Recht der Kreditsicherheiten 9: Globalzession und Factoring von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Recht der Kreditsicherheiten 9: Globalzession und Factoring“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Sachenrecht Vertiefung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Examensfall
  • 1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
  • 2. Doppelermächtigung: Veräußerung/Inkasso
  • 3. Globalzession § 398
  • 4. Problem: Doppelabtretung der Kaufpreisforderung
  • 5. Nichtigkeit der Globalzession § 138 „Kreditschwindel“
  • 5.1 Globalzession und schuldrechtliche Verzichtsklausel
  • 5.2 Globalzession und dingliche Verzichtsklausel
  • 5.3 Globalzession und Factoring

Quiz zum Vortrag

  1. Es existiert eine Ermächtigung zur Verfügung §§ 929 ff., 185 BGB.
  2. Es existiert eine Ermächtigung zum Inkasso §§ 362 I, 185 BGB.
  3. Es existiert eine Ermächtigung zur Forderungsabtretung §§ 398, 185 BGB.
  4. Es existiert eine Ermächtigung zum Abschluss von Kaufverträgen §§ 433, 185 BGB.
  1. Die Abtretung aller bestehenden und künftigen Forderungen.
  2. Die Abtretung aller bestehenden Forderungen.
  3. Die Abtretung aller künftigen Forderungen.
  4. Den Verkauf aller bestehenden und künftigen Forderungen.
  1. sie den üblichen Gepflogenheiten im Warenverkehr zuwider läuft.
  2. die Lieferung von Waren grundsätzlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erfolgt.
  3. die Globalzession zur Sicherheit für ein Darlehn dient.
  4. Forderungen aus Dienstleistungen gesichert werden sollen.
  1. Ein Unternehmer könnte mit seinem Lieferanten keinen verlängerten Eigentumsvorbehalt mehr vereinbaren.
  2. Ein Unternehmer könnte mit seinem Lieferanten keinen Eigentumsvorbehalt mehr vereinbaren.
  3. Es könnte nicht geklärt werden, wer Inhaber der sicherungsweise abgetretenen Forderung geworden ist. Entweder der, zu dessen Gunsten der verlängerte Eigentumsvorbehalt besteht oder der, der die Forderung im Rahmen der Globalzession erworben hat.
  4. Ein Unternehmer könnte mit seiner Bank keine Globalzession mehr vereinbaren.
  1. Weil derjenige, den die Verpflichtung aus der Klausel trifft, die Leistung ungerechtfertigt verweigern kann und den anderen Teil damit zwingt zu prozessieren.
  2. Weil derjenige, der behauptet Forderungsinhaber, aus verlängertem Eigentumsvorbehalt zu sein, das Prozessrisiko trägt.
  3. Weil derjenige, der behauptet, Forderungsinhaber aus verlängertem Eigentumsvorbehalt zu sein, unter Umständen gezwungen wird, Prozesskosten und Anwaltskosten zu verauslagen.
  4. Weil derjenige, den die Verpflichtung aus der Klausel trifft, gezwungen wird, die Forderung an denjenigen abzutreten, zu dessen Gunsten ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.
  1. Die Banken, die diese Klauseln nutzen, erhalten kaum Sicherheiten für ihre Darlehen.
  2. Sie sind wirkungslos, da sie sittenwidrig sind.
  3. Die Banken, die diese Klauseln nutzen, werden gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten ein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, übervorteilt.
  4. Die Banken, die diese Klauseln nutzen, werden übersichert.
  1. Es bedeutet Kauf einer Forderung.
  2. Es bedeutet Übertragung einer Forderung.
  3. Es bedeutet Abtretung einer Forderung
  4. Es bedeutet Verfügung über eine Sache.

Dozent des Vortrages Recht der Kreditsicherheiten 9: Globalzession und Factoring

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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