Verletzung einer Hauptleistungspflicht (Bspw. § 433 I BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verletzung einer Hauptleistungspflicht (Bspw. § 433 I BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Leistungsstörungsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verletzung einer Hauptleistungspflicht
  • Hauptleistungspflichten im Überblick
  • Schadensersatz
  • Rücktritt
  • Fallbeispiel: Das Auto, das zum Himmel stank
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Hauptleistungspflichten sind diejenigen Pflichten, derentwegen ein Vertrag überhaupt geschlossen wird.
  2. Beispiel Kaufvertrag, § 433 BGB: Verschaffen des Eigentums an der Kaufsache nach Absatz 1 und Zahlung des Kaufpreises nach Absatz 2.
  3. Hauptleistungspflichten sind diejenigen Pflichten, die den Inhalt des Vertrags ergänzen.
  4. Beispiel Kaufvertrag, § 433 BGB: Das Achten auf die Rechte und Rechtsgüter des jeweils anderen.
  1. Schlechtleistung
  2. Nichtleistung
  3. Gegenleistung
  4. Vorleistung
  1. Schadensersatz
  2. Rücktritt
  3. Wegfall der Gegenleistungspflicht
  4. Entstehung eines neuen Vertrags
  1. Ansatzpunkt ist der Gefahrenübergang. Vor Gefahrenübergang kommt das allgemeine Leistungsstörungsrecht zur Anwendung. Danach das Mängelgewährleistungsrecht.
  2. Ansatzpunkt ist der Gefahrenübergang. Vor Gefahrenübergang kommt das Mängelgewährleistungsrecht zur Anwendung. Danach das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
  3. Ansatzpunkt ist der Vertragsschluss.
  4. Ansatzpunkt ist die Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
  1. Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen, § 325 BGB.
  2. Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt ausgeschlossen, § 325 BGB.
  3. Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen, § 345 BGB.
  4. Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen, § 388 BGB.

Dozent des Vortrages Verletzung einer Hauptleistungspflicht (Bspw. § 433 I BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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