Einführung: Die 4 Fehler in den strafrechtlichen Examensklausuren von RA Wolfgang Bohnen

Über den Vortrag

Der Vortrag „Einführung: Die 4 Fehler in den strafrechtlichen Examensklausuren“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • I. Fehlendes Detailwissen
  • II. Problemerkennung
  • III. Fehlerhafte Problemdarstellung
  • 1. Gutachtenstil
  • 2. Streitstanddarstellung
  • IV. Fehlende Zeit
  • Bekämpfung der Fehler
  • Zusammenfassung

Quiz zum Vortrag

  1. Es geht sehr in die Tiefe, sodass man mehr Detailwissen als im Zivilrecht benötigt.
  2. Es ist weitaus oberflächlicher als das Zivilrecht.
  3. Es gibt viel mehr Normen, die beachtet werden müssen.
  4. Keine der genannten Antworten ist richtig,
  1. Wegnahme ist der Bruch fremden und
  2. Wegnahme bezeichnet die Aufhebung einer Eigentumsposition und
  3. die Begründung neuen, notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.
  4. die Begründung von neuem Besitzwillen.
  5. die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.
  1. Gewahrsam ist die tatsächliche, von einem Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über eine Sache.
  2. Gewahrsam hat inne, wer Herrschaftswillen hat.
  3. Gewahrsam ist gleichbedeutend mit unmittelbarem Besitz.
  4. Gewahrsam ist gleichbedeutend mit mittelbarem Besitz.
  1. Es bedarf einer Bewertung.
  2. Es ergibt sich aus den äußeren Umständen.
  3. Es ist in einer Norm definiert.
  4. Es bedarf einer Beschreibung.
  1. Zum Zeitpunkt der Wegnahme.
  2. Zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens des Täters.
  3. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Tat.
  4. In dem Zeitpunkt, in welchem der Täter seinen Vorsatz entwickelt.
  1. Nein, da das Geld zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht fremd ist.
  2. Ja.
  3. Es kommt darauf an, mit welcher Vorsatzform B handelt.
  4. Nein, da das Geld zum Zeitpunkt der Wegnahme fremd ist.
  1. Wer
  2. Warum
  3. Wodurch
  4. Wonach
  1. Weil die Strafbarkeit nicht nur von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld abhängt.
  2. Weil es unschön klingt.
  3. Weil es das Ergebnis der Prüfung vorweg nimmt.
  4. Weil die Strafbarkeit nur von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld abhängt.
  1. Historie
  2. Verkehrsanschauung
  3. Sinn und Zweck der Norm
  4. Systematik
  5. Wortlaut
  1. Immer zuerst mit der Meinung beginnen, die man später ablehnen möchte.
  2. Immer zuerst mit der Meinung beginnen, der man später folgen möchte.
  3. Nur die Meinungen darstellen, die man selbst für richtig hält.
  4. Immer der herrschenden Meinung folgen.
  1. Fehlende Zeit
  2. Fehlendes Wissen zum historischen Hintergrund der Normen
  3. Fehlendes Detailwissen
  4. Mangelnde Problemerkennung
  5. Fehlende Problemdarstellung
  1. Ein erhöhter Unrechtsgehalt.
  2. Ein verminderter Unrechtsgehalt.
  3. Ein modifizierter Unrechtsgehalt.
  4. Ein akzessorischer Unrechtsgehalt.
  1. An einen erhöhten Handlungs- oder Erfolgsunwert.
  2. An ein erhöhtes Strafmaß.
  3. An die Vorsatzform.
  4. An das Maß der Schuldfähigkeit.
  1. Ja, dies ergibt sich aus § 18 StGB.
  2. Ja, dies ergibt sich aus § 8 StGB.
  3. Nein, das ist nicht möglich.
  4. Jein, dies hängt vom verletzten Rechtsgut ab.

Dozent des Vortrages Einführung: Die 4 Fehler in den strafrechtlichen Examensklausuren

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... zu den anderen Rechtsgebieten gehen die Definitionen ...

... muss entstanden sein. Der Gewahrsam setzt sich aus einem tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnis und einem dazugehörigen Sachherrschaftswillen zusammen. Der Gewahrsamsbegriff ist ...

... ein Guthaben von 50 € erspielt. Während er kurz auf ...

... des Täters steht, noch herrenlos ist. Ohne Kenntnis des Zivilrechts sind Sie nicht in ...

... einen unproblematischen Normalfall bildet (Eigentumsübertragung beim berechtigten Spieler) und dann den Unterschied zum Klausurfall herausarbeitet. ...

... Aufzeigen der Normvoraussetzungen. Definition der Normvoraussetzungen. Vergleich des Lebenssachverhalts mit ...

... auf, indem Sie die Abweichung vom Normalfall kurz aufzeigen. (zweifelhaft/fraglich/problematisch weil...) 2. Schritt: Danach ...

... das Ergebnis auf. 4. Schritt: Nur soweit die Ergebnisse unterschiedlich sind, erfolgt nun die ...

... die man später ablehnt. Keine abstrakte Darstellung; der Lebenssachverhalt muss einbezogen werden, d.h. auch aufzeigen zu ...

... Ursachen dafür: Fehlendes Detailwissen, fehlende Problemerkennung ...

... Stunden die Klausur fertig zustellen, geschweige denn noch die StPO-Zusatzfrage zu lösen. ...

... Erhöhtes Unrecht, erhöhte Rechtsfolge, Erfolgsqualifikation, §§ 226, 227. Erhöhtes Unrecht, erhöhte Rechtsfolge ...

... am Beispiel § 227 1. Strafrechtliches Grundprinzip: Schuld und Strafe müssen sich entsprechen. ...

... Ebene Strukturen: Anknüpfungspunkt einer Unrechtserhöhung. Grundtatbestand ...

... Erhöhter Handlungsunwert, normaler Erfolgsunwert, Rechtsfolge bis zu ...

... Strukturen: Anknüpfungspunkt einer Unrechtserhöhung, Erfolgsqualifikation § 227 ...

... ausdrücklich geregelt sein (§15). Sieht der Tatbestand keine Verschuldensform vor, so ist es ...

... höheren Unrechtsgehalt aufweisen, als eine tateinheitliche Verklammerung von §§ 223, 222, damit sich die 15 Jahre rechtfertigen. § 227 ist nicht geschaffen ...

... Einschränkung durch den Unmittelbarkeitszusammenhang (sog. erfolgsspezifische Kausalität), d.h. ...

... Anknüpfungspunkt ist Vorsatztat. Faustschlagfall § 223, Baseballschlägerfall § 224 ...

... ist Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination Lösung: § 11 II Gesetzgeber ...

Quizübersicht
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richtig
offen
Kapitel dieses Vortrages