Nachtragsanklage (§ 266 StPO), richterlicher Hinweis (§ 265 StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Nachtragsanklage (§ 266 StPO), richterlicher Hinweis (§ 265 StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Hauptverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Nachtragsanklage (§ 266 StPO), richterlicher Hinweis (§ 265 StPO)
  • Nachtragsanklage oder reguläre Anklage?
  • Einbeziehung der Nachtragsanklage
  • Die richterliche Hinweispflicht, § 265 StPO
  • Rechte des Angeklagten
  • Fallbeispiel: Tick Tack
  • Falllösung: Tick Tack

Quiz zum Vortrag

  1. R muss einen rechtlichen Hinweis geben, dass tatmehrheitlich zu dem § 315c StGB auch eine Verurteilung nach § 142 StGB in Frage kommt. Einer Nachtragsanklage gem. § 266 StPO bedarf es aber nicht, da prozessual nur eine Tat vorliegt.
  2. R muss nichts weiter machen. Er kann auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilen.
  3. Da hier zwei Taten im prozessualen Sinn vorliegen, muss R auf den Staatsanwalt einwirken, eine Nachtragsanklage zu erlassen.
  4. R muss in jedem Fall die Hauptverhandlung aussetzen.
  1. Die Staatsanwaltschaft kann die Anklage auf weitere Straftaten erstrecken. Dabei muss es sich um Straftaten handeln, die nicht nur rechtlich selbstständig sind (§ 53 StGB), sondern mit der angeklagten Tat auch keine Tat im prozessualen Sinn bilden (§264 StPO), sodass das Gericht sie nicht schon nach dieser Vorschrift hätte aburteilen können.
  2. Die Nachtragsanklage kann auch mündlich erhoben werden.
  3. Der Vorsitzende muss dem Angeklagten Gelegenheit geben, sich zu verteidigen.
  4. Die Nachtragsanklage muss in jedem Fall schriftlich eingereicht werden.
  1. Der Angeklagte kann Unterbrechung der Hauptverhandlung verlangen, um sich auf die Nachtragsanklage adäquat vorbereiten zu können.
  2. Auf das Recht, Unterbrechung zu verlangen, muss der Angeklagte hingewiesen werden.
  3. Der Angeklagte kann in jedem Falle nach dem Wortlaut des Gesetzes auch eine Aussetzung der Hauptverhandlung erreichen.
  4. Der Angeklagte kann den Beschluss, mit welchem das Gericht die Nachtragsanklage einbezieht, anfechten.

Dozent des Vortrages Nachtragsanklage (§ 266 StPO), richterlicher Hinweis (§ 265 StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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