Phasen einer Straftat, Versuchsaufbau, Tatentschluss von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Phasen einer Straftat, Versuchsaufbau, Tatentschluss“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Phasen einer Straftat
  • Aufbau Versuch
  • Tatentschluss
  • Unmittelbares Ansetzen
  • Auflauerfälle

Quiz zum Vortrag

  1. Er muss über das Ob der Tat entschieden haben.
  2. Er muss eine innerlich freie Entscheidung getroffen haben, er darf nicht zur Tat gezwungen werden.
  3. Er muss das Tatobjekt gewählt haben.
  4. Er muss das Tatmittel gewählt haben.
  1. nach der Schuld
  2. im Tatentschluss
  3. im unmittelbarem Ansetzen
  4. in der Vorprüfung
  1. aus Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
  2. nur aus dem Wissen zur Tatbestandsverwirklichung
  3. nur aus dem Wollen zur Tatbestandsverwirklichung
  4. aus dem Wissen oder dem Wollen der Tatbestandsverwirklichung
  1. Subjektiv gesteckte Bedingungen lassen den Tatentschluss entfallen.
  2. Objektive Bedingungen lassen den Tatentschluss entfallen.
  3. Sowohl subjektive als auch objektive Bedingungen lassen den Tatentschluss entfallen.
  4. Subjektiv gesteckte Bedingungen lassen den Tatentschluss nicht entfallen.
  1. Subjektiv-objektive Theorie.
  2. Funktionelle Tatherrschaftslehre
  3. Subjektive Theorie
  4. Materiell-objektive Theorie
  5. Animus-Theorie
  1. nach § 31 StGB
  2. nach § 24 StGB
  3. sowohl nach § 31 StGB als auch nach § 24 StGB
  4. gar nicht
  1. Ja, die Verabredung zu einem Verbrechen ist nach § 30 strafbar.
  2. Nein, die Gedanken sind frei.
  3. Nein, da der Rub noch nicht in die Versuchsphase eingetreten ist.
  4. Ja, da die Verabredung bereits das unmittelbare Ansetzen zum Raub darstellt.
  5. Nein, nur die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist nach § 30 strafbar.
  1. Nein, da das Angriffsmittel nicht in tätige Beziehung zu dem Angriffsobjekt gesetzt wurde.
  2. Nein, da es sich nicht um O, sondern um S handelt.
  3. Ja, da sich S dem unmittelbaren Gefahrenbereich genähert hat.
  4. Ja, da keine wesentlichen Zwischenschritte bis zur Erfüllung des ersten Tatbestandsmerkmals erforderlich sind.
  1. Nein, da noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich sind, etwa das Hinaufgehen in den 6. Stock oder das Öffnen der Wohnungstür.
  2. Nein, da bislang nur eine Vorbereitungshandlung vorliegt.
  3. Ja, da bereits durch das Klingeln die Wohnung bzw. der O konkret gefährdet werden.
  4. Ja, da T die Schwelle zum "Jetzt geht's los" überschritten hat.

Dozent des Vortrages Phasen einer Straftat, Versuchsaufbau, Tatentschluss

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Ausnahme, § 30 Rücktritt, § 31 2. Vorbereitung grds. straflos Ausnahme z.B. §§ 149, 234a ...

... 78a Zeitl. Geltung von Gesetzen, § 2 II, III Bei den meisten Delikten fallen Vollendung und Beendigung zusammen, ...

... zum „Jetzt-geht-es-los“ Objektiv bringt T durch seine Handlung das RG in eine unmb. Gefahr. Solche Handlungen stellen eine ...

... Tatmittel in eine konkrete Beziehung zum Tatobjekt, und Objekt befindet sich nach Auffassung des Täters im ...

