Diebstahl §242ff. Grundlagen von RA Wolfgang Bohnen

Über den Vortrag

Der Vortrag „Diebstahl §242ff. Grundlagen“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht 1. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Wegnahme
  • Abgrenzung zum Betrug

Quiz zum Vortrag

  1. Das Eigentum
  2. Der Gewahrsam
  3. Die Verfügung
  4. Das Vermögen
  1. Regelbeispiele des § 243 StGB
  2. Strafantragserfordernis bei geringwertigen Sachen nach § 248a StGB
  3. Der Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB
  4. Qualifikationen
  1. Nach Vorschriften des Zivilrechts über den Erwerb und Verlust von Eigentum
  2. Nach dem objektiven Empfängerhorizont
  3. Nach Sicht des Eigentümers
  4. Nach Sicht desjenigen, der die Sache wegnimmt
  1. Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind solche, die alleine durch sinnliche Wahrnehmung erfasst werden können.
  2. Normative Tatbestandsmerkmale sind solche, die erst durch eine rechtliche Wertung erfasst werden können.
  3. Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind solche, die vor jeder Rechtsanwendung zunächst beschrieben und festgelegt werden müssen.
  4. Normative Tatbestandsmerkmale sind solche, die nur in wertoffenen Tatbeständen angewandt werden dürfen.
  1. Bruch fremden Gewahrsams
  2. Begründung neuen Gewahrsams
  3. Rechtswidrige Zueignungsabsicht
  4. Eigentumsbruch
  1. Tatbestandsausschließendes Einverständnis, da der obj. Tatbestand ein Element gegen den Willen beinhaltet.
  2. Tatbestandsausschließendes Einverständnis, da der obj. Tatbestand kein Element gegen den Willen beinhaltet.
  3. Rechtfertigende Einwilligung, da der obj. Tatbestand ein Element gegen den Willen beinhaltet.
  4. Weder ein tatbestandsausschließendes Einverständnis, noch eine rechtfertigende Einwilligung kommen in Betracht.
  1. Wegen vollendeten Diebstahls
  2. Wegen versuchten Diebstahls
  3. Gar nicht, da ein strafloses Wahndelikt vorliegt.
  4. Wegen untauglichen versuchten Diebstahls
  1. Die Bereicherungsabsicht
  2. Die Fremdheit der Sache
  3. Die Täuschungshandlung
  4. Der Irrtum
  1. Nach der inneren Willensrichtung des Opfers
  2. Nach dem äußeren Erscheinungsbild des Gebens oder Nehmens
  3. Entscheidend ist der Freikaufcharakter bei § 263
  4. Nach dem objektiven Empfängerhorizont
  1. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden, Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
  2. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden, Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmehrend auswirkt.
  3. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden, Unterlassen, welches sich mittelbar vermögensmindernd auswirkt.
  4. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln und Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
  1. Nein, § 242 StGB und § 263 StGB schließen sich aus.
  2. Nein, zwischen § 242 StGB und § 263 StGB gilt eine absolute Exklusivität.
  3. Ja, wenn beides eine willentliche Vermögensverfügung impliziert.
  4. Ja, wenn beides gegen oder ohne den Willen des Opfers geschieht.
  1. Der Trickdiebstahl
  2. Die Beschlagnahmefälle
  3. Der Diebstahl in mittelbarer Täterschaft in Abgrenzung zum Dreiecks-Betrug
  4. Die Kassenfälle im Kaufhaus
  5. Die Diebesfalle
  1. Der Getäuschte und der Verfügende
  2. Der Getäuschte und der Geschädigte
  3. Der Täter und der Verfügende
  4. Der Verfügende und der Geschädigte
  1. Die Lagertheorie
  2. Die Absorptionstheorie
  3. Die Abgrenzungstheorie
  4. Die Dreieckstheorie
  1. Der Getäuschte/Verfügende muss schon vor der Verfügung in einem rechtlichen oder tatsächlichen Näheverhältnis zum Opfer gestanden haben.
  2. Ein Näheverhältnis zum konkreten Vermögensgegenstand.
  3. Der Dritte glaubt sich im Rahmen seiner ihm zukommenden Möglichkeiten zu halten.
  4. Der Getäuschte/Verfügende darf zum Zeitpunkt der Verfügung kein Näheverhältnis zum Opfer gehabt haben.
  1. Wenn die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StGB vorliegen, ist auch § 244 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt.
  2. Der Versuch des § 244 Abs. 4 StGB ist nicht ausdrücklich geregelt und somit auch nicht strafbar.
  3. § 244 Abs. 4 StGB ist wie § 244 Abs. 1 StGB ein Vergehenstatbestand.
  4. § 244 Abs. 3 StGB findet auch auf § 244 Abs. 4 StGB Anwendung.

