Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage (§ 42 I 2. Fall VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage (§ 42 I 2. Fall VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Öffentliches Recht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einordnung Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
  • Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
  • Statthaftigkeit der Anfechtungsklage
  • Klagebefugnis
  • Erfolgloses Vorverfahren
  • Klagefrist
  • Richtiger Klagegegner
  • Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
  • Fallbeispiel: Ein kleiner grüner Kaktus
  • Falllösung: Ein kleiner grüner Kaktus

Quiz zum Vortrag

  1. Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt.
  2. Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der sich noch nicht erledigt hat, begehrt.
  3. Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Realaktes, der sich noch nicht erledigt hat, begehrt.
  4. Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Verurteilung zum Erlass eines abgelehtneten oder unterlassenen Realaktes begehrt.
  1. Der Kläger ist im Rahmen einer Verpflichtungsklage klagebefugt, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes besteht.
  2. Der Kläger ist im Rahmen einer Verpflichtungsklage klagebefugt, wenn er unmittelbar Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsaktes ist.
  3. Der Kläger ist im Rahmen einer Verpflichtungsklage klagebefugt, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch den belastenden Verwaltungsakt besteht.
  4. Der Kläger ist im Rahmen einer Verpflichtungsklage klagebefugt, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch Ablehung oder Unterlassung des begehrten Realaktes besteht.
  1. Eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Verpflichtungsklage ist das erfolgose Durchführen eines Vorverfahrens vor Klageerhebung.
  2. Eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Verpflichtungsklage ist die Einhaltung der Klagefrist nach § 74 VwGO.
  3. Eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Verpflichtungsklage ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses.
  4. Eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Verpflichtungsklage ist das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
  1. Versagungsgegenklage
  2. Untätigkeitsklage
  3. Unterlassungsklage
  4. Allgemeine Leistungsklage

Dozent des Vortrages Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage (§ 42 I 2. Fall VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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