JStG 2010 - Teil 2 von Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel

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Über den Vortrag

Der Vortrag „JStG 2010 - Teil 2“ von Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel ist Bestandteil des Kurses „Steuerrecht-Update 2011“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Abschnitt 1; Minute 0-15
  • Abschnitt 2; Minute 15-30
  • Abschnitt 3; Minute 30-45
  • Abschnitt 4; Minute 45-68

Dozent des Vortrages JStG 2010 - Teil 2

Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel

Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel

Herr Christoffel ist aus zahlreichen Seminaren bekannt. Neben seiner Arbeit als Steuerberater ist er Autor rennomierter Kommentare im Bereich der Einkommen- und Erbschaftsteuer sowie des Bewertungsrechts.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... AWS | STEUERRECHT- Update 2011 AWS ARBEITSKREIS FÜR WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHT oHG A ...

... elektronische Verarbeitung - gleich welcher Art- ist nicht gestattet. © 2011 AWS ARBEITSKREIS FÜR WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHT OHG | ...

... geschaffen. Auch hier ist die Ergänzung erstmals für die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitrums 2011 anzuwenden (§ 52 Abs. 24 Satz 4 EStG). 1.7. Verfahrensrecht zum Verlustabzug § 10d Abs. 4 EStG regelt die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags. Dieser wurde mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1990 an eingeführt, um eine zeitnahe verbindliche Entscheidung über die Höhe des in künftigen Veranlagungszeiträumen abziehbaren Verlustes herbeizuführen. Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 10 sind Feststellungsbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die für die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags maßgeblichen Beträge, wie z.B. die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, ändern. ...

... Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit 2.000 € abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € = 1.080 € angegeben hat. Auf dieser Grundlage ist A bestandskräftig veranlagt worden; die gesamte Lohnsteuer wurde ihm erstattet. Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009 fällt ihm auf, dass er in 2008 seine Kosten für das Erststudium als Werbungskosten hätte geltend machen können. Diese betragen 3.000 €. Somit hätte sich für 2008 ein Verlust aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 2.000 € ./. 3.000 € = 1.000 € Nach Auffassung des BFH kann trotz des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 2008 ein Verlustfeststellungsbescheid über einen vortragsfähigen Verlust von 1.000 € zum 31.12.2008 erteilt werden, der dann im Jahr 2009 ...

... kann daher auf die Korrektur verzichtet werden; wäre die Korrektur eines Steuerbescheids dem Grunde nach möglich, kann die Verlustfeststellung ausnahmsweise unabhängig von den der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen erfolgen. Wäre dagegen die Korrektur des Einkommensteuerbescheids unabhängig von der betragsmäßigen Auswirkung auch verfahrensrechtlich nicht möglich, z. B. wegen groben Verschuldens des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln, gilt auch hier die „Bindungswirkung“ der Einkommensteuerfestsetzung für den Verlustfeststellungsbescheid. Nach § 52 Abs. 25 Satz 4 EStG gelten die Änderungen in § 10d Abs. 4 EStG erstmals für Verluste, für die nach dem Tag der Verkündung ...

... 2000 leistete er von dem dort angelegten Geld eine Nachzahlung auf die Einkommensteuer für 1996. Vorangegangene, die Einkommensteuer 1996 betreffende Steuererstattungen, hatte das Finanzamt nicht auf das Termingeldkonto geleistet. Wegen der Nachzahlung setzte das Finanzamt gegen den Kläger Zinsen zur Einkommensteuer 1996 fest. Im Streitjahr 2000 zahlte der Kläger deshalb 9.949 DM Zinsen an das Finanzamt. Im Streitjahr 2000 vereinnahmte der Kläger außerdem vom Finanzamt - einen anderen Veranlagungszeitraum betreffende - Erstattungszinsen von 3.460 DM. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht und berücksichtigte außerdem die vom Kläger vereinnahmten Erstattungszinsen als weitere Einnahmen bei dessen Einkünften aus Kapitalvermögen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auf die Revision des Klägers ...

