Treu und Glauben als allgemeines Prinzip (§ 242 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Treu und Glauben als allgemeines Prinzip (§ 242 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Inhalt aller Schuldverhältnisse“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Treu und Glauben als allgemeines Prinzip
  • Treu und Glauben
  • Schrankenfunktion
  • Regulierende Funktion
  • Fallbeispiel: Der Vertreter in der Fußgängerzone

Quiz zum Vortrag

  1. Ein rechtsethisches Prinzip
  2. Eine allgemeine Anspruchsgrundlage
  3. Eine umfassende Zurechnungsnorm
  4. Ein verfahrensrechtlicher Grundsatz
  1. Sicherungsfunktion
  2. Pflichtenbegründende Funktion
  3. Schrankenfunktion
  4. Kontroll- und Korrekturfunktion
  1. Pflicht zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
  2. Pflicht zur Haftung im Bereich der Vertragsanbahnung
  3. Pflicht zur Ausstellung einer Quittung/Kassenbeleg auf Nachfrage des anderen Teils
  4. Pflicht zur Auskunft über das Bestehen und die Höhe von Forderungen
  1. Der Berechtigte ist über das Bestehen und/oder die Höhe seines Rechts im Ungewissen.
  2. Das Rechtsverhältnis bringt es seinem Wesen nach mit sich, dass der Berechtigte im Ungewissen ist.
  3. Der Verpflichtete ist unschwer in der Lage Auskunft zu erteilen.
  4. Der Berechtigte kann auf keine andere Weise die Information erlangen.
  1. Institutioneller Rechtsmissbrauch
  2. Unzulässige Rechtsausübung wegen früheren Verhaltens
  3. Unredlichkeit und Rücksichtslosigkeit
  4. Sittenwidrige Rechtsausübung
  1. Unzulässig ist jede Rechtsausübung trotz Verpflichtung, das jetzt verlangte alsbald aus anderem Rechtsgrund zurückzugewähren,
  2. Unzulässig ist jede Rechtsausübung, die als unangemessene Reaktion zu missbilligen ist.
  3. Unzulässig ist jede Rechtsausübung aus verjährten Recht.
  4. Unzulässig ist jede Rechtsausübung, die den Tatbestand einer Straftat erfüllt.
  1. Handlung ist nach der Verkehrssitte eindeutig, aber unverbindlich.
  2. Handlung ist nach der Verkehrssitte eindeutig und auch verbindlich.
  3. Handlung ist nach der Verkehrssitte nicht eindeutig, aber verbindlich.
  4. Handlung ist nach der Verkehrssitte weder eindeutig, noch verbindlich.
  1. Zeitmoment
  2. Umstandsmoment
  3. Ortsmoment
  4. Verpflichtungsmoment
  1. Regulierende Funktion
  2. Pflichtenbegründende Funktion
  3. Schrankenfunktion
  4. Kontroll- und Korrekturfunktion
  1. §§ 305 ff. BGB
  2. § 312 ff. BGB
  3. § 313 BGB
  4. §§ 320 ff. BGB
  1. Protestatio facto contraria non valet.
  2. Dolo-agit-Einrede
  3. Rücksichtsloses Vertragsverhalten
  4. Strafbarkeit wegen Erschleichens von Fahrdienstleistungen

Dozent des Vortrages Treu und Glauben als allgemeines Prinzip (§ 242 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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