Dozent des Vortrages Diebstahl §242ff. Grundlagen

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... Aufbau I. TB 1. obj. TB fre be Sa Wegnahme 2. subj. TB ...

  • ... sie weder im Alleineigentum des T steht (§§ 929 ff. BGB) noch herrenlos ist (§§ 958 ff. BGB) Keine ...

  • ... Begriffe des Zivilrechts und des Strafrechts sind teilweise identisch, Bedeutung kann aber unterschiedlich sein ...

  • ... und Rechte sind somit nicht diebstahlsfähig, es sei denn, sie sind verbrieft ...

  • ... Wegnahme ist das Strukturmerkmal aller Zueignungsdel. Wegnahme Bruch + Begründung von Gewahrsam ist Aufhebung ...

  • ... ein Merkmal Merkmal gegen/ohne gegen/ohne Willen ist Willen nicht im TB Ist Wegn. ...

  • ... Tatbestandausschließendes Einverständnis Diebesfalle? Kaufhausdetektiv beobachtet und lässt T zunächst gewähren. Stellt ihn nach ...

  • ... gewähren, weil er Mitleid hat. Nur Gewahrsamsinhaber kann wirksames ...

  • ... 2. Abgrenzung § 242 ./. § 263 § 242 § ...

  • ... Absolute Exklusivität Wegnahme kann nur Diebstahl oder nur Betrug sein, nicht aber ...

  • ... Abgrenzung § 242 ./. § 263 § 242 § 263 Dulden als ...

  • ... O sieht keine H-möglk O wird quasi als Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt Unfreiwilligkeit = Wegnahme, § 242 Gleichgültig wie ich mich ...

  • ... § 263 Abgrenzung nur über „Innere Willensrichtung“ 2. Fallgruppe: Trickdiebstahl Kofferfall Juwelierfall Vgl. mit Fiat 500 ...

  • ... Willensrichtung“ 2. Fallgruppe: Trickdiebstahl 1. Schritt = T + I führen zur ...

  • ... 263 Abgrenzung nur über „Innere Willensrichtung“ 3. Fallgruppe: Diebstahl in mbT  - Betrug Normalfall § 242 § ...

  • ... wirkt durch T + I auf T wirkt durch T + I auf das Werkzeug ein und den Dritten ein, und der das ...

  • ... Abgrenzung § 242 ./. § 263 Abgrenzung nur über „Innere Willensrichtung“ 3. ...

  • ... Diebstahl in mbT ./.  - Betrug  - § 263 T ...

  • ... ./. § 263 Abgrenzung nur über „Innere Willensrichtung“ 3. Fallgruppe: Diebstahl in mbT ./.  - ...

  • ... muss schon vor der Verfügung in einem rechtlichen oder tatsächlichen Näheverhältnis zum Opfer gestanden haben - Näheverhältnis zum konkreten ...

  • ... ./. § 263 Abgrenzung nur über „Innere Willensrichtung“ 3. Fallgruppe: Diebstahl in mbT ./.  - Betrug ...

