Gesellschaftsrecht 7: Kommanditgesellschaft (KG) – Selbstorganschaft & Handelregister von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gesellschaftsrecht 7: Kommanditgesellschaft (KG) – Selbstorganschaft & Handelregister“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. KG Grundlagen
  • 1.2 Komplementäre und Kommanditisten
  • 1.2.1 Geschäftsführung und Vertretung
  • 1.2.2 Haftung und Regress
  • 2. Trainingsfall
  • 2.1 Anspruchsgrundlage 433 II BGB iVm 171 I HGB
  • 2.2 Entstehung der KG
  • 2.3 Verbindlichkeit der KG
  • 2.3.1 Vertretung durch den Komplementär
  • 2.4 Haftung des Kommanditisten
  • 3. Problem: Selbstorganschaft
  • 3.1 Gesamtvertretung mit dem Prokuristen
  • 4. Fall: KG vor Eintragung im Handelsregister
  • 4.1 Entstehung der KG mit Geschäftsbeginn
  • 4.2 Haftung des Kommanditisten nach § 176 HGB

Quiz zum Vortrag

  1. Von der GbR durch den Gesellschaftszweck.
  2. Von der GbR durch die Haftungsbeschränkung mindesten eines Gesellschafters.
  3. Von der OHG durch die Haftungsbeschränkung mindesten eines Gesellschafters.
  4. Von der OHG durch den Gesellschaftszweck.
  1. Die Kommanditisten sind geschäftsführungsbefugt.
  2. Die Kommanditisten sind nicht geschäftsführungsbefugt.
  3. Die Komplementäre sind grundsätzlich gemeinsam geschäftsführungsbefugt.
  4. Die Geschäftsführungsbefugnis lässt sich auf einen Komplementär oder einzelne Komplementäre übertragen.
  1. Die Gesellschaft haftet den Gläubigern nach §§ 161 II, 124 HGB.
  2. Der Komplementär haftet den Gläubigern nach §§ 161 II, 128 HGB persönlich und unbeschränkt.
  3. Der Kommanditist haftet nach § 171 HGB mit seiner Einlage, soweit sie nicht geleistet ist.
  4. Der Kommanditist haftet den Gläubigern nach § 171 HGB persönlich und unbeschränkt.
  5. Der Komplementär haftet den Gläubigern nach §§ 161 II, 128 HGB, mit seiner Einlage.
  1. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Zahlung von 1000€ gegen C.
  2. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Zahlung von 5000€ gegen C.
  3. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Zahlung von 4000€ gegen C.
  4. Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Zahlung von 100.000€ gegen C.
  1. die GbR.
  2. die OHG.
  3. die KG.
  4. die GmbH.
  5. die AG.
  1. Es ist möglich Gesamtvertretung zu vereinbaren, in der Form, dass alle Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
  2. Es ist möglich Gesamtvertretung zu vereinbaren, in der Form, dass ein Gesellschafter nur gemeinsam mit einem Prokuristen gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist, solange ein Gesellschafter übrig bleibt, der die Gesellschaft auch alleine vertreten darf.
  3. Es ist möglich Gesamtvertretung zu vereinbaren, in der Form, dass alle Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind, solang ein Gesellschafter übrig bleibt, der die Gesellschaft auch alleine vertreten darf.
  4. Es ist möglich Gesamtvertretung zu vereinbaren, in der Form, dass die Gesellschafter nur gemeinsam mit einem Prokuristen gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
  1. Er kann Grundstücke belasten veräußern.
  2. Er kann belastete Grundstücke erwereben.
  3. Er kann geschäftsübliche Verträge schließen.
  4. Er kann geschäftsunübliche Verträge schließen.

Dozent des Vortrages Gesellschaftsrecht 7: Kommanditgesellschaft (KG) – Selbstorganschaft & Handelregister

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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