... AO, die an das Finanzamt zu zahlen sind, kein Sonderausgabenabzug mehr möglich sei. Denn die bis zum Jahr 1999 anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG führte zu Systembrüchen innerhalb des Einkommensteuerrechts. Nahm ein Steuerpflichtiger etwa zur sofortigen Zahlung seiner Einkommensteuerschuld ein Bankdarlehen in Anspruch, so war ihm der Schuldzinsenabzug verwehrt, während ihm in dem Fall, dass er zu geringe oder gar keine Vorauszahlungen geleistet habe und die Steuerschuld faktisch vom Finanzamt kreditiert wurde, der bis dahin zu gewährende Sonderausgabenabzug möglich war. Gegen diese Vorgehensweise des Gesetzgebers bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Zum einen ist klärungsbedürftig, ob wegen des Korrespondenzprinzips Erstat- ...

... Hält er die Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG rückwirkend für zulässig, muss er sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik des Korrespondenzprinzips „kein Abzug der Nachzahlungszinsen und trotzdem Besteuerung der Erstattungszinsen“ auseinandersetzen. Hier könnte es zu einer Vorlage an das BVerfG kommen. Sieht er dagegen die rückwirkende Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als unzulässig an, könnte er im Rahmen einer sachgerechten Gesetzesanwendung dazu kommen, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Rückwirkung unzulässig sei und daher der Streitfall zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden werden müsse. Denkbar ist auch hier eine Vorlage an das BVerfG, um die rückwirkende Gesetzesanwendung überprüfen zu lassen. 1.8.2. Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs bei fehlerhaftem Einbehalt ...

... dem Veräußerungspreis der falsche Betrag an Anschaffungskosten gegengerechnet und ein zu hoher Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige, soweit er dies erst im Januar 2011 erkennt, bei der veräußernden Bank eine Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs bei nachträglicher zutreffender Meldung der Anschaffungskosten erst für die Zukunft, also erst ab 2011 erreichen. Die Kapitalertragsteuerbescheinigung für 2010 bleibt unverändert bestehen, und zwar mit der zu hoch bemessenen Kapitalertragsteuer. In 2011 wird dann die zu hohe Bemessungsgrundlage um die Anschaffungsnebenkosten korrigiert, sodass in das Konto des Steuerpflichtigen ein „negativer Betrag“ eingebucht wird, der dann im Laufe des Jahrs 2011 mit Kapitaleinnahmen verrechnet werden kann. Hinweis: Sollte die Bank den Fehler im ...

... Fahrlässigkeit zu prüfen (§ 44 Abs. 5 EStG). Der Steuerpflichtige sollte sich daher bei Fehler der Bank nicht damit vertrösten lassen, dass die Korrektur der unzutreffend einbehaltenen Kapitalertragsteuer auch bei der Einkommensteuerveranlagung über die Anlage KAP erfolgen kann. Dies ist nach § 32d Abs. 4 EStG möglich, jedoch erfordert dies eine sog. Negativbescheinigung der Bank, dass sie die Korrektur im Kapitalertragsteuerabzug nicht vorgenommen hat. Dies wird in einem neuen § 20 Abs. 3a Satz 2 EStG rückwirkend ab 2009 geregelt. Macht der Steuerpflichtige z.B. in seiner Anlage KAP 2009 geltend, dass der Kapitalertragsteuerabzug auf der Grundlage des Veräußerungsentgelts unzutreffend vorgenommen wurde, kann er dies in der Anlage KAP in ...

... Für Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 angeschafft werden, ist der Wertzuwachs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG als Kapitalertrag aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen zu besteuern. In diesen Wertzuwachs fließen nicht nur die Stückzinsen ein, sondern auch Kursgewinne. Ist dagegen das Wertpapier vor dem 1.1.2009 angeschafft worden, bleibt der Wertzuwachs als sog. Spekulationsgewinn außer Ansatz, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 12 Monate liegen; hier ist also noch die alte Spekulationsfrist zu beachten (§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG). Dies hat im Laufe des Jahrs 2009 dazu geführt, dass die Kreditinstitute bei Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden sind, auf die Besteuerung der Stückzinsen als ...