... I. Tatbestand, 1. Objektiver Tatbestand: Die CD-Roms waren für sie fremde bewegliche Sachen, denn sie standen weder in ihrem Alleineigentum noch waren sie herrenlos. Beide haben dem Vobi die CD-ROMs in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans weggenommen, denn sie haben gegen seinen Willen seinen Gewahrsam gebrochen und neuen tätereigenen Gewahrsam begründet. 2. Subjektiver Tatbestand: Beide handelten auch vorsätzlich und in der Absicht rechtswidriger Zueignung. II., III. Hinsichtlich Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken. IV. Strafzumessung § 243 I ...

... ergeben, dass dieser Beitrag erst zu einem Zeitpunkt erbracht wurde, als die Tat von Bruno und Karl zwar noch nicht beendet, aber bereits vollendet war. Die Wegnahme war bereits vollzogen, eine endgültige Sicherung der Beute war allerdings noch nicht gegeben. Ob eine sukzessive Mittäterschaft in dieser Zeitphase zwischen Voll- und Beendung möglich ist, ist umstritten. Dieser Meinungsstreit könnte aber dahingestellt bleiben, soweit Camillos Beitrag untergeordneter Natur war, also eine Mittäterschaft nicht begründen kann. Nach der subjektiven Theorie auf objektiv-tatbestandlicher Grundlage (vgl. BGH NStZ 88, 406; 28, 346) muss ein Beteiligter seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Indiz hierfür sei das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang seiner Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder zumindest der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. In der Gesamtschau aller Tatbeteiligten ist der Beitrag des Camillo untergeordneter Natur. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beute nur zwischen Karl und Bruno geteilt wurde. Camillo hat lediglich ...

... Dazu müsste Camillo gemäß § 27 Hilfe geleistet haben. Ein Hilfeleisten kann durch Rat oder Tat geschehen. Entscheidend ist, dass die Haupttat in irgendeiner Weise ermöglicht oder erleichtert wurde. Dies war vorliegend der Fall, denn C hat einen Großteil der Beute aufgehoben und zum Pkw getragen. Allerdings fand diese Beteiligungshandlung zu einem Zeitpunkt statt, als der Diebstahl von Karl und Bruno zwar noch nicht beendet, aber schon vollendet war. Karl und Bruno waren erst 50 m vom Tatort entfernt und hatten den Pkw noch nicht erreicht. Eine gesicherte Gewahrsamsposition und damit eine Beendung lag daher noch nicht vor. Ob eine Beihilfe in dieser Zeitphase zwischen Voll- und Beendung in Form einer sukzessiven Beihilfe möglich ist, ist umstritten. Nach einer Auffassung (LK Ruß, § 257, Rn. 5; LK-Roxin, § 27, Rn. 35; Rudolphi, Jeschek- FS S. 559) ist in ...

... Gehilfe helfen, den Diebstahl zum Ende zu bringen, während hingegen der Täter einer Begünstigung dem Vortäter mit d.d. 1. Grades die Vorteile der Tat sichern wolle. In beiden Fällen ist jedoch ein Vorsatz hinsichtlich des Vorhandenseins der Vortat erforderlich. Nach dieser Auffassung ist also die Abgrenzung zwischen Beihilfe und Begünstigung im subjektiven Tatbestand zu treffen. Vorliegend kam es Camillo nicht gerade darauf an, die Beute zu sichern, sondern er handelte lediglich aus Hilfsbereitschaft. Somit hat er nach dieser Auffassung Beihilfe geleistet. Für die letztgenannte Auffassung spricht der Wortlaut, wonach die Tathandlungen identisch in einem Hilfeleisten bestehen, der subjektive Tatbestand sich aber erheblich unterscheidet durch die Notwendigkeit einer Beutesicherungsabsicht bei § 257, während für die Beihilfe ein einfacher Eventualvorsatz ausreichend ist. 2. Subjektiver Tatbestand: Camillo müsste mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt haben. Als Camillo das Fenster des PC-Ladens passierte, sah er, dass die Scheibe eingeschlagen war. Als er ...

