Tötungsdelikte: Abgrenzung, Auswirkung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Tötungsdelikte: Abgrenzung, Auswirkung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Abgrenzung §§ 211 ff. von § 218
  • Verhältnis der §§ 211, 212, 216 zueinander
  • Tatbestandsverschiebung gem. § 28 II

Quiz zum Vortrag

  1. Das Kind ist nach der Abtreibungshandlung nicht lebensfähig. Es atmet jedoch, woraufhin es von T erstickt wird.
  2. Das Kind ist nach der Abtreibungshandlung lebensfähig, woraufhin es von T erstickt wird.
  3. Das Kind ist nach der Abtreibungshandlung nicht lebensfähig, atmet jedoch. T lässt es liegen, woraufhin es stirbt.
  4. Das Kind stirbt nicht während der Abtreibungshandlung, sondern war bereits vorher im Mutterleib verstorben.
  1. Ein selbstständiger Tatbestand beinhaltet ein zweites / zusätzliches Rechtsgut.
  2. Ein selbstständiger Tatbestand beinhaltet ein zweites unrechtserhöhendes Merkmal.
  3. Ein selbstständiger Tatbestand beinhaltet ein zusätzliches unrechtsreduzierendes Merkmal.
  4. Ein selbstständiger Tatbestand ist der Qualifikationstatbestand gegenüber dem Grundtatbestand.
  1. Nach Rspr. sind sie strafbegründende Merkmale, nach h.L. sind sie strafschärfende Merkmale.
  2. Nach Rspr. sind sie strafschärfende Merkmale, nach h.L. sind sie strafbegründende Merkmale.
  3. Weder noch. Es handelt sich um tatbezogene Merkmale auf die § 28 StGB nicht anwendbar ist.
  4. Es handelt sich nach allen Ansichten um strafbegründende Merkmale.
  1. Etwaige Akzessorietätsverschiebungen werden über § 29 StGB erreicht.
  2. Die täterbezogenen Mordmerkmale müssen in der Wertungsebene "Schuld" geprüft werden.
  3. Akzessorietätsverschiebungen sind wegen der zwingenden Anwendung des § 29 StGB nicht möglich.
  4. Akzessoretätsverschiebungen können sich über §§ 29, 28 II StGB ergeben.
  5. Die täterbezogenen Mordmerkmale sind im subjektiven Tatbestand zu prüfen.
  1. Die tatbezogenen Mordmerkmale sind im objektiven Tatbestand zu prüfen.
  2. Die täterbezogenen Mordmerkmale sind im subjektiven Tatbestand zu prüfen.
  3. Die täterbezogenen Mordmerkmale sind im objektiven Tatbestand zu prüfen.
  4. Die täterbezogenen Mordmerkmale sind nach der Schuld zu prüfen.
  5. Die tatbezogenen Mordmerkmale sind im subjektiven Tatbestand zu prüfen.
  1. Über die Strafzumessungsregel des § 212 II StGB.
  2. Aufgrund der Anwendung des § 28 I StGB auf die Mordmerkmale ist eine härtere Bestrafung des Teilnehmers gegenüber dem Täter ausgeschlossen.
  3. Über die Anwendung des § 28 II StGB.
  4. Über die Anwendung des § 29 StGB.
  1. Allein von der besonderen Bezeichnung des Täters als "Mörder" in § 211 StGB kann nicht auf eine Selbstständigkeit des Tatbestandes geschlossen werden.
  2. Das Strafgesetzbuch hält auch an anderen Stellen die systematische Stellung von Grunddelikt vor Qualifikationstatbestand nicht stringent ein.
  3. Betrachtet man die Struktur der selbstständigen Tatbestände (Schutz eines zusätzlichen Rechtsgutes), kann § 211 StGB keinen solchen darstellen.
  4. Da das Mord-Tatbestand systematisch nach dem Totschlags-Tatbestand normiert ist, kann der Mord nur die Qualifikation des Totschlags darstellen.