... Anschaffung vor dem 1.1.2009 § 20 Abs. 2 EStG nicht anwendbar und wegen der Spekulationsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. eine nachträgliche Spekulationsbesteuerung nicht durchführbar sei. Dem steht die Auffassung der Finanzverwaltung 17 gegenüber, die Stückzinsen auf Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden sind, trotz „Platzierung“ im Wertzuwachs als steuerpflichtig behandelt. Die Kreditinstitute sind in 2009 weitestgehend von einer Steuerfreiheit ausgegangen und haben keinen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen. Dies wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Vielmehr ordnet sie in dem Einführungserlass zur Abgeltungsteuer an, dass die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Stückzinsen in der Anlage KAP nachzuversteuern seien (§ 32d Abs. 3 EStG). Ob diese Auffassung zutreffend ist, muss noch gerichtlich ...

... einerseits nicht das Einkommen der Körperschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Beim Empfänger führt sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen und ist ab 2009 dem Teileinkünfteverfahren bzw. der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG und § 3 Nr. 40 Buchst. d Satz 2 EStG stellen dabei sicher, dass das Teileinkünfteverfahren dem Gesellschafter nur gewährt wird, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert hat (= materiell- rechtliche Korrespondenz). Der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung ist dann auf der Ebene der Körperschaft mit Körperschaftsteuer (Steuersatz derzeit 15 %) und auf der Ebene des Gesellschafters mit Einkommensteuer (ab 2009 regelmäßig in Form der Abgeltungsteuer) belastet. ...

... allerdings eine pauschale Minderung der Kapitalerträge, und zwar insoweit, als die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer sich mit 25 % mindernd auf diese Steuer auswirkt (pauschalierter Sonderausgabenabzug nach § 32d Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG). Bisher konnte für die auf diese Kapitalerträge ruhende Kirchensteuer zusätzlich der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht werden. Dies war bei der Kirchensteuer, die im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs einbehalten wurde, nicht möglich. Dies führte bisher zu einer Ungleichbehandlung, je nachdem, ob die Kirchensteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren oder im Rahmen der Abgeltungsteuer erhoben wurde. Durch die Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG wird die nicht gewollte ...

... Satz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011. Auf Grund des Anwendungserlasses zur Abgeltungsteuer vom 22.12.2009 verfährt die Finanzverwaltung allerdings bereits ab 2009 nach diesem „Prinzip“. Wichtig: Kommt es zur Anwendung der Abgeltungsteuer, ist auch der Sparer-Pauschbetrag von 801 € zu beachten, durch den sämtliche Werbungskosten abgegolten sind. Hat der Vater seinem Sohn ein Darlehen gewährt, mit dem der Sohn eine eigengenutzte Eigentumswohnung erwirbt, so unterliegen die vom Sohn an den Vater gezahlten Zinsen künftig der Abgeltungsteuer von 25 %. Dies hat allerdings den Nachteil, dass die Finanzierungskosten des Vaters nicht als Werbungskosten gegengerechnet werden dürfen. Hier kann es zu einem Verstoß gegen die Übermaßbesteuerung kommen. Liegt ein ...

... Kirchensteuer abzustellen ist. Sollte das Finanzamt bei Überprüfung des Antrags zu dem Ergebnis kommen, dass die Anwendung der allgemeinen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend vom pauschalen Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % bis zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führen, gilt der Antrag als nicht gestellt. Das Abstellen allein auf die Einkommensteuer kann in Einzelfällen dazu führen, dass die Günstigerprüfung zwar zu einer geringeren Einkommensteuer führt, jedoch auf Grund des Überschreitens der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag die Belastung steigt und insgesamt eine höhere Steuerbelastung entsteht. Daher hat sich der Gesetzgeber für ein Abstellen auf die Gesamtsteuerbelastung ausgesprochen. Nach § ...

... als die tatsächlich erzielten Erträge ist, die Abgeltungswirkung nur insoweit eintrete, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterliegen. Für den darüber hinausgehenden Betrag bestehe eine Veranlagungspflicht (§ 32d Abs. 3 EStG). Aus Billigkeitsgründen könne davon abgesehen werden, wenn die Differenz in der Bemessungsgrundlage je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 € betrage und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung wegen Erfassung von Kapitalerträgen (§ 32d Abs. 3 EStG) bestehe. Zum einen wird in § 43 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz EStG zum Ausdruck gebracht, dass die Abgeltungswirkung nur insoweit eintritt, als die Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. ...

