Vertiefung Bereicherungsrecht 3: Die Nichtleistungskondiktionen von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertiefung Bereicherungsrecht 3: Die Nichtleistungskondiktionen“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Übersicht über die 5 Nichtleistungskondiktionen
  • 2. § 816 I 1: Verfügung durch den Nichtberechtigten
  • 2.1 Genehmigung der Verfügung
  • 2.2 Problem: Höhe der Bereicherung
  • 3. § 816 I 2: Unentgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten
  • 4. § 822: Unentgeltliche Verfügung des Berechtigten
  • 5. § 816 II: Leistung an den Nichtberechtigten
  • 5.1 Wirksamkeit der Leistung an den Nichtberechtigten

Quiz zum Vortrag

  1. In § 816 I S. 1 und 2 BGB.
  2. In § 822 BGB.
  3. In § 816 II BGB.
  4. In § 817 S. 1 BGB.
  5. In § 812 I 1, Alt 2 BGB.
  1. Die Besserstellung des Berechtigten.
  2. Der Wortlaut des § 816 I 1 BGB.
  3. Die Abschöpfung der vorhandenen Bereicherung.
  4. Dass kein Vorteil für den entsteht, der in fremde Rechte eingreift.
  1. In der Berechtigung.
  2. In der Rechtsfolge.
  3. In der Verfügung.
  4. In der Unentgeltlichkeit.
  1. Leistungskondiktionen haben Vorrang vor Nichtleistungskondiktionen.
  2. Die Nichtleistungskondiktion nach § 812 I 1, Alt. 2 BGB ist erst in Anwendung zu bringen, wenn die anderen Nichtleistungskondiktionen nicht einschlägig sind.
  3. Bereicherungsrecht ist Billigkeitsrecht.
  4. Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen stehen gleichrangig nebeneinander.
  5. Ansprüche können nicht kondiziert werden.
  1. Es gibt die Eingriffskondiktion.
  2. Es gibt die Rückgriffskondiktion.
  3. Es gibt die Verwendungkondiktion.
  4. Es gibt die Verfügungskondiktion.
  5. Es gibt die Zugriffskondiktion.

Dozent des Vortrages Vertiefung Bereicherungsrecht 3: Die Nichtleistungskondiktionen

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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