Schuld, Rechtswidrigkeit und Irrtumslehre im Strafrecht von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Schuld, Rechtswidrigkeit und Irrtumslehre im Strafrecht“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Materielles Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtswidrigkeit: Rechtfertigungsgründe und Notwehr
  • Schuld: Schuldprüfung und A.l.i.c.
  • Irrtum: Überblick, Tatbestands- und Wertungsebene
  • Irrtum: Doppelirrtum und Besonderheit § 127 I StPO

Quiz zum Vortrag

  1. Was in anderen Gesetzen gerechtfertigt ist, muss auch im Strafrecht gerechtfertigt sein.
  2. Rechtfertigungsgründe sind abschließend im StGB geregelt.
  3. Für das Strafrecht sind nur die im StGB und in der StPO geregelten Rechtfertigungsgründe anwendbar.
  4. Was nach anderen Gesetzen strafbar ist, ist auch nach dem StGB strafbar.
  1. Nur soweit der Hundehalter den Hund zum Angriff gehetzt hat.
  2. Ja, es liegt ein Angriff auf die körperliche Integrität vor.
  3. Nur soweit der Hund unangeleint ist.
  4. Nur soweit der Hund angeleint ist.
  1. Nein. Bei der Präventivnotwehr steht der Angriff noch nicht unmittelbar bevor. Die Putativnotwehr kann ein Erlaubnistatbestandsirrtum sein.
  2. Ja, die Präventivnotwehr stellt eine vermeintliche Notwehr dar.
  3. Nein, die Präventivnotwehr stellt ein Wahndelikit dar.
  4. Nein, aber auch die Präventivnotwehr führt analog § 16 StGB zum Wegfall des Vorsatzschuldvorwurfes.
  1. Aus objektiver Sicht.
  2. Aus Tätersicht.
  3. Aus Sicht des Opfers.
  4. Das ist überhaupt nicht zu prüfen.
  1. Sie muss geeignet, erforderlich und geboten sein.
  2. Sie muss geeignet und erforderlich sein.
  3. Sie muss erforderlich und geboten sein.
  4. Sie muss geeignet und geboten sein.
  1. §§ 32, 35 StGB
  2. §§ 32, 34, 35 StGB
  3. §§ 34, 35 StGB
  4. §§ 32, 34, 35 StGB, § 127 StPO
  1. Nur bei §§ 242, 123 StGB.
  2. Nur bei § 223 StGB.
  3. Nur bei §§ 242, 223 StGB.
  4. Ja.
  1. Der Tatbestand beinhaltet ein Merkmal welches nur gegen oder zumindest ohne Willen des Rechtsgutinhabers verwirklicht werden kann.
  2. Der Tatbestand beinhaltet kein Merkmal welches nur gegen oder zumindest ohne Willen des Rechtsgutinhabers verwirklicht werden kann.
  3. Grundsätzlich kann man sagen, dass nur bei Delikten im 9. und 10. Buch eine Einwilligung ein tatbestandsausschließendes Einverständnis darstellt.
  4. Das erkennt man überhaupt nicht, sondern man muss es für jede Norm auswendig lernen.
  1. Nein. Nach h.M. ist die Sittenwidrigkeit nur als Voraussetzung der rechtfertigenden Einwilligung bei Körperverletzungsdelikten zu beachten.
  2. Ja. § 228 StGB beinhaltet einen Grundgedanken und ist auf alle Tatbestände anwendbar.
  3. Ja. Auf Grund der Einheit der Rechtsordnung muss § 228 StGB auch für eine rechtfertigende Einwilligung bei anderen Tatbeständen Geltung haben.
  4. Das kommt darauf an, welchem Senat des BGHs man folgt.
  1. Ja, aber man muss zunächst ausweichen, sich dann auf Schutzwehrmaßnahmen beschränken und darf dann erst in die Trutzwehr übergehen.
  2. Ja. § 32 StGB ist weiterhin uneingeschränkt anwendbar.
  3. Nein.
  4. Ja, aber man muss zunächst ausweichen und darf dann erst in die Trutzwehr übergehen.
  1. § 21 StGB
  2. § 19 StGB
  3. § 20 StGB
  4. § 17 StGB
  1. Nein. Nach noch h.M. ist sie ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut.
  2. Ja, in § 20 StGB.
  3. Ja, § 20 StGB ist über den Wortlaut hinaus auszulegen.
  4. Ja, in § 25 I Alt.2 StGB
  1. Nein, er muss sie für möglich halten und die Begehung der Defekttat billigend in Kauf nehmen.
