Die Begründetheit der Anfechtungsklage (§§ 42 I 1. Fall, 113 I S. 1 VwGO) von RA Kai Renken

Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Begründetheit der Anfechtungsklage (§§ 42 I 1. Fall, 113 I S. 1 VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Öffentliches Recht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einordnung Begründetheit der Anfechtungsklage
  • I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
  • II. Rechtsverletzung des Klägers durch die Rechtswidrigkeit des VA
  • Fallbeispiel: Adlerblick
  • Falllösung: Adlerblick

Quiz zum Vortrag

  1. Eine zulässige Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
  2. Eine zulässige Anfechtungsklage ist begründet, soweit bei Ermessensentscheidungen der Verwaltungsakt unzweckmäßig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
  3. Eine zulässige Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Erlass des beantragten und abgelehnten Verwaltungsaktes hat.
  4. Eine zulässige Anfechtungsklage ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
  1. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Klage begründet ist, hebt sie den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt.
  2. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Klage begründet ist, hebt sie den Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG auf, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt.
  3. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Klage begründet ist, erteilt sie der Ausgangsbehörde die Anweisung, den Verwaltungsakt aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist.
  4. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, so stellt sie dies entsprechend durch Feststellungsurteil fest.
  1. Art. 19 IV GG
  2. Art 20 III GG
  3. § 114 S. 1 VwGO
  4. § 42 I 1. Fall VwGO
  1. Bei gebundenen Entscheidungen ist dem Gericht eine umfassende Überprüfungskompetenz hinsichtlich des behördlichen Handelns eingeräumt.
  2. Bei Ermessensentscheidungen ist die gerichliche Entscheidungskompetenz auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit begrenzt.
  3. Bei Ermessensentscheidungen ist die gerichtliche Entscheidungskompetenz auf die Überprüfung der Zweckmäßigkeit begrenzt.
  4. Bei gebundenen Entscheidungen ist die gerichtliche Entscheidungskompetenz auf die Überprüfung der Zweckmäßigkeit begrenzt.

Dozent des Vortrages Die Begründetheit der Anfechtungsklage (§§ 42 I 1. Fall, 113 I S. 1 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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