Körperverletzung: Versuch der Erfolgsqualifizierung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Körperverletzung: Versuch der Erfolgsqualifizierung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Umsetzung
  • Versuch und EQ

Quiz zum Vortrag

  1. Durch den Unmittelbarkeitszusammenhang.
  2. Durch den Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
  3. Durch die objektive Zurechnung.
  4. Durch den doppelten Vorsatz.
  1. Da der Wortlaut des § 227 StGB nicht zwingend auf den Verletzungserfolg abstellt, stellt auch die Verletzungshandlung einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar.
  2. Eine Verletzungshandlung kann sich bisweilen gefährlicher gestalten als der eingetretene Erfolg, sodass ein Anknüpfen (auch) an der Verletzungshandlung gerechtfertigt erscheint.
  3. Oft hängt es nur vom Zufall ab, ob die schwere Folge durch den Verletzungserfolg oder die Verletzungshandlung eintritt, sodass beide Komponenten geeignete Anknüpfungspunkte darstellen.
  4. Die hohe Strafandrohung gebietet eine restriktive Auslegung, sodass auf den Verletzungserfolg abgestellt werden muss.
  5. Da Verletzungshandlung und Verletzungserfolg immer beide für den Eintritt der schweren Folge ursächlich sind, bilden beide Komponenten geeignete Anknüpfungspunkte.
  1. Ja, wenn der Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig in den Kausalverlauf eingreift.
  2. Nein, nur das Opferverhalten kann den Unmittelbarkeitszusammenhang durchbrechen.
  3. Nein, da bei der Kausalität alle Bedingungen gleichwertig sind.
  4. Ja, wenn der Dritte selbst den Vorsatz hat deiktisch zu handeln.
  1. Die Reaktion des Opfers muss naheliegend sein, d.h. eine nachvollziehbare Reaktion auf den Angriff darstellen.
  2. Das Opferverhalten muss vom Fluchtgedanken geprägt sein (elementarer Selbsterhaltungstrieb).
  3. Dem Opfer dürfte keine andere Möglichkeit zur Flucht / Selbstrettung offen gestanden haben.
  4. Opfer- und Tätervorstellung von der Tat müssen übereinstimmen. Insbesondere im Bezug auf den Taterfolg.
  1. Soweit die Vorsatztat versucht oder vollendet ist, die gewollte Folge aber ausbleibt.
  2. Nur soweit die Vorsatztat versucht ist, die gewollte Folge aber ausbleibt.
  3. Nur soweit die Vorsatztat vollendet ist, die gewollte Folge aber ausbleibt.
  4. Soweit die Vorsatztat versucht ist und die gewünschte Folge eintritt.
  1. Ja. § 18 StGB fordert für die Erfolgsqualifikation zwar lediglich eine fahrlässige Begebungsweise, welche gem. § 11 II StGB jedoch den Vorsatzdelikten gleich gestellt wird.
  2. Nein. § 18 StGB fordert für die Erfolgsqualifiaktion lediglich eine fahrlässige Begehungsweise. Einen fahrlässigen Versuch gibt es nicht.
  3. Ja. Es reicht aus, wenn das Grunddelikt ein Vorsatzdelikt ist.
  4. Ja. Wegen § 18 StGB jedoch nur in den Fällen, in denen die Erfolgsqualifikation vorsätzlich herbeigeführt wurde.
  1. § 18 StGB
  2. § 15 StGB
  3. § 28 StGB
  4. § 22 StGB
  1. Der doppelte Versuch ist strafbar. Es wäre unbillig, den Täter nur für den Handlungsunwert aus dem Versuch des Grunddelikts zu bestrafen, da es ihm auch auf die Herbeiführung der besonderen Folge ankam.
  2. Der doppelte Versuch ist nicht strafbar, da die Handlung eines Erfolgsunwerts entbehrt. Der Grundtatbestand muss vollendet sein, damit die versuchte Erfolgsqualifikation strafbar ist.
  3. Der doppelte Versuch ist strafbar, wenn die Schwere des Handlungsunwerts, das Fehlen des Erfolgsunwerts aus objektiver Sicht kompensiert.
  4. Der doppelte Versuch ist nicht strafbar, da vom Versuch des Grunddelikts nicht ausreichend wahrscheinlich auf den Eintritt der besonderen Folge geschlossen werden kann. Aufgrund der höheren Strafandrohung durch die Erfolgsqualifikation erscheint die Strafbarkeit des doppelten Versuchs daher reicht gerechtfertigt.
  1. Die Erfolgsqualifikation ist gem. § 18 StGB eine Fahrlässigkeitstat, von welcher es keinen Versuch geben kann. Ein erfolgsqualifizierter Versuch kann folglich von vornherein nicht strafbar sein.
  2. Sofern die besondere Folge einen Verbrechenstatbestand darstellt, kommt es auf die Einordnung des Grunddelikts als Verbrechen oder Vergehen und damit die Strafbarkeit seines Versuchs nicht an. In einem solchen Fall ist der erfolgsqualifizierte Versuch uneingeschränkt strafbar.
  3. Ein erfolgsqualifizierter Versuch ist nur strafbar, wenn der Versuch des Grunddeliktes strafbar ist. Einen solcher erfolgsqualifizierter Versuch ist daher nicht strafbar.
  4. Ein solcher Versuch ist strafbar, wenn die Erfolgsqualifikation, d.h. die schwere Folge, tatsächlich eingetreten ist.
  1. Ein Rücktritt ist nicht möglich, da sich die besondere Gefahr, welche der Erfolgsqualifikation innewohnt, bereits verwirklicht hat.
  2. Ein Rücktritt ist möglich, da beim Rücktritt von der Vorsatztat der Anknüpfungspunkt für den Unmittelbarkeitszusammenhang entfällt.
  3. Ein Rücktritt ist möglich, sofern die Erfolgsqualifikation nur fahrlässig herbeigeführt wurde.
  4. Ein Rücktritt ist nicht möglich, da es unbillig wäre, den Täter nicht zu bestrafen, obwohl die Erfolgsqualifikation bereits verwirklicht wurde.
  1. Ja, das ergibt sich aus § 18 StGB und § 11 II StGB.
  2. Nein, eine Teilnahme setzt eine vorsätzliche Haupttat voraus, die bei einer Vorsatz- Fahrlässigkeitskombination nicht gegeben ist.
  3. Ja, jedoch nur in Form der Anstiftung (§ 26 StGB).
  4. Ja, jedoch nur in Form der Beihilfe (§ 27 StGB).

