Die Gesamtschuld (§ 421 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Gesamtschuld (§ 421 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Beteiligung mehrerer am Schuldverhältnis
  • Prüfungsschema: Gesamtschuld
  • Rechtsfolge: Gesamtschuld
  • Lösungswege: Haftungsprivilegierung
  • Vertragliche und gesetzliche Haftungsprivilegierung
  • Fallbeispiel: Der Öltank

Quiz zum Vortrag

  1. Mehrstufigkeit der Verbindlichkeiten.
  2. Schuldnermehrheit.
  3. Leistungspflicht eines jeden Schuldners ggü. Gläubiger.
  4. Einmaliges Forderungsrecht
  1. Der Gläubiger kann die Leistung einmalig nach Belieben von jeden Schuldnern ganz oder teilweise fordern.
  2. Der Gläubiger kann die Leistung mehrmals nach Belieben von jeden Schuldnern ganz oder teilweise fordern.
  3. Der Schuldner kann die Leistung einmalig nach Belieben von jeden Gläubigern ganz oder teilweise fordern.
  4. Der Gläubiger kann die Leistung einmalig nach Belieben von jeden Schuldnern nur im Ganzen fordern.
  1. Die Gesamtschuld ist gestört, wenn einer der Gesamtschuldner aufgrund gesetzlicher Bestimmung oder vertraglicher Vereinbarung privilegiert wird und daher nicht haftet.
  2. Die Gesamtschuld ist gestört, wenn beide Gesamtschuldner aufgrund gesetzlicher Bestimmung oder vertraglicher Vereinbarung privilegiert werden und daher nicht haften.
  3. Die Gesamtschuld ist gestört, wenn einer der Gesamtschuldner aufgrund gesetzlicher Bestimmung oder vertraglicher Vereinbarung benachteiligt wird und daher nicht haftet.
  4. Die Gesamtschuld ist gestört, wenn alle Gesamtschuldner aufgrund gesetzlicher Bestimmung oder vertraglicher Vereinbarung privilegiert werden und daher nicht haften.
  1. Das Innenverhältnis bezeichnet das Verhältnis zwischen den beiden Schuldnern.
  2. Das Innenverhältnis bezieht sich auf die Regressmöglichkeiten der Gesamtschuldner untereinander.
  3. Der leistende Schuldner hat gem. § 426 I, II BGB einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Schuldnern.
  4. Die Rechtsfolge richtet sich ausschließlich nach dem Innenverhältnis.
  5. Das Innenverhältnis bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem Gläubiger und einem Schuldner.

Dozent des Vortrages Die Gesamtschuld (§ 421 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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