... rechtsfeindlichen Willens, die geeignet ist, eine Gefährdung des Rechtsgutes herbeizuführen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Geltung der Rechtsordnung zu erschüttern („gemischt subjektiv-objektive Theorie, auch Eindruckstheorie genannt). Kennzeichen des Versuchs ist, das Fehlen eines objektiven Tatbestandsmerkmales bei gleicher krimineller Energie des Versuchs mit dem Vollendungstäter, d.h. alle Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes liegen beim Versuchstäter vor. Durch den entsprechenden Tatentschluss erlangt das zu meist neutrale äußere Geschehen erst Sinn und Ziel. Aus diesem Grund ist auch der subjektive Tatbestand in Form des Tatentschlusses, im Versuchsaufbau als Erstes zu prüfen. Phasen einer Straftat t Abb. 12.1 Phasen einer Straftat: Eine Straftat kann wie oben aufgezeigt verschiedene Phasen durchlaufen. Da die Gedanken frei sind, ist die Entschlussfassung grundsätzlich straflos. Nur wenn man sich zu ...

... Vollendung des Diebstahls aber vor Beendigung eine Schusswaffe bei sich führt. Auch spielt die Phase für die Abgrenzung Raub zum räuberischen Diebstahl eine Rolle. Diese Probleme werden im BT bei den entsprechenden Tatbeständen abgehandelt. 12.2 Versuchsaufbau: Mit einem direkten Versuchsaufbau darf nur begonnen werden, wenn evident ein Versuch vorliegt. Kommen sie im Rahmen der objektiven Erfolgszurechnung zum Ergebnis, dass eine Zurechnung nicht in Betracht kommt, sodass nur ein Versuch vorliegt oder wenden Sie den Grundsatz in dubio pro reo bei Zweifeln, ob der Täter den Erfolg ursächlich herbeigeführt hat, müssen Sie dieses zunächst im Vollendungsaufbau feststellen. Danach bauen Sie den Versuch auf. Zitieren Sie genau die §§. Bei ei- nen versuchten Diebstahl zitieren Sie §§ 242 I, II, 22, 23 I. Nach dem Obersatz erfolgt zunächst eine knapp zu haltende Vorprüfung bzgl. der fehlenden Vollendung und der Strafbarkeit des Versuchs. Die eigentliche Tatbestandsprüfung beginnt mit dem Tatentschluss (Vorsatz = Wissen und Wollen). Hier prüfen Sie unter dem Deckmantel des Vorsatzes alle objektiven Voraussetzungen. Beinhaltet der Tatbestand ...

... wichtig, dass der Täter diesen endgültig gefasst haben muss und dieser auf die Vollendung der Tat gerichtet ist. Der Täter muss sich für das „OB“ der Tatbegehung entschieden haben. Ist diese Entscheidung noch nicht gefallen, fehlt es an einer Tatentschlossenheit. Abgrenzung zur bloßen Tatgeneigtheit: Eine bloße Tatgeneigtheit ist dann gegeben, wenn der Täter die endgültige Fassung des Tatentschlusses noch von einer Bedingung abhängig gemacht hat. Der Täter spielt also erst mit dem Gedanken der Tatausführung, wobei die Entscheidung über das “Ob” der Tat noch vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist. Ein Tatentschluss ist bedingungsfeindlich. Es sind subjektive und objektive Bedingungen zu unterscheiden. Ist sich der Täter noch nicht sicher, ob er die Tat begehen möchte, steht sein Tatentschluss unter einer subjektiven Bedingung. Eine solche Bedingung lässt den Tatentschluss entfallen. Man spricht dann von Tatgeneigtheit. Ist der Täter hingegen fest zur Handlung entschlossen und macht seine Tatausführung nur noch vom Eintritt objektiver Bedingungen abhängig, so liegt Tatentschluss ...