  1. Sie betrachtet die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe alle als Unterformen des Mordmerkmals "niedriger Beweggrund". Da Täter und Teilnehmer folglich beide das Mordmerkmal des "niedrigen Beweggrundes" aufweisen, kommt für den Teilnehmer keine Milderung in Betracht.
  2. Sie erachtet das beim Teilnehmer fehlende Mordmerkmal des Täters als durch das vom Teilnehmer verwirklichte Mordmerkmal kompensiert.
  3. Sie hebt die zwingend strafmildernde Wirkung des § 28 I StGB mittels einer besonderen Schwere der Schuld auf, was sich auf § 29 StGB stützen lässt.
  4. Sie betrachtet die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe jeweils als ein Mordmerkmal. Täter und Teilnehmer müssen folglich lediglich jeweils ein Mordmerkmal aus derselben Gruppe verwirklicht haben, um die strafmildernde Wirkung des § 28 I StGB für den Teilnehmer entfallen zu lassen.
  1. A ist nach Rechtsprechung strafbar gem. §§ 212, 26 StGB.
  2. A ist nach Literatur strafbar gem. §§ 211, 212, 26 StGB.
  3. A ist nach Literatur strafbar gem. §§ 212, 26 StGB.
  4. A ist nach Rechtsprechung strafbar gem. §§ 211, 26 StGB.
  1. Die "doppelte Strafrahmenverschiebung" kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn im Rahmen der Problematik zu den täterbezogenen Mordmerkmalen der Ansicht der Rechtsprechung gefolgt wird.
  2. Zur "doppelten Strafrahmenverschiebung" kommt es, wenn der Beihelfende eines Mordes (täterbezogenes Mordmerkmal beim Täter – keine Kenntnis davon beim Teilnehmer) über die Anwendung der §§ 27 und 28 I StGB.
  3. Die doppelte Strafrahmenverschiebung kann dazu führen, dass der Teilnehmer eines Mordes milder zu bestrafen ist, als der Teilnehmer eines Totschlags.
  4. Die "doppelte Strafrahmenverschiebung" ist ein von der Rechtsprechung erschaffenes Rechtsinstitut, um unbillige Ergebnisse im Rahmen der Täter-Teilnahme-Problematik bei den täterbezogenen Mordmerkmalen auszugleichen.
  5. Zur "doppelten Strafrahmenverschiebung" kommt es, wenn der Anstifter kein Mordmerkmal verwirklicht, der Täter jedoch ein täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht, wovon der Anstifter nichts weiß (§§ 26, 28 I StGB).
  1. Ja, aber nur wenn beim Haupttäter ein Mordmerkmal der 2. Gruppe vorliegt.
  2. Ja, aber nur wenn beim Haupttäter ein Mordmerkmal der 1. Gruppe vorliegt.
  3. Ja, aber nur wenn beim Haupttäter ein Mordmerkmal der 3. Gruppe vorliegt.
  4. Ja, da es sich bei den Mordmerkmalen um tatbezogene Merkmale handelt.
  1. Wenn beim Täter nur ein tatbezogenes Mordmerkmal vorliegt und beim Teilnehmer kein täterbezogenes Mordmerkmal vorliegt.
  2. Wenn beim Täter nur ein täterbezogenes Mordmerkmal vorliegt und beim Teilnehmer ein tatbezogenes Mordmerkmal vorliegt.
  3. Der Vorsatz des Teilnehmers auf das vom Täter verwirklichte Mordmerkmal ist in keinem Fall erforderlich, da die Literatur auf die Mordmerkmale § 28 II StGB anwendet.
  4. Wenn der Täter nur ein tatbezogenes Mordmerkmal verwirklicht, während der Teilnehmer ein tatbezogenes Mordmerkmal verwirklicht.
  1. B ist der Literatur folgend strafbar gem. §§ 212, 27 StGB.
  2. B ist der Rechtsprechung folgend strafbar gem. §§ 212, 27 StGB.
  3. B ist der Literatur folgend strafbar gem. §§ 211, 212, 27 StGB.
  4. B ist der Rechtsprechung folgend strafbar gem. §§ 211, 27 StGB.

