Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB
  • Prüfungsschema des § 323c StGB
  • Fallbeispiel: Der Suizidversuch
  • Fallbeispiel: Rechtzeitigkeit der Hilfeleistung
  • Fallbeispiel: Angst vor Strafverfolgung
  • Abschlussfall: Tod im See

Quiz zum Vortrag

  1. Der § 323c StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt.
  2. Der § 323c StGB ist ein unechtes Unterlassungsdelikt.
  3. Der § 323c StGB ist ein Qualifikationstatbestand zu einem anderen Delikt.
  4. Der § 323c StGB ist ein Regelbeispiel.
  1. § 323c StGB schützt die Rechtsgüter Leben und Gesundheit.
  2. § 323c StGB schützt die Rechtsgüter Freiheit und Eigentum.
  3. § 323c StGB schützt die öffentliche Sicherheit.
  4. § 323c StGB schützt die Sicherheit des Beweisverkehrs.
  1. Unter einem Unglücksfall versteht man ein plötzliches Ereignis, bei dem eine Gefahr für Menschen oder Sachen hervorgerufen wird.
  2. Unter einem Unglücksfall versteht man ein Ereignis, bei dem dem Opfer ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
  3. Im Rahmen des § 323c StGB spielt der Begriff des Unglücksfalls keine Rolle.
  4. Unter einem Unglücksfall versteht man ein Ereignis, bei dem ein Opfer unglücklich wird.
  1. Bei der Zumutbarkeit ist insbesondere die eigene Gefährdung des Täters zu beachten.
  2. Bei der Zumutbarkeit ist insbesondere eine Abwägung widerstreitender Interessen vorzunehmen.
  3. Die Zumutbarkeit wird im Rahmen des § 323c StGB nicht geprüft.
  4. Die Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeit sind gesetzlich in § 324 StGB normiert.
  1. nicht haben.
  2. manchmal haben.
  3. immer haben.
  4. in besonderen Fällen haben.
  1. § 323c StGB sollten sie in der Klausur immer dann prüfen, wenn ein unechtes Unterlassungsdelikt mangels Garantenstellung verneint werden muss.
  2. § 323c StGB sollten sie auch dann prüfen, wenn Sie ein unechtes Unterlassungsdelikt angenommen haben.
  3. § 323c StGB sollten sie in der Klausur immer dann prüfen, wenn ein echtes Unterlassungsdelikt mangels Garantenstellung verneint werden muss.
  4. § 323c StGB sollten sie in der Klausur immer dann prüfen, wenn ein unechtes Unterlassungsdelikt mangels Vorsatz verneint werden muss.
  1. Es wird vertreten, dass man eine ex-ante Betrachtung vornehmen muss.
  2. Es wird vertreten, dass man eine ex-post Betrachtung vornehmen muss.
  3. Man muss immer eine ex-ante Betrachtung vornehmen.
  4. Keine der hier genannten Auffassungen wird vertreten.
  1. Unter einer gemeinen Gefahr versteht man eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen.
  2. Unter einer gemeinen Gefahr versteht man eine konkrete Gefahr für erhebliche Sachwerte.
  3. Auf den Begriff der gemeinen Gefahr kommt es im Rahmen des § 323c StGB nicht an.
  4. Unter dem Begriff der gemeinen Gefahr versteht man die Gefährdung einer einzelnen Person.
  1. Unter einer gemeinen Not versteht man eine generelle Notlage für die Allgemeinheit.
  2. Unter einer gemeinen Not versteht man eine generelle Notlage für eine Person.
  3. Unter einer gemeinen Not versteht man eine generelle Notlage für erhebliche Sachwerte.
  4. Auf den Begriff der gemeinen Not kommt es im Rahmen des § 323c StGB nicht an.
  1. Die Hilfeleistung des Täters muss möglich sein.
  2. Die Hilfeleistung des Täters muss notwendig sein.
  3. Die Hilfeleistung des Täters muss der Gefahrenabwehr dienen.
  4. Keine der hier genannten Anforderungen ist zutreffend.

Dozent des Vortrages Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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