Einheit 02: Sachverhalt I (Arbeitstechnik) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 02: Sachverhalt I (Arbeitstechnik)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Ausgangspunkt Aufgabentext
  • 2. Arbeitsgrundlage: Erstellen von Hilfsmitteln
  • 3. Strukturieren des Sachverhalts

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Parteierklärungen wie Schriftsätze, Gesprächsvermerke, Anlagen.
  3. Gerichtliche Erklärungen wie Hinweise nach § 139 ZPO oder Protokolle.
  4. Sonstige Quellen wie Zustellungsnachweise oder Schreiben Dritter.
  1. Es gilt der Vortrag der mündlichen Verhandlung.
  2. Es muss zwingend neu verhandelt werden.
  3. Es gilt immer nur das, was schriftlich bei Gericht eingereicht wurde.
  4. Die Klage wird mittels Sachurteil zu Ungunsten dieser Partei entschieden (venire contra factum proprium!).
  5. Die Klage wird mittels Prozessurteil zu Ungunsten dieser Partei entschieden.
  1. Ein solcher Antrag wird in der Prozessgeschichte nur erwähnt, wenn es für den weiteren Prozess Auswirkungen hat.
  2. Ein solcher Antrag wird nie erwähnt.
  3. Ein solche Antrag wird immer in der Prozessgeschichte erwähnt.
  4. Ein solcher Antrag wird im streitigen Parteivorbringen erwähnt.
  5. Ein solcher Antrag wird im unstreitigen Parteivorbringen erwähnt.
  1. Das muss aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen werden. Generell kann davon ausgegangen werden, dass bei bloßer inhaltlicher Wiederholung des ersten Vortrages durch die andere Partei, die Partei am Bestreiten festhalten möchte. Substantiiert die andere Partei jedoch ihren Vortrag, legt sogar noch eine Urkunde vor und erfolgt daraufhin keine Reaktion, dann kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache nicht mehr bestritten werden soll.
  2. Ein einmalig bestrittener Vortrag bleibt nach § 138 III ZPO bestritten. Ein erneuter Vortrag, auch wenn er substantiell neue Tatsachen enthält, muss nicht nochmal bestritten werden, da die Absicht den Vortrag bestreiten zu wollen durch das erste Bestreiten bereits hinlänglich zum Ausdruck gebracht wurde.
  3. Es gilt die Theorie des letzten Wortes. Nach § 138 III ZPO gilt jede vorgebrachte Tatsache als zugestanden, wenn sie danach nicht nochmal bestritten wird.
  4. Das Gericht ist in diesem Fall dann gezwungen explizit nachzufragen, ob an dem Bestreiten festgehalten werden soll, weshalb sie in jedem Fall einen entsprechenden Hinweis im Protokoll der mündlichen Verhandlung finden.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Eine teilweise einseitige Erledigungserklärung.
  3. Eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung.
  4. Eine teilweise Klagerücknahme.
  5. Eine teilweise Säumnis.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Skizze der beteiligten Personen.
  3. Zeittafel
  4. Aktenauszug
  5. Farbmarkierungen und Randbemerkungen.
  1. Synoptische, stichpunktartige Gegenüberstellung des Parteivortrags.
  2. Anfertigen von Kopien der wichtigsten Aktenbestandteile, wie der Klageschrift.
  3. Die Erstellung des Tatbestandes.
  4. Die Erstellung der rechtlichen Lösung.
  5. Die Teile der Akte, die dem Richter vorgelegt werden, damit er das Urteil schreiben kann.
  1. Erheblicher Klägervortrag
  2. Erheblicher Beklagtenvortrag
  3. Richterliche Hinweise
  4. Abgedruckte Anlagen
  1. Festzustellen, was Tatsachen und was Rechtsansichten sind.
  2. Festzustellen, welche Tatsachen erheblich sind und welche Tatsachen unerheblich sind.
  3. Festzustellen, was streitig und was unstreitig ist.
  4. Festzustellen, was passiert ist und was nicht passiert ist.
  5. Festzustellen, was die Parteien vorgetragen haben und was aus anderen Quellen bekannt ist.
  1. Es ist eine Rechtstatsache, d.h. sowohl Tatsachenbehauptung als auch Rechtsansicht.
  2. Es ist eine Tatsachenbehauptung.
  3. Es ist eine Rechtsansicht.
  4. Es ist weder Tatsachenbehauptung noch Rechtsansicht.
  1. Das kann pauschal nicht beantwortet werden. Kommt die Behauptung von einem Anwalt kann daraus die entgeltliche Gebrauchsüberlassung der Sache geschlossen werden, von einem rechtlichen Laien allenfalls eine Gebrauchsüberlassung der Sache.
  2. Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung der Sache.
  3. Lediglich die Gebrauchsüberlassung einer Sache.
  4. Eine Tatsache kann aus diesem Vortrag niemals geschlossen werden, weil es sich bei dem Begriff der Miete um einen juristischen Fachbegriff handelt, der immer nur eine Rechtsansicht darstellt.
  1. Weil es die Pflicht der Parteien ist die Tatsachen beizubringen und das Gericht an diese Tatsachen gebunden ist, während es die Aufgabe des Gerichtes ist das Recht anzuwenden.
  2. Weil das Gericht im Tatbestand zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten trennen muss.
  3. Das hat lediglich formale Gründe.
  4. Weil es die Pflicht der Parteien ist ihre Rechtsansichten vorzutragen und das Gericht die fehlenden Tatsachen notfalls ermitteln kann.
  5. Weil nur über Tatsachen Beweis erhoben werden kann.
  1. Wenn die Tatsache Voraussetzung für die Anwendung einer Rechtsnorm ist, für die es bei der Entscheidung ankommt.
  2. Eine Tatsache ist nur dann erheblich, wenn sie Voraussetzung für die Anwendung einer Anspruchsgrundlage ist.
  3. Eine Tatsache ist nur dann erheblich, wenn sie Voraussetzung für die Anwendung einer Einwendung oder Einrede ist.
  4. Eine Tatsache ist nur dann erheblich, wenn sie Hinweise auf eine Verschulden einer Partei gibt.

