Handelsrecht 4: Handelsgewerbe – Erwerb, Ein- und Austritt von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Handelsrecht 4: Handelsgewerbe – Erwerb, Ein- und Austritt“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Die Veräußerung des Handelsgewerbes
  • 1.1 Vielzahl von einzelnen Rechten
  • 1.2 Haftung des früheren Inhabers und der Lieferanten
  • 1.2.1 „Schuldner bleibt Schuldner“
  • 1.2.2 Ausgeschiedener Kaufmann haftet weiter
  • 1.3 Erwerber haftet nur bei Firmenfortführung § 25 I
  • 1.3.1 Sinn und Zweck der zweifachen Haftung
  • 2. Fall: Haftung bei Eintritt und Ausscheiden
  • 2.1 Ausscheiden des alten Inhabers
  • 2.1.2 Alter Inhaber haftet weiter, neuer nach § 25 I HGB
  • 2.2 Erwerber tritt ein: Entstehung OHG
  • 2.2.1 Haftung nach §§ 28, 128 HGB
  • 2.2.2 Anfechtung wirkt: ex nunc
  • 2.2.3 Fehlerhafte Gesellschaft
  • 2.3 Eintritt in die OHG: Haftung §§ 130, 128 HGB
  • 2.4 Eintritt als Kommanditist § 173 HGB

Quiz zum Vortrag

  1. Durch Erlass.
  2. Durch Erfüllung.
  3. Durch Verkauf des Handelsgeschäfts.
  4. Durch Verjährung.
  1. Grundsätzlich keine, außer ein Bestandteil des Vertrages ist formbedürftig.
  2. Immer Schriftform, außer ein Bestandteil des Vertrages verlangt eine andere Form.
  3. Es ist immer notarielle Beurkundung erforderlich.
  4. Immer elektronische Form, außer ein Bestandteil des Vertrages verlangt eine andere Form.
  1. Der alte Geschäftsinhaber haftet grundsätzlich immer weiter.
  2. Der neue Geschäftsinhaber haftet bei Firmenfortführung neben dem alten Geschäftsinhaber zusätzlich.
  3. Der neue Geschäftsinhaber haftet grundsätzlich allein, ab Erwerb des Unternehmens.
  4. Der neue Geschäftsinhaber haftet grundsätzlich allein, bei Firmenfortführung.
  1. Grundsätzlich kann das der alte Geschäftsinhaber.
  2. Der neue Geschäftsinhaber kann Leistung verlangen, wenn die Forderungen an ihn abgetreten wurden.
  3. Der neue Geschäftsinhaber kann grundsätzlich Leistung verlangen, wenn er die Firma fortführt.
  4. Der neue Geschäftsinhaber, kann grundsätzlich immer Leistung verlangen.
  5. Der neue oder der alte Geschäftsinhaber können Leistung verlangen, aber nur einmal.
  1. § 25 HGB.
  2. §§ 28, 128 HGB.
  3. § 130 HGB.
  4. § 173 HGB.
  1. Durch Vereinbarung und Eintragung ins Handelsregister.
  2. Durch Vereinbarung und besondere Mitteilung an den Dritten (Gläubiger).
  3. Durch Vereinbarung und Eintragung ins Amtsblatt.
  4. Durch Vereinbarung und Mitteilung über eine Anzeige in einer regionalen Zeitung.
  1. Sie wirkt ex nunc.
  2. Sie wirkt für die Zukunft.
  3. Sie wirkt ex tunc.
  4. Sie wirkt rückwirkend.
  1. Die Gläubiger sollen, als Dritte, geschützt werden.
  2. Die alten Geschäftsinhaber sollen geschützt werden.
  3. Die Gesellschaft soll geschützt werden.
  4. Dies entspricht dem Grundsatz nach § 142 BGB.

Dozent des Vortrages Handelsrecht 4: Handelsgewerbe – Erwerb, Ein- und Austritt

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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