Dozent des Vortrages Tötungsdelikte: Abgrenzung, Auswirkung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Tod = Hirntod. Pränatale Handlung mit postmortaler Folge h.M.: Objektqualität im Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Problem: Eingriff führt zur Ausstoßung, dann 2. Handlung Ersticken des ...

... Wesentliche Abweichung, Tod ist Folge der selbstständigen Tötungshandlung und nicht der Abtreibungshandlung. Zäsur realer Todeserfolg kann nicht ...

... Kenntnis vom Vorliegen beim HT Folge: STRAFMILDERUNG Abs. 2. Strafmodifizierend. Muss in eigener Pers. des ...

... 1. Gruppe = täterbezogene Merkmale § 211. 3. Gruppe = täterbezogene Merkmale. Problem: § 28 I oder ...

... K tötet, S stiftet aus Habgier an. ...

... Behm-Hansen-Fock ist einzige Belastungszeugin im Strafverfahren gegen Killer K wegen schweren Raubes. Da K nicht verurteilt werden möchte, will K die O töten lassen. ...

... 2. Bestimmen zu einer vors. rw HT (+) II. Subjektiver Tatbestand. 1. Vorsatz bzgl. Bestimmen (+). 2. Vorsatz bzgl. einer vorsätzlichen und ...

... solche TB-Merkmale zugerechnet werden, die von seinem Vorsatz umfasst sind; hier: K wusste, dass R aus Habgier handelte, Vorsatz daher (+). Meinung 2 (h.L): § 211 QTB = Mordmerkmale strafschärfend, ...

... kommt zunächst nur eine Anstiftung zum Totschlag in Betracht. Da K aber in eigener Person ein anderes täterbezogenes Mordmerkmal - hier Handeln in der Absicht ...

... M 2 zur Anstiftung zum Verdeckungsmord. Ergebnis unterschiedlich. Stellungnahme erforderlich. Nach M 1 (noch Rspr.) sind die Tötungsdelikte § 211 ff selbstständige TB. ...

... und daher überholt ist; aus ihr kann nichts hergeleitet werden. Diese Lehre ist empirisch nicht gesichert. Systematische Stellung sollte lediglich dem besonderen Charakter des Mordes ...

... steht der Raub (§ 249) als - nach Ansicht der Rspr. - lex specialis auch vor der räuberischen Erpressung (§§ 255, 253). Die Struktur der selbstständigen TB ist anders. 249 = zwei Rechtsgüter, den Angriff auf die Willensfreiheit ...

... § 28 I kann dem Teiln. hier nicht zugute kommen, da er hier in V-abs gehandelt hat. Die Merkmale der 1. und 3. Gr seien alle Sonderfälle der niedrigen Beweggründe (§ 211 II Gr. 1 Var. 4). ...

... 2. Auswirkungen. Beispiele. Sachverhalt BGH Lit: K tötet aus Habgier. S leistet BH ohne Kenntnis ...

... Schusswaffe zur Verfügung gestellt bekommen. R kennt das Motiv ...

... 3 Habgier (+) Strafbarkeit des R gem. §§ 212 I; 211 II Gr. 1 Alt. 3; 27 II. Objektiver Tatbestand. ...

... § 28 II können durchbrochen werden: Es kommt daher für die Zurechnung nicht darauf an, ob die besonderen persönlichen Merkmale, die der Täter aufweist, vom Vorsatz des Teilnehmers umfasst sind. Entscheidend ist nur, ob sie oder ...

... Da die Mordmerkmale strafbegründend wirken, findet § 28 II keine Anwendung. Folge: Tatbestandsverschiebung (-). M 2 (h.L.): Da die Mordmerkmale ...

... 2. Wegen §§ 28 I, 49 I Nr. 3 StGB senkt sich das Mindestmaß abermals von drei Jahren auf sechs Monate. Wertungswidersprüchliche Konsequenz: Der schwerere Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord könnte somit milder bestraft ...

... „Dem Mindeststrafmaß der Beihilfe zum Totschlag (bzw. der versuchten Anstiftung zum Totschlag) sei eine „Sperrwirkung“ in dem Sinne zu entnehmen, ...

... BGH selbst infrage gestellt. Lesen: BGH Urteil vom ...