  2. Nein. Er muss zu dem Zeitpunkt, in dem er sich in den Defektzustand gesetzt hat mindestens sicheres Wissen gehabt haben, dass er die entsprechende Defektat in diesem Zustand begeht.
  3. Nein. Er muss zu dem Zeitpunkt, in dem er sich in den Defektzustand gesetzt hat mindestens sicheres Wissen und wollen gehabt haben, dass er die entsprechende Defektat in diesem Zustand begeht.
  4. Ja.
  1. Wenn sie abgelehnt wird, ist § 323a StGB zu prüfen. Wenn Sie sie bejaht haben, kann § 323 a StGB nicht mehr vorliegen, da er ein Auffangtatbestand darstellt.
  2. Wenn sie abgelehnt wird, ist § 323a StGB zu prüfen. Wenn Sie sie bejaht haben, kann § 323 a StGB in Tateinheit stehen.
  3. Wenn sie abgelehnt wird, ist der Täter straflos. Wenn Sie sie bejaht haben, kann § 323 a in Tateinheit stehen.
  4. Wenn sie abgelehnt wird, ist der Täter straflos. Wenn Sie sie bejaht haben, kann § 323 a StGB nicht mehr vorliegen, da er ein Auffangtatbestand darstellt.
  1. Nein. Nach der a.l.i.c. muss sich ein Schuldfähiger in den Rausch versetzen.
  2. Ja. Auch ein schuldunfähiger kann bestraft werden.
  3. Das kommt darauf an, aus welchen Gründen er zum Zeitpunkt, in dem er den Defektzustand herbeigeführt hat, schuldunfähig war.
  4. Das ist zwischen den Senaten des BGHs umstritten.
  1. In § 16 I StGB die Unkenntnis, in § 16 II StGB die irrige Annahme.
  2. In § 16 I StGB die irrige Annahme, in § 16 II StGB die Unkenntnis.
  3. Sowohl in § 16 I StGB und in § 16 II StGB wird die Unkenntnis behandelt.
  4. Sowohl in § 16 I StGB und in § 16 II StGB wird die irrige Annahme behandelt.
  1. Nein, es liegt ein untauglicher Versuch vor.
  2. Ja, § 16 II StGB regelt die irrige Annahme, sodass er sinngemäß auch auf diesen Fall anwendbar ist.
  3. Nein, es liegt ein strafloses Wahndelikt vor.
  4. Nein, das wird über § 17 StGB behandelt.
  1. Das Wahndelikt ist der umgekehrte Verbotsirrtum.
  2. Der untaugliche Versuch ist der umgekehrte Verbotsirrtum.
  3. Das Wahndelikt ist der umgekehrte Tatbestandsirrtum.
  4. Der untaugliche Versuch ist der umgekehrte Tatbestandsirrtum.
  1. Durch die Rechtsfolgeverweisende eingeschränkte Schuldtheorie.
  2. Durch die reine Schuldtheorie.
  3. Durch die Lehre der negativen Tatbestandsmerkmale.
  4. Durch die Vorsatzschuldtheorie.
  1. nimmt der Täter irrig das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes an.
  2. irrt der Täter über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.
  3. nimmt der Täter irrig einen nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund an.
  4. irrt der Täter über die Grenzen eines Entschuldigungsgrundes.
  1. Analog § 16 I StGB die Vorsatzschuld entfallen.
  2. gem. § 16 I StGB analog den Vorsatz entfallen.
  3. gem. § 16 I StGB den Vorsatz entfallen.
  4. gemäß § 17 StGB den Schuldvorwurf entfallen.
  1. Ein Doppelirrtum, bei dem der Täter zum einen vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeht und zum anderen noch über die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes irrt.
  2. Der Putativnotwehrexzess ist ein normaler Tatbestandsirrtum.
  3. Der Putativnotwehrexzess ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum.
  4. Ein intensiver Notwehrexzess.
  1. Nein, die Straftat muss objektiv tatsächlich vorliegen.
  2. Ja, § 127 I StPO und § 127 II StPO können nicht unterschiedlich ausgelegt werden.
  3. Ja, denn ansonsten ist das Festnahmerecht des Jedermann überflüssig.
  4. Ja, weil sonst ein rechtsschaffender Mensch plötzlich strafbar sein könnte.