Dozent des Vortrages Körperverletzung: Versuch der Erfolgsqualifizierung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Hochsitz-Fall (BGHSt 31, 96) Problem: Anknüpfungspunkt für Unmittelbarkeitszusammenhang Anknüpfungspunkt ist für jede ...

... § 227 stellt durch die Formulierung nicht zwingend nur auf einen Verletzungserfolg ab, er verbietet somit auch nicht das Abstellen auf die ...

... durch die Verletzungshandlung oder (erst) durch den Verletzungserfolg eintritt, zumal eine Verletzungshandlung weitaus gefährlicher sein kann, als der aus der Handlung resultierende Erfolg, wie § 224 zeigt. Auch der Gesetzgeber ist ...

... Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Todesfolge Problem: Durchbrechung durch Drittverhalten ...

... des mütterlichen Hauses die Hausgehilfin Resi an und brachte ihr durch heftige Faustschläge erhebliche Verletzungen bei. Vor den fortdauernden Angriffen des R versuchte die verängstigte ...

... Verhalten des Opfers unterbrochen Reaktion war naheliegende und nachvollziehbare Reaktion auf den massiven Angriff der Angeklagten. Ein solches durch eine Flucht > Hals über Kopf < geprägtes Opferverhalten ...

... Versuch und EQ S1 Versuch der EQ S2 Erfolgsqualifizierter Versuch Vorsatztat ...

... Keine Vollendung (+) (1) Strafbarkeit des Versuchs, Grds. Verbrechen stets (a) Besonderheit: Vorsatz-Fahrlkombi M.M.: EQ = Fahrlässigkeitstat mit ...

... GTB erforderl, beim doppelten Versuch fehlt Erfolgsunwert; Handlungsunwert wird ausr. vom Versuch GTB erfasst H.M.: Nicht erforderl, ...

... erfolgsqualifizierten Versuchs bestraft werden, wenn das Grunddelikt gar nicht strafbar ist? Bsp. 1: T will O aussetzen, hierbei verursacht er fahrlässig den Tod des Opfers. § 221 III, 22, 23 ? ...

... Meinung 1: EQ = Fahrlässigkeitstat mit Besonderheit Sorgfaltspflichtverletzung vorsätzlich Versuch, Meinung 2: Uneingeschränkte Versuchstrafbarkeit da Verbrechenstatbestand Versuch ...

... §§ 221 III, 22, 23 ? M1: straflos M2: strafbar hM3: straflos Stellungnahme: Gegen M 1: Regelung in § 11 II Gegen M 2: Ohne Versuchsstrafbarkeit der Vorsatztat könnte der bloße ...

... den Erfolg des Grunddelikts oder auf die Handlung abzustellen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern bedarf für jedes erfolgsqualifizierte Delikt der gesonderten Untersuchung ...

... Raub ohne Beute §§ 251, 22, 23 IV. Rücktritt, § 24 I M1: da sich ...

... EQ Situation 2 K stiftet R an den 26 jährigen O zu verletzen. O ist schwer herzkrank und stirbt vor ...