... Inland übertragen. Danach werden die Aktien für 160 € pro Stück veräußert. Aufgrund der Übertragung aus der Schweiz nach Deutschland sind der depotführenden Bank die konkreten Anschaffungskosten der Aktien als nicht bekannt zu unterstellen. Die Bank hat daher den Steuerabzug auf der Grundlage der Ersatzbemessungsgrundlage (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG) durchzuführen. Diese beträgt 30 % des Veräußerungspreises, also 30 % von 160.000 € = 48.000 €. Der tatsächliche Gewinn macht dagegen 60.000 € aus. Die Bank wird den Gewinn von 48.000 € mit Kapitalertragsteuer belasten. Zusätzlich sind weitere 12.000 € im Veranlagungsverfahren über die Anlage KAP im Zuflussjahr zu versteuern. Die Eintragungen hierfür sind in Abschnitt 2 ...

... steuerabzugs kommt. Die Änderung des § 43a Abs. 3 Satz 8 EStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52a Abs. 1 EStG erstmals auf Korrekturen anzuwenden, die die auszahlende Stelle ab dem Jahr 2009 vornimmt.

1.10.4. Freistellungsauftrag Nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einen Freistellungsauftrag erteilt hat. Aufgrund eines Freistellungsauftrags werden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 € (bei Verheirateten gemeinsam 1.602 €) vom Steuerabzug freigestellt. Durch den neuen Abs. 2a wird der Freistellungsauftrag um das Erfordernis der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen ergänzt, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter ...

... können damit gültig bleiben, wenn der Steuerpflichtige die Identifikationsnummer der Meldestelle zur Weiterleitung nachträglich mitteilt oder die Meldestelle erfolgreich eine automatisierte Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern vornimmt oder wenn die Identifikationsnummer aufgrund anderer steuerlicher Vorschriften bereits von der Meldestelle erhoben wurde und damit zur Weiterleitung zur Verfügung steht. Die Meldestelle wird verpflichtet, die Identifikationsnummer nur für steuerliche Zwecke (neben dem Mitteilungsverfahren nach § 45d Abs. 1 EStG beispielsweise auch für Mitteilungen nach § 43 Abs. 2 Satz 7 EStG) und nicht für andere z.B. bankinterne Zwecke zu verwenden. Die Änderung des § 44a Abs. 2a EStG ist nach der Anwendungsregelung in § 52a ...

... ämtern nachträglich zu überprüfen, ob die bei Beantragung der Nichtveranlagungs-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren. Zudem wird die Prüfung bei Folgeanträgen erleichtert. Das in der Vergangenheit zur Verfügung stehende Kontrollinstrument des automatisierten Abrufs von Kontoinformationen nach § 93b AO wurde im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer stark eingeschränkt und steht für eine Überprüfung der Antragsvoraussetzungen einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nicht mehr zur Verfügung. Außerdem fällt ab 2010 eine Kontrollmöglichkeit im Rahmen der Erstattung von einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Dividenden im sog. Sammelantragsverfahren (§ 45b EStG) gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern weg. Ab diesem Zeitpunkt wird die Erstattung im Regelfall durch die Kreditinstitute selbst vorgenommen (§ 44b Abs. 6 EStG). Einer Kontrollmöglichkeit bedarf es jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen, da ...

... Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds und die Versicherungsunternehmen bis zum 1.3. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und § 22 Nr. 5 EStG) einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln. Die Rentenbezugsmitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln (§ 22a Abs. 1 Satz 2 EStG). Hierbei hat der Mitteilungspflichtige nicht nur bloße Zahlenbeträge zu übermitteln, sondern er muss in jedem Einzelfall z.B. auch die Art der voraussichtlichen Besteuerung angeben (z.B. Ertragsanteilsbesteuerung, Kohortenbesteuerung oder Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG). Der ...

... Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG sind erstmals für Rentenbezugsmitteilung anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2011 zu übermitteln sind. Die übrigen Änderungen in § 22a EStG, insbesondere das Verspätungsgeld, sind bereits für Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln sind (§ 52 Abs. 38a Satz 5 und 6 EStG).

1.12. Spekulationsgeschäfte mit Gebrauchsgütern und weitere Nachbesserungen bei § 23 EStG

Der BFH hatte entgegen der Verwaltungsmeinung entschieden, dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb 1 Jahres nach Anschaffung steuerbar sei, weil § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen umfasse. Diese Rechtsprechung wird nun gesetzlich ausgehebelt, indem die Veräußerung derartiger Gegenstände innerhalb der 1-jährigen ...

... Abgrenzung zu den Kunstgegenständen, Antiquitäten und Oldtimern vorgenommen, die m.E. stets als spekulationssteuerpflichtige Objekte anzusehen sind. Die Neuregelung „Ausschluss von der Spekulationsbesteuerung“ gilt für alle Gebrauchsgüter, die aufgrund eines nach dem Tag der Verkündigung des JStG 2010 abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts, also ab dem 14.12.2010, angeschafft werden (§ 52a Abs. 11 Satz 3 EStG). Hinweis: Hat der Steuerpflichtige den Gegenstand des täglichen Gebrauchs vor dem 14.12.2010 angeschafft, bleibt es dabei, dass er einen innerhalb der Spekulationsfrist erzielten Veräußerungsverlust steuerlich geltend machen ...

... 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gilt künftig nicht nur für Maßnahmen, die nach dem CO 2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank gefördert werden, sondern für alle öffentlich geförderten Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden. Der Sinn dieses Ausschlusses besteht darin, bereits mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahmen nicht doppelt zu fördern. Der Ausschluss wird auf weitere Förderprogramme, wie z.B. „Altersgerecht umbauen“, "zur Förderung energetischer Renovierung", "Erhaltung und Modernisierung" ...

... Ablauf des Kalenderjahrs verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt einzureichen. Nun wird auf die Durchführung einer Pflichtveranlagung trotz Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte verzichtet, wenn bei Arbeitslöhnen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze, unabhängig von der Höhe des Freibetrags, keine Einkommensteuerschuld entstehen würde. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahrs aus allen Dienstverhältnissen insgesamt lediglich Arbeitslohn in der Höhe erzielt haben, die in der Summe alle zu gewährenden Frei- und Pauschbeträge nicht überschreitet. Dies ist bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer der Fall, wenn die jährliche Arbeitslohngrenze von ca. 10.200 € nicht überschritten wird. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag ...

... 39f EStG), einen eventuellen Lohnsteuerfreibetrag, den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Krankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung, die Kirchenzugehörigkeit, die Zahl der Kinder und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen. Vorgesehen war, den Arbeitgebern bereits ab dem Kalenderjahr 2011 alle Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers, die derzeit auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte enthalten sind, elektronisch über den Datenpool zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden haben des- ...

... Weil die Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug in der Übergangszeit dann aber ohne aktuelle Lohnsteuerkarte durchführen müssen, sind Übergangsregelungen erforderlich (§ 52b EStG und Änderungen in § 39e EStG). Die Lohnsteuerkarte 2010 bleibt weiterhin gültig. Nachdem die ELStAM-Datenbank erst 2012 zur Verfügung stehen wird, bleiben die Lohnsteuerkarten 2010 auch im Jahr 2011 gültig, und zwar einschließlich eventuell eingetragener Freibeträge (§ 52b Abs. 1 EStG). Wechselt ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres 2011 seinen Arbeitgeber, muss der bisherige Arbeitgeber ...

... für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres nicht mehr erfüllen. Wichtig: Der Lohnsteuerfreibetrag für 2010 muss nicht den Verhältnissen 2011 angepasst werden.

