Übereignung durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts & Sicherungsübereignung (§§ 929 S.1, 930 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Übereignung durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts & Sicherungsübereignung (§§ 929 S.1, 930 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Mobiliarsachenrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Übereignung, Besitzkonstitut und Sicherungsübereignung
  • Bedeutung der Sicherungsübereignung
  • Das Besitzmittlungsverhältnis
  • Antizipiertes Besitzkonstitut
  • Die Sicherungsübereignung
  • Voraussetzungen der Sicherungsübereignung
  • Fallbeispiel: Auf Nummer sicher
  • Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Ausdrücklich überhaupt nicht.
  2. § 929 BGB
  3. § 931 BGB
  4. § 449 BGB
  5. § 812 BGB
  1. § 930 BGB
  2. § 242 BGB
  3. § 185 BGB
  4. § 488 BGB
  1. Im sog. Sicherungsvertrag
  2. Im Kaufvertrag
  3. Im Verwahrungsvertrag
  4. Im Darlehensvertrag
  1. Die schuldrechtliche Grundlage für die sachenrechtliche Sicherungsübereignung
  2. Ein Gefälligkeitsverhältnis
  3. Ein Anwartsvertrag für die endgültige Übereignung des Sicherungsguts
  4. Die sachenrechtliche Grundlage für die sachenrechtliche Sicherungsübereignung
  1. Entweder automatischer Rückfall des Eigentums oder Anspruch auf Rückübertragung
  2. Eigentum fällt immer automatisch zurück
  3. Rücktritt vom Sicherungsvertrag möglich
  4. Der Sicherungsgeber hat dem Sicherungsnehmer anstelle des Sicherungsguts Wertersatz zu leisten.
  1. Wenn die Sicherungsübereignung unter einer auflösenden Bedingung vereinbart wurde
  2. Wenn die Sicherungsübereignung unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbart wurde
  3. Wenn der Sicherungsgeber keine Verwertung mehr für das Sicherungsgut hat
  4. Immer, wenn der Sicherungszweck erfüllt ist. Dafür ist keine gesonderte Vereinbarung im Sicherungsvertrag zu treffen.
  1. Der Sicherungsübereignung fehlt der Rechtsgrund, §§ 812 ff. BGB
  2. Der Sicherungsübereignung ist der Rechtsgrund später weggefallen, §§ 812 ff. BGB
  3. Es liegt ein Scheingeschäft vor, dass von beiden Seiten angefochten werden kann
  4. Bei nur "geringen Mängeln" wie z.B. einem Inhaltsirrtum, ist dieser aus Schutzgründen des Sicherungsnehmers unbeachtlich.
  1. Knebelung
  2. Vertragsstrafe
  3. Haftungsausschluss
  4. Haftungspriviligierung

Dozent des Vortrages Übereignung durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts & Sicherungsübereignung (§§ 929 S.1, 930 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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