Die unterschiedlichen Deliktsarten und die Auswirkung der Unterscheidung auf Klausuraufbau, Täterschaft, Teilnahme, Versuch und Strafzumessung von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die unterschiedlichen Deliktsarten und die Auswirkung der Unterscheidung auf Klausuraufbau, Täterschaft, Teilnahme, Versuch und Strafzumessung“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Einführung und Systematik des Strafrechts“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vorsatzdelikte – Fahrlässigkeitsdelikte
  • Erfolgsdelikte – Tätigkeitsdelikte
  • Begehungsdelikte – Unterlassungsdelikte
  • Vollendungsdelikte – Versuchsdelikte
  • Verbrechen – Vergehen
  • Verletzungsdelikte – Gefährdungsdelikte
  • Zustandsdelikte – Dauerdelikte
  • Allgemeindelikte – Sonderdelikte
  • Eigenhändige Delikte – Nicht eigenhändige Delikte
  • Wahndelikte – Untauglicher Versuch
  • Unternehmensdelikte
  • Quiz: Einordnung von Tatbeständen

Quiz zum Vortrag

  1. Die objektive Zurechenbarkeit des Taterfolgs
  2. Die Kausalität zwischen Tathandlung und Taterfolg
  3. Die eigenhändige Herbeiführen des Taterfolges
  4. Den Eintritt eines bestimmten Taterfolges
  5. Die besondere Subjektqualität des Täters
  1. Das Unterlassen ist bei echten Unterlassungsdelikten bereits im Tatbestand näher beschrieben (bspw. § 323c StGB)
  2. Unechte Unterlassungsdelikte sind eigentlich Begehungsdelikte, die aber bei Vorliegen einer Garantenstellung auch durch Unterlassen begangen werden können. Das Unterlassen ist aber nicht bereits im Tatbestand selbst umschrieben (bspw. §§ 212,13 StGB)
  3. Das Unterlassen ist bei unechten Unterlassungsdelikten bereits im Tatbestand näher beschrieben (bspw. § 323c StGB)
  4. Echte Unterlassungsdelikte sind eigentlich Begehungsdelikte, die aber bei Vorliegen einer Garantenstellung auch durch Unterlassen begangen werden können. Das Unterlassen ist aber nicht bereits im Tatbestand selbst umschrieben (bspw. §§ 212,13 StGB)
  5. Echte Unterlassungsdelikte sind eigentlich Begehungsdelikte, die aber auch ohne das Vorliegen einer Garantenstellung auch durch Unterlassen begangen werden können. Das Unterlassen ist aber nicht bereits im Tatbestand selbst umschrieben (bspw. §§ 212 StGB)
  1. Der Versuch von Verbrechen ist immer strafbar
  2. Der Versuch eines Vergehens ist nur dann strafbar, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt hat
  3. Sowohl der Versuch eines Verbrechens als auch eines Vergehens sind nur dann strafbar, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt hat
  4. Versuchstatbestände sind immer separat und ausdrücklich geregelt. Es gibt hierzu keine allgemeine Aussage
  5. Der Versuch eines Vergehens ist nur dann strafbar, wenn die Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr beträgt
  1. Verbrechen sind Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind
  2. Vergehen sind Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von unter Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind
  3. Für die Einteilung in Verbrechen oder Vergehen sind Schürfungen oder Minderungen, die nach den Regelungen des allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind nicht zu berücksichtigen
  4. Vergehen sind Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind
  5. Für die Einteilung in Verbrechen oder Vergehen sind Schärfungen oder Minderungen, die nach den Regelungen des allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind zu berücksichtigen
  1. Der Meineid nach § 154 ist ein eigenhändiges Delikt
  2. Eigenhändige Delikte setzen voraus, dass der Täter die Tat persönlich ausführt
  3. Anstiftung und Beihilfe sind auch in Bezug auf eigenhändige Delikte möglich
  4. In Bezug auf eigenhändige Delikte sind nur Anstiftung und Mittäterschaft möglich
  5. Bei eigenhändigen Delikten kommt eine mittelbare Täterschaft nicht in Betracht
  1. Bei echten Unternehmensdelikten fallen der Zeitpunkt des Versuchs und der Vollendung zusammen
  2. Von Unternehmensdelikten kann man nicht zurücktreten
  3. Bei Unternehmensdelikten fallen der Zeitpunkt der Vollendung und der Beendigung zusammen
  4. Bei Unternehmensdelikten gibt es nur die Möglichkeit des Rücktritts vom unbeendeten Versuch

Dozent des Vortrages Die unterschiedlichen Deliktsarten und die Auswirkung der Unterscheidung auf Klausuraufbau, Täterschaft, Teilnahme, Versuch und Strafzumessung

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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