Dozent des Vortrages Einheit 02: Sachverhalt I (Arbeitstechnik)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Darstellung Ergebnis, Darstellung Rechtslage, Darstellung Sachverhalt ...

... Partei - Anlagen - Schreiben - Gegner - Protokolle - Hinweise - Entscheidungen - Zustellungsnachweise - Beweisergebnisse - Beiakten - Schreiben Dritter - Parteien - Gericht - Amtsgericht Hanau - Protokoll - Bedeutung im Examen - Urteilsformalia - Hinweise ...

... Herrn Ernst Schneider, Schiede 6, 65549 Limburg, Kläger - gegen Frau Erna Wertenburg, Hospitalstraße 3, 65549 Limburg, Beklagte. Im Namen und in Vollmacht des Klägers werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen und an den Kläger 12.000 € zu zahlen. ...

... dem Kläger 12.000 € zu zahlen. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte. Erstens: Lesen - rasches, diagonales Überfliegen - Text Analyse - Aufgabenart und -stellung - Randbemerkungen - Problemzettel - objektive Klagehäufung ...

... werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen und an den Kläger 12.000 € zu zahlen. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte. Sachverhalt: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten Pkw Typ Mercedes A 200 zum Preis von 25.000 €. ...

... Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen und an sie 25.000 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe der Klägerin den Kaufpreis in bar übergeben. Hilfsweise ficht er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. ...

... Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten Pkw Typ Mercedes A 200 zum Preis von 25.000 €. Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger auf die Notwendigkeit eines Austauschs der Bremsen hingewiesen. Die Klägerin beantragt, den ...

... Arbeitsgrundlage: Erstellen von Hilfsmitteln 3. Strukturieren des Sachverhalts EXKURS: Schlüssigkeit und Substantiierung 4. Ausarbeiten: Darstellung des Sachverhalts a) Grundstruktur b) Sonderformen der Sachverhaltsdarstellung c) Klassische Aufbauprobleme des Urteilstatbestands 0:30 Gruppenarbeit Aktenfall 1 Sachverhaltsfeststellung Vor- und Nachbereitung: Nacharbeiten Lösung Aktenfall 2 Nacharbeiten Thema „Sachverhalt“ Lesen: Fischer, vom Lesen einer Zivilrechtsklausur, JuS ...

... Besondere Bedeutung kommt dem in der Gerichtsakte vorhandenen Protokoll einer mündlichen Verhandlung zu. Aus ihm ergeben sich für die Entscheidung zentrale Fragen. Ein Problem besteht, wenn sich im Protokoll Anträge, die schriftsätzlich angekündigt waren, nicht finden. I I - 3 Oberheim AG - EVD 1. Ausgangspunkt Aufgabentext: Akte Sachverhaltsfeststellung: Quelle Rechtsanwalt Paulmichl Mandantenakte Norddeutsche Landesbank AG. Zivilprozess gegen Gensel. Amtsgericht Hanau 32 C 51/99 II - 4 Oberheim AG - EVD 1. Ausgangspunkt Aufgabentext: Lesen Sachverhaltsfeststellung: Quelle ERSTES LESEN Rasches, diagonales Überfliegen. Text Analyse Aufgabenart und -stellung ZWEITES LESEN ...

