Betrug (§ 263 StGB): Vermögensverfügung, Vermögensschaden, subjektiver Tatbestand von RA Stefan Koslowski

Über den Vortrag

Der Vortrag „Betrug (§ 263 StGB): Vermögensverfügung, Vermögensschaden, subjektiver Tatbestand“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vermögensverfügung
  • Vermögensschaden
  • Die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag
  • Zweckverfehlung
  • Subjektiver Tatbestand
  • Fallbeispiel: Jede Menge Betrügereien
  • Falllösung

Quiz zum Vortrag

  1. Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen ist ausreichend.
  2. Das Verhalten muss unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen.
  3. Es muss sich um ein Rechtsgeschäft handeln.
  4. Es bedarf eines Verfügungsbewusstseins.
  5. Der Verfügende muss geschäftsfähig sein.
  1. Vermögen ist die Gesamtheit wirtschaftlicher Güter einer Person, die von der Rechtsordnung anerkannt werden.
  2. Vermögen ist die Gesamtheit wirtschaftlicher Güter einer Person, ohne Rücksicht darauf, ob sie der Person rechtlich zustehen.
  3. Vermögen ist die Summe der Vermögenswerte einer Person, die von der Rechtsordnung anerkannt werden, ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Wert.
  4. Vermögen ist die Gesamtheit wirtschaftlicher Güter einer Person, mit Außnahme der Güter, die mit einer Sicherheitsabrede belastet sind.
  1. Ja, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Vermögen schon konkret gefährdet erscheint.
  2. Nein, denn nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt eben noch kein Vermögensschaden vor.
  3. Ja, wenn der Eintritt des Vermögensschadens unmittelbar bevorsteht.
  4. Nein, denn eine Vermögensgefährdung kann schon dem Wortlaut nach nie einen Vermögensschaden darstellen.
  1. Wenn der Täuschende sich erst nach Vertragsschluss entschließt, nicht vertragsgemäß zu leisten.
  2. Wenn bereits bei Eingehung der Verpflichtung getäuscht wird und die Täuschung in die Erfüllungsphase fortwirkt.
  3. Wenn darüber getäusch wirdt, in welcher Art und Weise erfüllt werden soll.
  4. Wenn der Täuschende sich schon vor Vertragsschluss entschließt, in keinem Fall vertragsgemäß zu leisten.
  1. Wenn die angebotene Leistung nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann.
  2. Wenn der Getäuschte zu der vermögensschädigenden Maßnahme genötigt oder gezwungen wurde.
  3. Wenn der Getäuschte infolge der eingegangenen Verpflichtung nicht mehr in der Lage ist, über angemessene Mittel zur Wirtschafts- oder Lebensführung zu verfügen
  4. Wenn die Vermögensverfügung durch den Getäuschten unbewusst erfolgt.

Dozent des Vortrages Betrug (§ 263 StGB): Vermögensverfügung, Vermögensschaden, subjektiver Tatbestand

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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