Vertiefung Deliktsrecht 7: Fortsetzung Gefährdungshaftung- Tierhalterhaftung und Duldungspflicht § 906 von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertiefung Deliktsrecht 7: Fortsetzung Gefährdungshaftung- Tierhalterhaftung und Duldungspflicht § 906“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Examensfall zu § 833 und § 906 BGB
  • 1. Anspruchsgrundlage § 833 S. 1
  • 1.1 Sachbeschädigung
  • 1.2 Biene als Luxustier
  • 1.3 Tierhalter
  • 1.4 Kausalität, Schutzzweck der Norm
  • 1.5 Rechtswidrigkeit
  • 1.6 Duldungspflicht § 906
  • 1.6.1 Gas, Ruß, Geräusche..…ähnliche Einwirkung
  • 1.6.2 Wesentliche ortsübliche Beeinträchtigung
  • 1.6.3 Wirtschaftlich zumutbare Verhinderungsmöglichkeit
  • Ergebnis: Duldungspflicht (+)
  • 2. Anspruch auf Geldausgleich § 906 II 2

Quiz zum Vortrag

  1. Durch die Zweckbestimmung des Tieres.
  2. Durch die Gefährdungshaftung.
  3. Durch die erfassten Rechtsgutsverletzungen.
  4. Durch den Schutzzweck der Norm.
  1. Sie sind individuell relativ beherrschbar.
  2. Sie sind Haustiere, die dem Erwerb oder Unterhalt des Tierhalters dienen.
  3. Sie sind Wildtiere, die dem Erwerb oder Unterhalt des Tierhalters dienen.
  4. Jedes Haustier ist auch Nutztier.
  5. Jedes Tier, das dem Erwerb oder Unterhalt des Tierhalters dient, ist Nutztier.
  1. Nach der herrschenden Meinung sind tierische Verhaltensweisen, die den Regelfall des Verhaltens des jeweiligen Tieres darstellen nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst.
  2. § 833 BGB soll vor der typischen Tiergefahr schützen.
  3. Der Schutzzweck der Norm ist erfüllt, wenn sich die typische Tiergefahr in der Rechtsgutsverletzung realisiert hat.
  4. Die typische Tiergefahr liegt in der Unbeherrschbarkeit des Tieres und der Unvorhersehbarkeit tierischen Verhaltens.
  1. Die Rechtswidrigkeit ist zu prüfen, da § 833 BGB ein Sondertatbestand zu § 823 ff. BGB ist.
  2. Die Rechtswidrigkeit wird indiziert.
  3. Den Vorschriften der Gefährdungshaftung ist die Prüfung der Rechtswidrigkeit fremd, deshalb ist sie nicht zu prüfen.
  4. Die Rechtswidrigkeit wird nicht wie bei § 823 I BGB indiziert, sondern muss positiv festgestellt werden, da § 833 S. 1 BGB einen Sondertatbestand darstellt.
  1. Einwirkungen durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Staub.
  2. Einwirkungen durch Laub, Nadeln, Bienen, Fliegen.
  3. Einwirkungen durch Musik oder Licht durch Lampen und Reklame.
  4. Einwirkungen wie Lärm durch Sport, von Fahrzeugen, Flugzeugen, Kindern.
  5. Das Betreten des Grundstücks durch Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen.
  1. Unwesentliche Beeinträchtigungen müssen geduldet werden.
  2. Wesentliche Beeinträchtigungen müssen nie geduldet werden.
  3. Wesentliche Beeinträchtigungen müssen immer geduldet werden, wenn sie ortsüblich sind.
  4. Wesentliche Beeinträchtigungen müssen immer geduldet werden, wenn sie nicht auf wirtschaftlich zumutbare Weise verhindert werden können.

Dozent des Vortrages Vertiefung Deliktsrecht 7: Fortsetzung Gefährdungshaftung- Tierhalterhaftung und Duldungspflicht § 906

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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