... auch die Straflosigkeit des agent provocateur im Rahmen der Teilnahme. T ist somit nur strafbar nach §§ 123, 303, 52. Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt: Nicht vergleichbar mit dem Tatentschluss, der nur auf Versuch der Tat gerichtet ist, ist der Fall, dass der Täter sich vorbehalten hat, bei Eintritt gewisser Umstände die Tat nicht auszuführen oder aber die begonnene Tat abzubrechen. In diesen Fällen liegt ein entsprechender Tatentschluss vor. Beispiel: T will einen Einbruchsdiebstahl begehen und klingelt in einem Mehrfamilienhaus, um festzustellen, ob das Opfer zu Hause ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, will er die Tat ausführen. Ob das Opfer zu Hause ist, ist eine Bedingung, die den Tatentschluss unberührt lässt. Allerdings fehlt es hier am unmittelbaren Ansetzen, denn T hätte weitere wesentliche Zwischenakte leisten müssen, um die Wegnahme durchzuführen. So hätte er beispielsweise noch die Haustür ebenso wie die Wohnungstür des Opfers aufbrechen müssen. Zusammenfassung zum Tatentschluss: Tatentschluss liegt vor, wenn die ...

... überholte formal-objektive Theorie stellt für den Versuchsbeginn strikt auf die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung ab. Auch nach objektiven Kriterien ging die materiell-objektive Theorie vor, die Tätigkeitsakte dann als versuchsbegründend ansieht, soweit sie aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise (objektiv) als Bestandteil der Tatbestandshandlung erschienen oder soweit durch sie eine unmittelbare Gefahr des geschützten Rechtsgutes bewirkt wird. Als überholt muss auch die subjektive Theorie angesehen werden, die alleine auf das Vorstellungsbild des Täters abstellt. Gegen diese Auffassungen spricht, dass eine rein objektive Betrachtungsweise die Versuchsstrafbarkeit zu weit nach hinten verlagert, während eine rein subjektive Betrachtungsweise eine erheblich weite Vorverlagerung der Versuchsstrafbarkeit bewirkt. Gemischt subjektiv-objektive Theorie: Die h.M. folgt heute der „gemischt subjektiv-objektiven Theorie“ (auch individuell-objektive Theorie genannt), wobei nach der Vorstellung des Täters und der Unmittelbarkeit des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut, subjektive und objektive ...

... liegt eine Verbrechensverabredung nach §§ 249, 30 I vor. Beispiel Klingelfall 1: T will in die Wohnung der O einbrechen. O wohnt in der 6. Etage eines Mehrfamilienhauses. Er klingelt bei O. unmittelbares Ansetzen? Nach h.M. liegt bislang nur eine Vorbereitungshandlung vor. Nach dem Täterplan sind noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich. Er muss in den 6 Stock und dann muss er auch noch die Wohnungstür geöffnet bekommen. 12.4.2 Fälle, in denen sich der Täter zum Opfer begibt oder ihm auflauert. Beim Auflauern ist die Versuchsphase erst erreicht, wenn das erwartete Opfer sich dem Tatort nähert, also in den unmittelbaren Gefahrenbereich gelangt (aus Tätersicht besteht jetzt eine enge räumlich-zeitliche Nähe in Beziehung zum Opfer) und der Täter durch Ergreifen seines Tatwerkzeuges oder in anderer Weise dazu übergeht, sein Angriffsmittel in eine tätige Beziehung zum Angriffsobjekt zu setzen. Beispiel 1: T will O erschießen. Er lauert ihm im Park hinter einem Baum auf. Anstelle ...

... Pfeffer sollte dem O in die Augen gestreut werden, um ihm sodann die Geldbombe zu entreißen. Als die Straßenbahn sich der Haltestelle näherte, ließ der T2 den Motor des Fluchtfahrzeuges laufen, um sofort nach der Tat fliehen zu können. Der O kam jedoch nicht. Der BGH, der damals im Pfeffertütenfall noch die subjektive Theorie vertreten hat, bejahte das unmittelbare Ansetzen, wobei nur das Vorstellungsbild des Täters maßgeblich war. Zeigen Sie anhand der oben dargestellten Kriterien auf, warum diese Entscheidung nicht in Einklang mit der ganz h.M. steht! Nach heutiger h.M. ist das unmittelbare Ansetzen zum Raubversuch nicht gegeben. Der Täter hat zwar schon sein Angriffsmittel die Pfeffertüte, ergriffen, das Opfer ist aber noch nicht erschienen und aus der Sicht des Täters somit noch nicht in den Gefährdungsbereich seines Tatmittels gelangt. Es liegt eine Verbrechensverabredung gemäß §§ 249, 250 I Nr. 1a, 30 II vor. Beispiel 4: Klingelfall 2: T will O berauben. Maskiert und mit gezogener Waffe klingelt T an der Haustür des O, wobei T davon ausgeht, dass O nach dem Läuten die ...