... alle diese Hilfsmittel sind kein Selbstzweck, sondern machen nur Sinn, wenn sie bei Erfassung, Verständnis oder späterer Darstellung des Sachverhalts helfen. I I - 5 Oberheim AG - EVD 2. Arbeitsgrundlage Hilfsmittel: Allgemein Sachverhaltsfeststellung: Skizze Sachverhalt, Örtlichkeit Kläger Beklagter Dritter. Zeittafel 1.2. Vertrag 9.2. Auftreten Mangel 15.2. Wandlungserklärung 1.4. Klageeinreichung 8.6. Früher erster Termin. Ideenblatt Randbemerkungen Farbmarkierungen, Aktenauszug I I - 6 Oberheim AG - EVD 1 ...

... Unerhebliche Tatsachen bleiben unberücksichtigt. Haben die Parteien erhebliche Tatsachen abweichend voneinander vorgetragen, so können diese für die Entscheidung nur berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen sind. Bei der Sachverhaltsfeststellung ist deswegen zwischen unstreitigen und vom Kläger bzw. vom Beklagten vorgetragenen streitigen Tatsachen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem äußeren Erscheinungsbild des Aktenauszugs, wenn dieser korrekt angefertigt wurde. Für die Entscheidung berücksichtigt werden können damit nur die von den Parteien vorgetragenen, erheblichen Tatsachen, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. I I - 7 Oberheim AG - EVD 1 ...

... Ordnung. Die Sachverhaltsfeststellung selektiert den Prozessstoff dabei anhand folgender Fragen: Handelt es sich um Parteivortrag? Handelt es sich um eine Tatsache? Ist die Tatsache erheblich? Ist die Tatsache streitig oder unstreitig? Diese Fragen sind anhand des gesamten Prozessstoffs zu beantworten ...

... so konkret sein, dass der Lebenssachverhalt, um den gestritten wird, eindeutig bestimmt werden kann. Um schlüssig zu sein, muss der Vortrag alle Tatbestandsmerkmale einer Norm umfassen, deren Rechtsfolge das Begehr der Partei umfasst. Substantiiert ist der Tatsachenvortrag, wenn er so detailliert ist, dass der Gegner sich hiergegen verteidigen und das Gericht erforderlichenfalls Beweis erheben kann. Hierfür gibt es keinen allgemeingültigen Maßstab, das Maß der erforderlichen Substantiierung richtet sich vielmehr nach der Prozesslage und der Einlassung des Gegners. Eine nicht vorgetragene Tatsache kann auch dann nicht für die Entscheidung berücksichtigt werden, wenn sie vorlag. Die Frage, zu wessen Nachteil sich dies auswirkt, beantwortet die Darlegungslast. Dies ist regelmäßig die Partei, für die die Norm, zu deren Voraussetzungen die Tatsache gehört, eine günstige Rechtsfolge enthält. Trägt eine Partei solche Tatsachen nicht vor, liegen die Voraussetzungen der Norm ...

... eine Trennung von streitigem und unstreitigem Parteivortrag nicht erforderlich ist. Feststehende Regeln für die Darstellung gibt es nicht, sie kann aber weitgehend an dem klassischen Modell des Urteilstatbestands orientiert werden. Der einseitige Sachverhalt kann einen Einleitungssatz haben. Er wird in der Regel chronologisch oder sachlich gegliedert und sollte das Begehr der Partei an hervorgehobener Stelle (zu Beginn oder am Ende) erkennen lassen. Zweiseitige Sachverhaltsdarstellungen müssen unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrag trennen Hinzukommen muss die wesentliche Prozessgeschichte, in jedem Fall die Anträge, ggf. die Beweisaufnahme, nur ausnahmsweise auch sonstige Prozessgeschichte. Üblich ist zudem die Einleitung mit einer den Streit beschreibenden Zusammenfassung. Vorstehende Gliederung ist nicht gesetzlich vorgegeben, praktisch aber zwingend. b) Sonderformen der Sachverhaltsdarstellung Normalfall der Sachverhaltsdarstellung ist der Sachbericht. Diese Form kommt in schriftlichen Examensleistungen grundsätzlich nicht vor. ...

... pauschal bestrittene Tatsachen, Kläger- oder Beklagtenvortrag, Reihenfolge der Darstellung, Nebenansprüche Rechtsansichten, unerl. Beweisantritte, Hervorhebung Anträge, Änderungsbedürftige Anträge, Überflüssige Anträge, Überholte Anträge, Unvollständige Anträge, Qualifiziertes Bestreiten, Schlichtes Bestreiten, Prozessanträge Darstellungsform, Unerhebl. Tatsachen, Überholte Prozessgeschichte Verweisung, Unerhebliche Prozessgeschichte vollständig ...