Freiheitsberaubung und ihre Erfolgsqualifikationen (§ 239 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Freiheitsberaubung und ihre Erfolgsqualifikationen (§ 239 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Individualrechtsgüter und gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Freiheitsberaubung
  • § 239 StGB – Merksatz und Definition
  • Die Tatbestandsmerkmale
  • Die Erfolgsqualifikationen gemäß § 239 III StGB
  • Konkurrenzen
  • Fallbeispiel: Die Rivalen
  • Falllösung: Die Rivalen

Quiz zum Vortrag

  1. Ja. Eine potentielle Fortbewegungsfreiheit genügt. Ein aktueller Wille zur Fortbewegung wird nicht gefordert
  2. Nein, das Opfer muss einen aktuellen Forbewegungswillen haben, denn ansonsten ist die Willensfreiheit des Opfers auch nicht beschränkt.
  3. Wenn das Opfer schläft, liegt nur versuchte Freiheitsberaubung vor.
  4. Eine Strafbarkeit des A ist davon abhängig, ob B Strafantrag stellt.
  1. Die durch List oder Täuschung beeinträchtigte Autonomie ist in anderen Delikten ausdrücklich als strafwürdig eingestuft, deshalb kann auch hier keine tatbestandsausschließende Wirkung gegeben sein.
  2. Es kommt auf die Art und Weise an. Ein durch List erschlichenes Einverständnis soll wirksam sein. Hingegen soll ein durch Täuschung erwirktes Einverständnis wegen der Nähe zum Betrug unwirksam sein. Es kann dann einzig ein Betrug nach § 263 StGB in Betracht kommen.
  3. Es kommt allein auf den faktischen Willen des Opfers an. Deshalb steht der Wirksamkeit nichts entgegen.
  4. Die durch List oder Täuschung beeinträchtigte Autonomie ist in anderen Delikten ausdrücklich als strafwürdig eingestuft. Allerdings kommt kein tatbestandsausschließendes Einverständnis in Betracht, sondern nur eine rechtfertigende Einwilligung des Opfers
  1. Wenn das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt wurde.
  2. Wenn durch die Tat oder während der Tat begangen Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht wird.
  3. Wenn der Tod des Opfers eintritt.
  4. Wenn das Opfer während der Tat wichtige Termine verpasst.
  1. Es handelt sich um ein Dauerdelikt
  2. Es handelt sich um ein Sonderdelikt
  3. Es handelt sich um ein Zustandsdelikt
  4. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt

Dozent des Vortrages Freiheitsberaubung und ihre Erfolgsqualifikationen (§ 239 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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