Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB) von RA Mario Kraatz

Über den Vortrag

Der Vortrag „Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Fehlerhafte Rechtsgeschäfte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Geschäftsfähigkeit
  • Abgrenzungen
  • Voraussetzungen und Folgen der Geschäftsunfähigkeit
  • Gegenstände der Geschäftsunfähigkeit
  • Fallbeispiel: Rechtzeitige Erleuchtung

Quiz zum Vortrag

  1. Urteilsfähigkeit.
  2. Einsichtsfähigkeit.
  3. Lebenserfahrung.
  4. politische Verständigkeit.
  1. Eheschließung
  2. Errichtung eines Testaments
  3. Schenkungen
  4. Kaufverträge
  1. der gesetzliche Normalfall.
  2. geregelt in § 104 BGB.
  3. aus Art. 2 I GG i. V. m. Art. 11 EGBGB herauszulesen.
  4. ab Vollendung des 12. Lebensjahres gemäß § 107 BGB anzunehmen.
  1. Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
  2. ein Unternehmen oder Gewerbe zu gründen.
  3. Geschäftsführer einer GmbH zu werden.
  4. andere Menschen von einem Produkt überzeugen zu können.
  1. natürliche Personen.
  2. juristische Personen.
  3. Tiere.
  4. Sachen.
  1. aufgrund eines bestehenden Verständnisses für das Unrecht einer Tat, eine zu Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begehen zu können.
  2. körperlich dazu in der Lage zu sein, Straftaten zu begehen.
  3. nach dem StGB verurteilt werden zu können.
  4. sich ordnungswidrig zu verhalten.
  1. natürliche Personen vor Vollendung des siebenten Lebensjahres.
  2. natürliche Personen, die unter einer dauerhaften Geisteskrankheit leiden.
  3. natürliche Personen, die unter einer vorübergehenden, im Moment der Willensbildung nicht vorliegenden, Geisteskrankheit leiden.
  4. natürliche Personen, die unter einer vorübergehenden, im Moment der Willensbildung vorliegenden, Geisteskrankheit leiden
  1. partiellen Geschäftsunfähigkeit (Einschränkung nur für Rechtsgeschäfte in bestimmten Lebensbereichen).
  2. relativen Geschäftsunfähigkeit (Einschränkung nur für komplexere Rechtsgeschäfte).
  3. subsidiären Geschäftsunfähigkeit.
  4. patriarchischen Geschäftsunfähigkeit.
  1. der Definition nach ein „lichter Augenblick“ – die von einer Geisteskrankheit betroffenen Person ist in diesem Moment zur freien Willensbestimmung fähig und kann wirksam Willenserklärungen abgeben.
  2. ein Zauberspruch aus Harry Potter.
  3. die lateinische Bezeichnung für die in §§ 104 ff. BGB normierte Dreiteilung der Geschäftsfähigkeit: Geschäftsunfähigkeit - beschränkte Geschäftsfähigkeit - vollumfängliche Geschäftsfähigkeit.
  4. der Definition nach ein "dunkler Augenblick" - eine geschäftsfähige Person, die kurzzeitig von einer Geisteskrankheit betroffen ist und in diesem Moment keine wirksame Willenserklärung abgeben kann.
  1. keine wirksamen Willenserklärungen äußern.
  2. nicht erben.
  3. sich nicht nach dem StGB strafbar machen.
  4. keine Boten sein.

Dozent des Vortrages Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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