Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen (§§ 562, 647, 704 BGB) von RA Mario Kraatz

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen (§§ 562, 647, 704 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Mobiliarsachenrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen §§ 562, 647, 704 BGB
  • Arten von Pfandrechten nach Entstehung
  • Beispiele für Besitzpfandrechte und besitzlose Pfandrechte
  • Irreguläre Pfandrechte
  • Gutgläubiger Erwerb von Besitzpfandrechten
  • Zweiterwerb nach § 1250 I BGB
  • Abgrenzung zu §§ 929, 930 BGB
  • Wortlaut des § 562 BGB
  • Wortlaut des § 647 BGB
  • Wortlaut des § 704 BGB
  • Fallbeispiel: Gutgläubiger Erwerb
  • Falllösung

Quiz zum Vortrag

  1. Ein Pfandrecht ist die Belastung einer beweglichen Sache mit Verwertungsrechten des Gläubigers.
  2. Ein Pfandrecht ist eine Absicherung des Schuldners.
  3. Ein Pfandrecht ist die Verwertung einer beweglichen Sache.
  4. Ein Pfandrecht entsteht durch Veräußerung einer beweglichen Sache.
  1. Akzessorietät ist der Umstand, dass das Pfandrecht zu seiner Entstehung eine zu sichernde Forderung braucht, mit deren Schicksal es untrennbar verbunden ist.
  2. Akzessorietät bedeutet, dass eine Forderung nur durch ein Pfandrecht gesichert werden kann.
  3. Akzessorietät bedeutet, dass eine Forderung nur entstehen kann, wenn eine Sicherung durch ein Pfandrecht bestellt wurde.
  4. Akzessorietät bedeutet, dass das Pfandrecht und die zusichernde Forderung immer getrennt bzw. unabhängig voneinander existieren.
  1. Das Vermieterpfandrecht ist in § 562 BGB geregelt.
  2. Das Vermieterpfandrecht ist in § 535 BGB geregelt.
  3. Das Vermieterpfandrecht ist in § 704 BGB geregelt.
  4. Das Vermieterpfandrecht ist in § 562 c BGB geregelt.
  1. Das Werkunternehmerpfandrecht ist in § 647 BGB geregelt.
  2. Das Werkunternehmerpfandrecht ist in § 611 BGB geregelt.
  3. Das Werkunternehmerpfandrecht ist in § 634 BGB geregelt.
  4. Das Werkunternehmerpfandrecht ist in § 666 geregelt.

Dozent des Vortrages Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen (§§ 562, 647, 704 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0