Vertiefung Bereicherungsrecht 5: Minderjährigenhaftung; Ersparte Aufwendungen von Prof. Dr. John Montag

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertiefung Bereicherungsrecht 5: Minderjährigenhaftung; Ersparte Aufwendungen“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • BGH Flugreisefall
  • 1. Flugpreis für den Rückflug: GoA
  • 2. Flugpreis für den Hinflug
  • 2.1 Schadensersatz § 823 II iVm § 263 StGB
  • 2.2 Anspruch § 812 I 1, 1
  • 2.2.1 Etwas erlangt, BGH: Ersparte Aufwendungen
  • 2.2.2 Bösgläubigkeit §§ 819 I, 818 IV, 292, EBV
  • 2.2.3 Problem: Bösgläubigkeit des Minderjährigen
  • 2.2.4 Durch Leistung
  • 2.2.5 Ohne Rechtsgrund

Quiz zum Vortrag

  1. Weil kein Schaden in Höhe des Flugpreises entstanden ist.
  2. Weil § 263 StGB kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB darstellt.
  3. Weil § 263 StGB nicht eingreift.
  4. Weil kein Verschulden gegeben ist.
  1. Aus GoA nach §§ 683, 670 BGB.
  2. Aus Vertrag mit dem Minderjährigen.
  3. Aus Vertrag mit den Eltern.
  4. Aus §§ 823 II BGB iVm. 263 StGB.
  1. Wenn bei nachträglicher Vermögensbetrachtung noch eine Bereicherung vorhanden ist.
  2. Wenn etwas erlangt wurde.
  3. Wenn man eine Leistung unentgeltlich erlangt hat.
  4. Wenn wegen der Bereicherung Geld eingespart wurde, das sonst für diesen Zweck ausgegeben worden wäre.
  1. Er stellt auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen ab.
  2. Er stellt auf die Bösgläubigkeit der Eltern ab.
  3. Bei einer fehlgeschlagenen Leistungsbeziehung stellt er auf die Eltern ab.
  4. Wenn keine Leistungsbeziehung vorliegt stellt er auf die Eltern ab.
  1. Die §§ 106 ff BGB schließen nur die vertragliche Haftung eines Minderjährigen aus.
  2. Deliktisch kann auch der einsichtsfähige Minderjährige herangezogen werden, § 828 III BGB.
  3. Die deliktische Haftung ist weitergehend als die bereicherungsrechtliche Haftung, bei der nur die Bereicherung abgeschöpft wird.
  4. Der Minderjährigenschutz der §§ 106 ff BGB wird umgangen.
  5. Der Minderjährigenschutz muss grundsätzlich hinter schutzwürdigen Belangen Dritter zurückstehen.
  1. Aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Leistungsempfängers.
  2. Aus der Sicht des Leistenden.
  3. Aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Leistenden.
  4. Aus der Sicht des Leistungsempfängers.

Dozent des Vortrages Vertiefung Bereicherungsrecht 5: Minderjährigenhaftung; Ersparte Aufwendungen

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0