Immobiliarsachenrecht 10: Examensfall: "Hypothek zieht Forderung nach" von Prof. Dr. John Montag

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Immobiliarsachenrecht 10: Examensfall: "Hypothek zieht Forderung nach"“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Examensfall zum Hypothekenerwerb
  • 1. Aus der Forderung:
  • 1.1 Rückzahlung des Darlehns
  • 1.2 Forderung entstanden § 488 I (+)
  • 1.3 Forderung übergegangen § 398 (-)
  • 2. Aus der Hypothek
  • 2.1 Hypothek entstanden §§ 1113, 873, 1115 ff. (+)
  • 2.2 Hypothek übergegangen: kraft Gesetzes § 1153 (-)
  • 2.3 Gutgläubiger Erwerb §§ 398,1138, 1153, 1154, 892
  • 2.3.1 Forderungsabtretung
  • 2.3.2 Forderung wird fingiert § 1138
  • 2.3.3 Legitimation aus dem Grundbuch als Hypothekar
  • 2.3.4 Legitimation durch öffentliche Urkunde § 1155
  • 2.4 Problem Akzessorität
  • 2.4.1 H.M: „Hypothek zieht die Forderung nach“
  • 3. Zusammenfassung und Aufbauüberlegung

Quiz zum Vortrag

  1. Es besteht eine zu sichernde Forderung.
  2. Forderungsschuldner und Hypothekenschuldner sind identisch.
  3. Der Berechtigte hat sich mit dem Erwerber über die Entstehung geeinigt.
  4. Die Hypothek wurde im Grundbuch eingetragen.
  5. Der Hypothekenbrief wurde erteilt und übergeben.
  1. Durch Abtretung der zu sichernden Forderung in Schriftform und mit Übergabe des Hypothekenbriefes.
  2. Durch Abtretung der Hypothek.
  3. Durch Einigung darüber, dass die Hypothek übergehen soll.
  4. Durch Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.
  1. Weil es auf der Forderungsebene keinen Rechtsscheinträger gibt.
  2. Weil das Grundbuch nur Rechtsscheinträger für die Hypothek ist.
  3. Weil die Hypothek immer eine Forderung voraussetzt.
  4. Weil man sich auf das Grundbuch verlassen können muss.
  5. Weil ein Rechtsgeschäft vorliegt.
  1. Wenn der Veräußerer Berechtigter ist.
  2. Wenn der Veräußerer Nichtberechtigter ist.
  3. Wenn der Erwerber gutgläubig ist.
  4. Wenn der Erwerber bösgläubig ist.
  1. Eine Briefhypothek.
  2. Der erste Briefhypothekengläubiger muss im Grundbuch stehen.
  3. Eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung.
  4. Eine Urkundenkette zum eingetragenen Gläubiger.
  5. Eine Buchhypothek.
  1. Nach §§ 398, 1153, 1154 I, 892 I BGB.
  2. Nach §§ 398, 1153, 1154 I BGB.
  3. Nach §§ 1113, 873, 1115, 1116, 1117 BGB.
  4. Nach §§ 1113, 873, 1115, 1116, 1117, 892 I BGB.
  1. Der Grundsatz der Akzessorietät.
  2. Die Legitimationswirkung des Grundbuchs.
  3. Der Schutz des Verkehrsinteresses.
  4. Der Schutz des Geschäftsunfähigen.

Dozent des Vortrages Immobiliarsachenrecht 10: Examensfall: "Hypothek zieht Forderung nach"

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0