Dozent des Vortrages Schuld, Rechtswidrigkeit und Irrtumslehre im Strafrecht

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Rfg (Erlaubnistatbestände) weisen nach h.M. Übereinstimmungen auf Objektive Voraussetzungen ...

... Wie Verteidigungshandlung (a. gegen Angreifer)b. Erforderlich c. Geboten 3. Wer ...

... (Prüfung bei der Notwehrhandlung) gegen einen selbst = Notwehrgegen Dritte = Nothilfe (1) Frage des „OB“ Gegenwärtiger rechtswidriger ...

... nur § 34 Begonnen - T schlägt auf O - T ist schon in das Geschäft eingebrochen Andauernd ...

... Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung ...

... Finaler Todesschuss = optimal ? Aber: Hat man mehrere Mittel zur Verfügung muss das mildeste Mittel eingesetzt werden, soweit auch dieses in der ...

... „WIE“ - beim Einsatz gef. Verteidigungsmittel ist ein abge- stuftes Verhalten zu ...

... erforderlich ist, ob ein milderes Mittel möglich ist? Ex ante Betrachtung aus objektiver Sicht = Wie hätte ...

... Geboten sein der Verteidigungshandlung Geboten sein und Erforderlichkeit können ineinander übergehen ...

... Oberbayern Part I - Vorsatzprovokation bzw. verschuldete Notwehrlage“ Lokal in Oberbayern Part II Stufen: Ausweichen ...

... „WER“ (teilw. in Lit Erforderlichkeit umstr.) Subjektives Rechtfertigungselement Problem: Fehlendes ...

... Unkenntnis obj. Vor . (+)subj. Vor . (-) Versuch, § 22 TB obj.Vor .TB subj. Vor ...

... nach h.M. nur den intensiven Notwehrexzess Intensiver Notwehrexzess = Innerhalb einer Notwehr wird aus Verwirrung, ...

... Handeln zur Gefahrenabwehr § 904 = Sache § 228 ...

... Gefahr = Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt od Intensivierung eines Schadens ernsthaft befürchten lässt Ausr. Dauergefahr z.B. ...

... Interessenabwägung Abwägungsformel: Wesentliches Übergewicht Kriterien: Art, Ursprung, Nähe, Intensität der Gefahr Art und Umfang der ...

... wird (3) Frage des „WER“ Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis + Gefahrenabwehrwille Frage ...

... Fall 1. § 228 BGB, defensiv Notstand Abwägungsformel: Schaden nicht außer ...

... - Träger des RG - Mit Wahrnehmung der entspr. Interessen betraut (4) Ohne wesentliche Willensmängel = keine Täuschung od Zwang od Verletzung ...

... nicht rechtzeitig einholbar 2) Mutmaßlicher Wille des RG-inhabers a) GOA Prinzip des überwiegenden Interesses des RG-inhabers ggf. abstellen auf den hypoth. Willen b) Handeln im Interesse des Täters od Dritten Prinzip ...

... Unrechtsbewusstsein ieS = Verbotsirrtum, § 17 Unrechtsbewusstsein iwS = ...

... Problem Beschreibung Täterverhalten Flucht, heiml. Vorgehen, Verdeckungshandlungen in Akte (2) Voluntativer Faktor der Steuerungsfähigkeit Tatzeit BAK 3 bzw. 3,3 Promille + Feststellung, dass keine ...

... bei eigenhändigen und reinen Tätigkeitsdelikten, insbes. bei §§ 315c I, 316 I ; § 21 ...

... Geschehen 1 Akt 2 Akt (hieran knüpft Schuldvorwurf) T muss also bei Trinkbeginn zumindest d.e auf ...

... Vorsatzkonkretisierung (Tat muss zumindest der Gattung nach bestimmt sein) - Vorsatzwechsel ...

... ist es mehr als fraglich, ob sie notwendig ist. Der Fahrlässigkeitsvorwurf ist die Herbeiführung eines Defektzustandes und in diesem ...

... § 212 iVmvorsätzl. a.l.i.c. I. TB 1. Obj. TB: T hat durch Herbeiführung des Defektzustands Ursache ...

... Gefahrenabwehr„um zu“ (d.d.I) für T, Angehöriger od nahest. Pers. Erforderlichkeit, nicht anders ...

... entschuldigender Notstand Zwei Personenzüge drohen Zusammenzustoßen. Ein Streckenposten legt ...

... sich in Gefahr befindenden Personen nicht in den Personenkreis des § 35 einzubeziehen sind). In den Anwendungsbereich des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands fallen somit die Fälle, in denen Einzelne getötet werden müssen, um viele andere zu retten ...

... 2 x 3 = 6 Irrtümer Sonderregelungen bspw. in § ...

... Erfolgsunwert (-)Subj (+) Handlungsunwert (+) § 16 II = umgekehrter TB irrtum § 16 ...

... T hält Erlaubtes für verboten - Irrige Annahme eines nicht anerkannten TB - T überdehnt Grenzen von TB - T schränkt ...

... V-irrtum nach § 17, da T auch hier Verbotenes für erlaubt hält Raucher leben gefährlich-Fall !!!! Erlaubnistatbestandsirrtum ...

... innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorie umstr. U2§16 I analog Vorsatzunrechtsverneinende Schuldtheorie Folge: Vorsatz entfällt 16 I ...

... Verbotsirrtum Doppelirrtum entspricht nicht der Struktur des Erlaubnistatbestandsirrtum Doppelirrtum ist ...

... Abs. 1 = Jedermann Abs. 2 = Verfolgungsorgane OB = Festnahmelage Auf frischer Tat betroffen Objekt zu bestimmen ...