da hierdurch die Strafbarkeit nach § 142 StGB zum Vorteil des Täters und entgegen Art. 103 GG eingeschränkt werden würde.
  3. Ja, da es aus Gründen des Opferschutzes für die Strafbarkeit aus § 142 StGB nicht auf die Kenntnis des UB vom Unfall ankommen kann.
  4. Ja, da das Entfernen aufgrund von Nichtkenntnis vom Unfall als (entschuldigender) Irrtum angesehen werden kann.
  1. Der Täter ist zum Unfallzeitpunkt gem. § 20 StGB schuldunfähig. Ist er jedoch wieder nüchtern, muss er jedoch seinen Schutzpflichten aus § 142 II StGB nachkommen, um sich nicht gem. § 142 II StGB strafbar zu machen.
  2. Es ergibt sich eine Strafbarkeitslücke, da eine Strafbarkeit nach §§ 323 a iVm 142 StGB mangels Tatbestandsmäßigkeit des § 142 StGB nicht gegeben ist.
  3. Der Täter ist aufgrund des Vollrauches und der damit verbundenen Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB straffrei.
  4. Der Vollrausch führt in diesem Fall nicht zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, sodass sich der Täter gem. § 142 StGB strafbar macht, wenn er sich iSd Norm vom Unfallort entfernt.
  1. Der Unfall muss außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden haben.
  2. Bei dem Unfall darf nur ein geringer Sachschaden entstanden sein.
  3. Der UB muss die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig nachgeholt haben.
  4. Der UB muss die gebotene Wartezeit nach § 142 I StGB abgewartet haben.
  5. Der UB muss sich unvorsätzlich vom Unfallort entfernt haben.
  1. Ja, da die Unfallbeteiligung ein Merkmal im Sinne des § 28 I StGB ist.
  2. Nein, da die Unfallbeteiligung eine Merkmal im Sinne des § 28 II StGB ist.
  3. Ja, da die Unfallbeteiligung ein tatbezogenes Merkmal ist.
  4. Ja, da die Unfallbeteiligung ein Merkmal im Sinne des § 28 II StGB ist.

Dozent des Vortrages Verkehrsunfallflucht: Vorausetzungen, tätige Reue, Teilnahme

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... haben O Unfall. T gibt sich als Unfallbeteiligter zu erkennen, macht aber falsche Angaben zur Person. Verdunklungsmaßnahmen sind dem UB bei Abs. 1 nicht verboten Keine Verletzung ...

... Wirksamkeit des Einverständnisses umstritten M1: Unwirksamkeit laufe darauf hinaus, dem Täter eine generelle Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben aufzuerlegen ...

... Dauer und Umfang richten sich nach der Schwere des Unfalls, Tageszeit ...

... § 142 I Nr. 1 Objektiver Tatbestand (+) Subjektiver Tatbestand (-), keine Kenntnis § 142 II Nr. 1 Berechtigtes / entschuldigtes Entfernen ? M1: Frühere Rspr. ...

... entschuldigtes Entfernen M2: h.L. und nunmehr auch BVerfG (NJW 2007, 1666), Mit dem Gesetzeswortlaut von § 142 II nicht vereinbar = Verstoß ...

... Unverzügliche Nachholung der Feststellungen § 142 III = Art und Weise der Nachholpflicht ...

... Entfernung nach Ablauf der Wartefrist = keine Strafbarkeit nach § 142 I Nr. 2, Unterlassen der nachträglichen Feststellungen.

... kein Unterschied zwischen unfallbedingtem Schock und alkoholbedingter Schuldunfähigkeit. In beiden Fällen liege im Zeitpunkt der Tatbegehung § 20 vor ...

... § 142 III Unverzüglichkeitsgebot = ohne vorwerfbares Zögern Nr. 1 = unmittelbar nach Ablauf Wartepflicht ...

... Zwar Wahlmöglichkeit, aber muss den Weg wählen, der im Vergleich zu den anderen Möglichkeiten dem Unverzüglichkeitsgebot am besten gerecht wird ...

... III Satz 2 = Spurenbeseitigung. UB kommt zwar seiner Informationspflicht nach, hat aber zwischenzeitlich seine Spuren absichtlich (d.h. es muss ihm auf diesen Erfolg ankommen) beseitigt ...

... Freiwillige Nachholung der Feststellungen innerhalb von 24 Stunden ...

... Mittelbare Täterschaft ist nicht möglich. Indirekte Unfallbeteiligung ist möglich, soweit der indirekt Beteiligte im Zeitpunkt des Unfalls am Unfallort anwesend ist ...

... ist möglich, wenn Mitfahrer gegenüber Fahrer eine GS hätte, bspw. ein gesetzliches Weisungsrecht als Arbeitgeber oder Vorgesetzter. V lässt minderjährigen Sohn, der noch keinen Führerschein hat, ans Steuer ...