Anstiftung (§ 26 StGB) von Dr. jur. Dennis Federico Otte

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Anstiftung (§ 26 StGB)“ von Dr. jur. Dennis Federico Otte ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemeines zur Teilnahme
  • Prüfungsschema der Anstiftung
  • Sonderfälle der Anstiftung: Aufstiftung
  • Umstiftung, Abstiftung, Kettenanstiftung
  • Fallbeispiel: Der unliebsame Ehemann

Quiz zum Vortrag

  1. Dies kann als versuchte Anstiftung zu bewerten sein
  2. Möglich ist die Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der psychischen Beihilfe
  3. Die Motivationslage des Anzustiftenden ist für die Anstiftung irrelevant
  4. Ein solches Verhalten ist niemals strafbar
  1. Die Teilnahme setzt stets eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus, die mindestens das Stadium des Versuches erreicht haben muss
  2. Teilnehmen kann man nur an einer Tat, die tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde
  3. Teilnahme ist nur möglich, solange das Versuchsstadium nicht überschritten ist
  4. Teilnahme ist unabhängig von einer verwirklichten Straftat aus sich selbst heraus strafbar
  1. Das Anstiften eines "omimodo facturus" zur Qualifikation ist nicht als Anstriftung im Sinne des § 26 StGB zu bewerten. Denn die Qualifikation enthält immer auch das Grunddelikt.
  2. In Bezug auf Straftatbestände, die in keiner Verbindung zum Grunddelikt stehen zu dem der Anzustiftende "omnimodo facturus" ist, bleibt eine Anstiftung möglich.
  3. Es kommt drauf an ob in der Aufstiftung zur Qualifikation eine wesentliche Unwertsteigerung darstellt.
  4. Die "Aufstiftung" ist stets unproblematisch strafbar.

Dozent des Vortrages Anstiftung (§ 26 StGB)

Dr. jur. Dennis Federico Otte

Dr. jur. Dennis Federico Otte

RA Dr. Dennis Federico Otte hat sein Studium der Rechtswissenschaft in Mailand, Konstanz, Berlin und Bologna absolviert. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Hoffmann-Holland für Strafrecht und Kriminologie der FU Berlin unterrichtete er, neben seiner Promotion im Strafprozessrecht, regelmäßig Studenten und bereitete diese gezielt auf das Staatsexamen vor. Seit 2018 ist RA Dr. Otte als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin tätig.

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