Schuld: Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Schuld: Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
  • Unzumutbarkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten
  • Fallbeispiel: Der Leinenfänger
  • Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
  • Unzumutbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten
  • Die Einordnung als Entschuldigungsgrund
  • Fallbeispiel: Schlauchboote am Tietzowsee
  • Falllösung: Schlauchboote am Tietzowsee

Quiz zum Vortrag

  1. Begehungsdelikte. Die konturenlose Ausdehnung der Entschuldigung ist nicht hinnehmbar.
  2. Unterlassungsdelikte. Weil Unterlassen und Tun einander entsprechen müssen, gibt es keine andere Lösung, als diese Deliktart wie ein Begehungsdelikt zu behandeln.
  3. Versuchsstrafbarkeit. Der Unrechtswert wiegt nur für die vollendeten Delikte schwer genug.
  4. Fahrlässigkeitsdelikte
  1. Für die rechtferigtende Pflichtenkollision ist eine Konfliktlage notwendig. Diese ist nur gegeben, wenn der Täter sich zwischen zwei gleichwertigen Handlungspflichten zu entscheiden hat. Wiegt eine Handlungspflicht schwerer, weil er beispielsweise eine Garantenpflicht zu erfüllen hat, die nur gegenüber einem Opfer vorliegt, ist keine Konfliktlage gegeben und die Rechtfertigung nicht möglich.
  2. Nach herrschender Lehre ist die Zumutbarkeit immer als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal einzuordnen. Liegt diese nicht vor und die pflichtgemäße Handlung ist unzumutbar, liegt bereits der Tatbestand nicht vor. Es ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten gegeben. Die Rechtswidrigkeit wird gar nicht geprüft.
  3. Die rechtfertigende Pflichtenkollision kann nur vorliegen, wenn es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt. Bei den wesentlich häufigeren unechten Unterlassungsdelikten entstünden unerträgliche Strafbarkeitslücken. Daher wird die rechtfertigende Pflichtenkollision immer dann abgelehnt, wenn die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens vorliegt.
  4. Die rechtfertigende Pflichtenkollision wird von der h. M. sowohl als Rechtfertigungs- als auch als Entschuldigungsgrund abgelehnt.

Dozent des Vortrages Schuld: Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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