... liegt ein unmittelbares Ansetzen dann vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden oder das geschützte Rechtsgut nach Vorstellung des Täters konkret in Gefahr bringen sollen. Unproblematisch hat T die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los überschritten, als er sich am Schloss zu schaffen machte. Auch objektiv besteht aus seiner Sicht eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut. Das Aufbrechen der Tür ist derart eng der Tatbestandsverwirklichung vorgelagert, dass T nach seinem Plan nach dem Öffnen der Tür sogleich zur Wegnahme hätte schreiten können. In diesem Fall kann somit das unmittelbare Ansetzen zum Regelbeispiel den Versuch des Grunddelikts begründen. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken. ...

... Im Beispiel 1 haben Sie gesehen, dass je nach Fallgestaltung das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung eines Regelbeispiels das unmittelbar Ansetzen zum Diebstahl begründen kann. Nach der Schuld prüfen Sie jetzt, ob auch ein besonders schwerer Fall gemäß § 243 I 2 Nr. 1 vor- liegt. Unproblematisch ist dieses im Beispiel 2 der Fall, den dort ist das Regelbeispiel voll verwirklicht. Im Beispiel 1 hingegen nur versucht. Meinung 1 (BGHSt 33, 370; BayObLG NStZ 97, 442): Der BGH lässt den Versuch eines Regelbeispiels für die Annahme der Indizwirkung ausreichen. Die Begründung stützt sich u.a. auf § 243 a.F. der damals Qualifikationstatbestand des Diebstahls war. Früher wäre somit auch ein Versuch des § 243 strafbar gewesen. Heute sei § 243 zwar ein Regelbeispiel, Sinn und Zweck der Gesetzesänderung sei aber eine rein technische Änderung gewesen, um dem Richter so eine größere Flexibilität im Rahmen der Strafzumessung zu geben. Sinn und Zweck sei aber nicht gewesen, die Anwendung des § 243 einzuschränken und den Täter zu privilegieren. ...

... Nach dieser Auffassung läge der Versuchsbeginn nicht schon im Verlassen der Wohnung, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem E die Wohnung betritt und zu den Pralinen geht, um eine zu essen, also um 14.00 Uhr. Diese Auffassung hat zur Konsequenz, dass wenn die E auf dem Nachhauseweg beispielsweise gegen 13.00 Uhr verunglückt und T von der Polizei um 13.30 Uhr bei seiner Arbeitsstelle angerufen worden wäre, lediglich eine Vorbereitungshandlung vorläge. Meinung 2 (Eser-S/S § 22 Rn 42): Die wohl überwiegende Rechtslehre differenziert bei der Abgrenzung zwischen Vorbereitung und unmittelbarem Ansetzen nach denselben Grundsätzen wie bei der Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch im Rahmen des Rücktritts: Auf die allgemeinen Versuchskriterien sei abzustellen, soweit der Täter nach seiner Auffassung zwar bereits alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan habe, den Geschehensablauf aber noch weiter in Händen halte, er also noch Einfluss auf den Ablauf nehmen kann. Anders sei es jedoch, wenn der Täter den Geschehensablauf bewusst aus den Händen gebe und sich somit der Möglichkeit begebe, auf den Kausalverlauf weiter Einfluss zu nehmen. Hier komme es für den Täter nicht mehr darauf an, zu welchem genauen Zeitpunkt die Gefahr für ...