Besonders schwere und minder schwere Fälle des Totschlags (§ 212 II und § 213 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Besonders schwere und minder schwere Fälle des Totschlags (§ 212 II und § 213 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Besonders schwerer und minderschwerer Fall des Totschlages
  • Der besonders schwere Fall
  • Der minder schwere Fall
  • Fallbeispiel: Das Küchenmesser
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Als Strafzumessungsregel.
  2. Als eigener Tatbestand.
  3. Als Qualifikation.
  4. Als Privilegierung.
  1. Als Strafzumessungsregel
  2. Als eigener Tatbestand.
  3. Als Qualifikation des § 212 StGB.
  4. Als Privilegierung des § 212 StGB.
  1. Der provozierte Fall und "sonstige Fälle".
  2. Der verschuldete Fall und "sonstige Fälle".
  3. Der rechtswidrige Fall und "sonstige Fälle".
  4. Der absichtliche Fall und "sonstige Fälle".
  1. Nur dem Täter des § 212 StGB.
  2. Nur dem Täter des § 211 StGB.
  3. Dem Täter der §§ 211 und 212 StGB.
  4. Dem Täter jedes Deliktes mit Todesfolge (bspw. auch der Körperverletzung mit Todesfolge).
  1. Erfasst sind alle Beeinträchtigungen körperlicher und seelischer Art
  2. Erfasst sind nur Beeinträchtigungen körperlicher Art
  3. Erfasst sind nur Beeinträchtigungen seelischer Art
  4. Erfasst sind nur schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen
  1. Jegliche schwerwiegende Kränkung, d.h. die Beleidigung ist hier nicht im technischen Sinn (also nicht wie bei §§ 185 ff. StGB) zu verstehen.
  2. Gefordert wird eine Beleidigung im technischen Sinn (wie bei §§ 185 ff. StGB).
  3. Erfasst ist die Verlautbarung jeder nicht erweislich wahren Tatsache.
  4. Erfasst ist jede Kundgabe der Nichtachtung eines anderen Menschen.

Dozent des Vortrages Besonders schwere und minder schwere Fälle des Totschlags (§ 212 II und § 213 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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