... Nach anderer Auffassung (OLG Köln, NJW 90, 587; Fischer, § 257, Rn. 15) ist auch eine Tateinheit möglich. II., III. Hinsichtlich Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken. IV. Ergebnis: Camillo ist somit Gehilfe zu einem Diebstahl in besonders schwerem Fall gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, 27. C. §§ 303 I, 123 I, 27. Eine sukzessive Beihilfe an der Sachbeschädigung und am Hausfriedensbruch scheitert, da beide Delikte im Zeitpunkt des Hinzutretens von Camillo bereits beendet waren. 2. Teil: Verhalten in der WG, Strafbarkeit von Camillo: A. § 259 I: Indem Camillo das Computerspiel “Tomb ...

... 259, Rn. 26) können die Vortäter tatbestandsmäßig nicht auch Anstifter zur Hehlerei sein, da diese die Vortat eines anderen voraussetze. Nach anderer Auffassung ist eine Hehlerei möglich, die jedoch als mitbestrafte Nachtat hinter die eigene Täterschaft der Vortat zurücktritt (BGHSt 7, 134). Da beide Auffassungen zum gleichen Ergebnis kommen, kann der Meinungsstreit dahingestellt bleiben. Eine eigenständige Strafbarkeit nach §§ 259 I, 26 scheidet somit aus. 3. Teil: Verkauf der Spiele auf dem Flohmarkt: Strafbarkeit von Bruno und Karl: A. §§ 263 I, 25 II: Durch die Veräußerung könnten Bruno und Karl mittäterschaftlich einen ...

... Schaden berechnet sich aus der Gesamtsaldierung der Vermögenslage vor und nach der Verfügung. Vorher stand der Kaufpreis im Vermögen des R, nachher hat er eine CD-ROM erhalten. Ein Schaden wäre dann abzulehnen, soweit R auch Eigentum an der CD-ROM erlangt hätte. Hier käme nur ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 929, 932 BGB in Betracht. Da die Gegenstände jedoch dem ursprünglichen Eigentümer Tobi Vobi gestohlen wurden, scheitert ein Eigentumserwerb gem. § 935 BGB. Die CD-ROM stellt somit kein Äquivalent für die Kaufpreiszahlung dar, so dass ein Schaden eingetreten ist. 2. Subjektiver Tatbestand: Bruno und Karl handelten vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht II., III. Hinsichtlich Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken. IV. Ergebnis: Bruno und Karl haben sich somit eines gemeinschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil des R ...

... Möglich wäre die Annahme einer sukzessiven Beihilfe, soweit man diese nicht aus den gleichen Gründen wie die sukzessive Mittäterschaft ablehnt, oder eine Begünstigung nach § 257. Eine andere Auffassung lässt eine Mittäterschaft auch in dieser Zeitphase zu, wobei die Ansätze unterschiedlich sind. Nach der subjektiven Theorie ist eine Gesamtwürdigung für die Bestimmung des Täterwillens entscheidend. Zu berücksichtigen sei hierfür der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, die Bedeutung des eigenen Tatbeitrages, die Tatherrschaft bzw. der Wille zu dieser sowie eine gleichberechtigte Partnerschaft. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt haben sowohl Camillo als auch Bruno und Karl erkannt, dass der Abtransport der Beute wichtig war. Bruno und Karl waren froh über das Hinzutreten von Camillo, da kurze Zeit später ein Wachmann erschienen wäre. Der Beitrag von Camillo war somit äußerst wichtig für das Gelingen der Tat. Da Camillo ...

... 2. Subjektiver Tatbestand: Camillo handelte auch vorsätzlich in Bezug auf die Fremdheit der Sache und den eigenen geleisteten Beitrag in Form des Abtransportes. Die Wegnahme durch Bruno und Karl wollte er sich auch als eigenes Verhalten zurechnen lassen. Camillo müsste selbst auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Da Camillo sich gerade wegen des Angebotes, 1/3 der Beute zu erhalten, beteiligte, ist dies zu bejahen. II., III. Hinsichtlich Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken. IV. Strafzumessung § 243 I 2 Nr. 1: Da Bruno und Karl auch das Regelbeispiel verwirklicht haben, fragt sich, ob dieser Erschwerungsgrund dem Camillo auch über die ...

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