Das Kommunalrecht und die Kommunalverwaltung in Hessen von RA Christian Falla

Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Kommunalrecht und die Kommunalverwaltung in Hessen“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Gemeinderecht von Hessen: Verwaltungsrecht BT“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Kommunalrecht Hessen – Stellung der Gemeinden
  • Unmittelbare Landesverwaltung
  • Aufbau der unmittelbaren Landesverwaltung in Hessen
  • Doppelfunktion der Landkreise
  • Aufgaben der Gemeinden
  • Selbstverwaltungsangelegenheiten
  • Fremdverwaltungsangelegenheiten
  • Gemeindearten
  • Fallbeispiel
  • (P) Außenwirkung einer Maßnahme

Quiz zum Vortrag

  1. Die Gemeinden.
  2. Die Landkreise.
  3. Die Städte.
  4. Die allgemeinen Ortskrankenkassen.
  5. Das DeutschlandRadio.
  1. Sie ist davon gekennzeichnet, dass Aufgaben auf rechtlich verselbstständigte Subjekte (juristische Personen) auf Landesebene übertragen werden.
  2. Bei unmittelbarer Landesverwaltung handelt es sich um Ministerialverwaltung.
  3. Die unmittelbare Landesverwaltung ist davon gekennzeichnet, dass Sie hierarchisch konzipiert ist.
  4. Bei unmittelbarer Landesverwaltung besteht eine umfassende allgemeine Behördenaufsicht.
  1. In Oberste, Höhere- und Untere Landesbehörden.
  2. In Obere, Mittlere- und Untere Landesbehörden.
  3. In Höhere, Mittlere- und Untere Landesbehörden.
  4. Alle genannten Antworten sind einschlägig.
  1. Nimmt der Landrat fachaufsichtliche Maßnahmen vor, ist Rechtsträger das Land Hessen.
  2. Nimmt der Landrat Auftragsangelegenheiten war, ist der Rechtsträger der Landkreis.
  3. Nimmt der Landrat kommunalaufsichtliche Maßnahmen vor, ist der Rechtsträger der Landkreis.
  4. Nimmt der Landrat Auftragsangelegenheiten war, ist der Rechtsträger das Land Hessen.
  1. Die Körperschaften.
  2. Die Behörden.
  3. Die Anstalten.
  4. Die Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  1. In Art. 28 II GG.
  2. In §§ 1, 2 HGO
  3. In Art. 137 I, III Hessische Verfassung.
  4. In § 123 BauGB.
  1. Das Betreiben von Verkehrsbetrieben.
  2. Der Straßenbau.
  3. Das Betreiben von Schulen.
  4. Die Bauleitplanung.
  5. Die Abfallbeseitigung.
  1. Nur der Rechtsaufsicht.
  2. Nur der Fachaufsicht.
  3. Der Fach- und Rechtsaufsicht.
  4. Der Generalaufsicht.
  1. Die Pflichtaufgaben nach Weisung.
  2. Die Auftragsverwaltung.
  3. Die Organleihe.
  4. Die freiwilligen Aufgaben.
  1. Es können Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft werden.
  2. Es können Weisungen erteilt werden.
  3. Es kann lediglich die Rechtmäßigkeit überprüft werden.
  4. Es kann lediglich die Zweckmäßigkeit überprüft werden.
  1. Die Bauaufsicht.
  2. Die Baulanderschließung.
  3. Die Aufstellung von Flächennutzungsplänen.
  4. Die Aufstellung von Bebauungsplänen.
  1. Es gibt kreisfreie Gemeinden.
  2. Es gibt große kreisangehörige Gemeinden.
  3. Es gibt kleine kreisangehörige Gemeinden.
  4. Es gibt Mittelstädte.
  1. Sie erfüllen auch Aufgaben nach § 4 a HGO.
  2. Sie müssen mehr als 100.000 Einwohner haben.
  3. Sie erfüllen nur Aufgaben nach § 2 HGO.
  4. Sie müssen mehr als 500.000 Einwohner haben.
  1. Es muss eine hoheitliche Maßnahme durch eine Behörde vorliegen.
  2. Die Maßnahme muss einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts betreffen/regeln.
  3. Die Maßnahme muss Außenwirkung besitzen.
  4. Die Maßnahme muss bestandskräftig sein.
  1. Die behördliche Aufsichtsmaßnahme hat Außenwirkung, wenn sie sich gegen eine Gemeinde richtet, da diese eine juristische Person ist, die außerhalb der Behörde steht.
  2. Außenwirkung liegt nur dann vor, wenn in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde eingegriffen wird.
  3. Außenwirkung liegt nicht vor, wenn in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde eingegriffen wird.
  4. Außenwirkung liegt jedenfalls vor, wenn in die Personalhoheit oder Organisationshoheit der Gemeinde eingegriffen wird.

Dozent des Vortrages Das Kommunalrecht und die Kommunalverwaltung in Hessen

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0

Quizübersicht
falsch
richtig
offen
Kapitel dieses Vortrages