Immobiliarsachenrecht 12: Problem: "Unabtretbarkeit" und Ersterwerb der Grundschuld vom Nichtberechtigten von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Immobiliarsachenrecht 12: Problem: "Unabtretbarkeit" und Ersterwerb der Grundschuld vom Nichtberechtigten“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Problem: Unabtretbarkeit der Grundschuld
  • 1.2 „Geldschöpfung“ und Wirtschaftskrise
  • 1.3 Vereinbarung der Unabtretbarkeit § 399
  • 1.3.1 Relative Wirkung?
  • 1.3.2 Absolute Wirkung?
  • 1.3.3 Unwirksamkeit der Vereinbarung?
  • 2. Ersterwerb der Grundschuld vom Nichtberechtigten
  • 2.1 Anspruch: Duldung der Zwangsvollstreckung §§ 1147, 1192
  • 2.2 Schuldner: Eigentümer des Grundstücks
  • 2.3 Gläubiger: Grundschuldinhaber
  • 4. Entstehung Grundschuld
  • 4.1 Bestellung §§ 1192, 873, 1115 ff.
  • 4.2 Gutgl. Erwerb §§ 1192, 873, 1115 ff., 892
  • 4.2.1 Einigung über Entstehung der Grundschuld
  • 4.2.2 Nichtberechtigter
  • 4.2.3 Eintragung und Briefübergabe
  • 4.2.4 Legitimation aus dem Grundbuch
  • 4.2.5 Bösgläubigkeit §§ 892 I, 1; 142 II

Quiz zum Vortrag

  1. Auf Grund der Sicherungsabrede §§ 311, 241 BGB.
  2. Aus einem Anspruch nach § 894 BGB auf Grundbuchberichtigung, wie bei der Hypothek.
  3. Aus § 812 I 1, 1 BGB, weil die Grundschuld ohne Rechtsgrund bestellt wurd.
  4. Aus § 812 I 2, 2 Alt. BGB wegen Zweckverfehluung.
  1. Nach § 1192, 413, 398, 1154 BGB.
  2. Durch Einigung über den Übergang der Grundschuld (Abtretung).
  3. Durch Einhaltung der Schriftform bei der Einigung und Briefübergabe.
  4. Der Übertragende muss Berechtigter sein.
  5. Der Übertragende muss Grundstückseigentümer sein.
  1. Eine Regelung nach § 399 BGB kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
  2. Der Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld würde aufgehoben werden.
  3. Wer das Auseinanderfallen von Forderung und Sicherungsmittel vermeiden will, kann eine Hypothek bestellen.
  4. Der Sicherungsgeber ist schutzbedürftig.
  1. Die Anfechtung wirkt ex nunc.
  2. Die Anfechtung wirkt ex tunc.
  3. Die Anfechtung setzt einen Anfechtungsgrund voraus.
  4. Die Anfechtung setzt eine Anfechtungserklärung voraus.
  5. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgen.
  1. Der gute Glaube des Erwerbers.
  2. Eine Einigung mit dem Nichtberechtigten.
  3. Die Eintragung ins Grundbuch und die Briefübergabe.
  4. Die Legitimation des Nichtberechtigten aus dem Grundbuch.
  5. Eine zu sichernde Forderung.
  1. Nach den §§ 1191, 1192, 873, 1115, 1116, 1117, 892 I BGB.
  2. Nach den §§ 1191, 1192, 873, 1113, 1115, 1116, 1117, 892 I BGB.
  3. Nach den §§ 1191, 1192, 873, 1115, 1116, 1117 BGB.
  4. Nach den §§ 1192, 413, 398, 1154, 892 I BGB.
  1. Wenn er das Anfechtungsrecht kannte §§ 142 II, 892 I 1 BGB.
  2. Wenn er weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist § 892 I 1 BGB.
  3. Wenn er weiß oder wissen musste, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist § 142 II BGB.
  4. Wenn er das Anfechtungsrecht kannte oder kennen musste § 142 II BGB.

Dozent des Vortrages Immobiliarsachenrecht 12: Problem: "Unabtretbarkeit" und Ersterwerb der Grundschuld vom Nichtberechtigten

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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