Rechtswidrigkeit: Die mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtswidrigkeit: Die mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Hypothetische und mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
  • Die mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
  • Prüfungsaufbau der mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung
  • Problem des entgegenstehenden Willens
  • Die Ermittlung des mutmaßlichen Willens
  • Problem: Verweigerte Einwilligung des Erziehungsberechtigten
  • Die hypothetische Einwilligung
  • Fallbeispiel: Die Notoperation
  • Falllösung: Die Notoperation

Quiz zum Vortrag

  1. Disponibles Rechtsgut
  2. Dispositionsbefugnis
  3. Subsidiarität
  4. Ernstlichkeit und Freiwilligkeit der Einwilligung
  1. Eigentum
  2. Körperliche Unversehrtheit
  3. Höchstpersönliche Rechtsgüter
  4. Die Sicherheit im Straßenverkehr
  5. Leben
  1. Für die Einwilligungsfähigkeit ist kein bestimmtes Alter erforderlich.
  2. Auch ein Geschäftsunfähiger kann einwilligungsfähig sein, sofern er einsichtsfähig ist.
  3. Ist der Rechtsgutinhaber nicht einwilligungsfähig, kann nur sein gesetzlicher Vertreter eine wirksame Einwilligung erklären.
  4. Einwilligungsfähig ist der Rechtsgutinhaber nur, wenn er auch geschäftsfähig ist.
  1. Die mutmaßliche Einwilligung tritt hinter der (tatsächlich erklärten) rechtfertigenden Einwilligung zurück.
  2. Es sollte versucht werden, die tatsächliche Einwilligung des Betroffenen oder seines Vertreters zu erwirken.
  3. Die rechtfertigende Einwilligung tritt hinter der mutmaßlichen Einwilligung zurück.
  4. Ist der geäußerte Wille unvernünftig, so tritt an die Stelle der rechtfertigenden Einwilligung der mutmaßliche Wille.
  1. Handeln im eigenen Interesse bei mangelndem Interesse des Rechtsgutinhabers
  2. Handeln im Interesse des Rechtsgutinhabers (sog. GOA-Prinzip)
  3. Handeln in fremden Interesse bei mangelndem Interesse des Rechtsgutinhabers
  4. Handeln in fremden Interesse bei erhöhtem Interesse des Rechtsgutinhabers
  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des hypothetischen Willens des Rechtsgutinhabers ist der Tatzeitpunkt.
  2. Der Vorsatz des Täters muss auch den hypothetischen Willen des Rechtsgutinhabers umfassen.
  3. Zu ermitteln ist aus der ex-ante-Sicht des Rechtsgutinhabers.
  4. Die individuellen Interessen des Rechtsgutinhabers sind nicht zu beachten.
  5. Entscheidend zur Ermittlung des hypothetischen Willens sind objektive Maßstäbe.

Dozent des Vortrages Rechtswidrigkeit: Die mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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