1.16.3. Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber

Ab dem Kalenderjahr 2012 werden die Lohnsteuerkarten 2010 und die für den Übergangszeitraum ausgestellten Ersatzbescheinigungen endgültig durch die ELStAM-Datenbank abgelöst. Wann die ELStAM erstmals eingesetzt werden sollen und der Arbeitgeber sie zum ersten Mal abrufen muss (Starttermin), wird vom BMF in einem gesonderten ...

... vermeiden, dass an einen Arbeitgeber nur für den Abruf der ELStAM eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergeben werden muss, tritt an die Stelle der fehlenden Wirtschafts-Identifikationsnummer die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Betriebsteils (§ 39e Abs. 10 Satz 6 EStG), in dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird (§ 41 Abs. 2 EStG). Das ist die Steuernummer, unter der der Arbeitgeber seine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (vgl. auch § 52b Abs. 5 Satz 3 EStG).

Übernahme der ELStAM in das Lohnkonto

Hat der Arbeitgeber ELStAM abgerufen, ist er verpflichtet, sie in das Lohnkonto der Arbeitnehmer zu ...

... Kalenderjahres 2012 zu seinen Gunsten abweichen. Wichtig: In dem Informationsschreiben des Finanzamts soll darauf hingewiesen werden, dass in 2011 beantragte oder aus 2010 im Übergangszeitraum 2011 fortgeltende Freibeträge im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für 2012 neu zu beantragen sind. Zugleich können mit dem Informationsschreiben mögliche Fehler bei der Bildung der ELStAM erkannt und bereinigt werden, die z.B. bei der Bildung der Kinderzähler vorkommen können, wenn die Eltern in unterschiedlichen Gemeinden wohnen.

2. Umsatzsteuerliche Änderungen

2.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb - Verzicht auf Anwendung der Erwerbsschwelle

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind im Abgangsstaat grundsätzlich umsatzsteuerfrei und unterliegen im Bestimmungsmitgliedstaat als innergemeinschaftlicher Erwerb der Umsatzbesteuerung. Für Unternehmer, die ...

... 4 Satz 2 UStG). Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für 2 Kalenderjahre. Wichtig: Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferanten eine ihm erteilte USt-IdNr., kann der Lieferant den Umsatz bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen als umsatzsteuerfrei behandeln. Gibt der Erwerber keine Verzichtserklärung gegenüber seinem Finanzamt ab, bleibt der Vorgang letztendlich unversteuert. Der neu eingefügte Satz 2 schließt nun diese Besteuerungslücke. Künftig gilt die Verwendung der USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten als Verzichtserklärung. Der Erwerber muss den Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen. Nach Art. 32 Abs. 5 des JStG 2010 tritt die Änderung am 1.1.2011 in Kraft. 2.2. Änderungen beim Leistungsort: Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unter ...

... Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG). Bei Lieferungen derartiger Waren an einen Unternehmer schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen. Die Änderung tritt am 14.12.2010 (= Tag nach Verkündung des JStG 2010 im BGBl) in Kraft (Art. 32 Abs. 1 JStG 2010). Sie ist ab 2011 anzuwenden. Die damit im Zusammenhang stehende Anlage 3 zum UStG ist nach Art. 31 Abs. 5 JStG 2010 ab dem 1.1.2011 ...

... das „Seeling-Modell“ Mit § 15 Abs. 1b UStG wird der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke neu geregelt. Das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers, gemischt genutzte Grundstücke, d.h. Grundstücke, die sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals verwendet werden, in vollem Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen, bleibt unberührt. Die Regelung des § 15 Abs. 1b UStG stellt einen neuen Vorsteuerausschlusstatbestand dar. Nach § 15 Abs. 1b Satz 1 UStG ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung ...

... eingereicht werden.

2.5. Elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Durch § 18 Abs. 3 UStG wird auch die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab dem Besteuerungszeitraum 2011 verpflichtend eingeführt. Mit dieser Änderung haben Unternehmer ihre Steuererklärung für alle Unternehmenssteuern ab dem Besteuerungszeitraum 2011 grundsätzlich einheitlich auf elektronischem Weg beim Finanzamt einzureichen. Wichtig: Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt abzugeben. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. Sie liegt darüber hinaus immer dann vor, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt ...