Nichtleistung und Gegenleistungsgefahr 1 von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Nichtleistung und Gegenleistungsgefahr 1“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Allgemeiner Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Grundfall: Untergang der Sache (§ 326 I)
  • 1.1 Die Leistungsgefahr
  • 1.1. 2 Erfüllungsanspruch § 433 I
  • 1.1. 3 Einwendung § 275 I
  • 1.1. 4 Schadensersatzanspruch §§ 280, 283
  • 1.2 Die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr)
  • 1.2.1 Erfüllungsanspruch § 433 II
  • 1.2.2 Einwendung § 326 I 1
  • 1.2.3 Wer ist der Gläubiger?
  • 2. Fallvariante (§ 326 II 1, 1 Alt.)
  • 2.1 Einwendung zur Einwendung § 326 II 1, 1 Alt.
  • 2.1.1 Weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers

Quiz zum Vortrag

  1. § 433 I S. 1 BGB
  2. § 433 II BGB
  3. §§ 280 ff.
  4. § 812 I S. 1, Alt. 1 BGB
  1. Bei Unmöglichkeit der Leistung kann der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung des Kaufpreises nach § 275 BGB untergehen.
  2. § 326 BGB regelt die Gegenleistungsgefahr.
  3. § 275 BGB regelt die Leistungsgefahr.
  4. § 275 und § 326 BGB finden nur im Rahmen der Unmöglichkeit Anwendung.
  5. Keine der aufgeführten Aussagen ist falsch.
  1. sind rechtsvernichtende Einwendungen.
  2. finden im Rahmen der Unmöglichkeit Anwendung.
  3. regeln das Verschulden.
  4. kommen zur Anwendung, wenn die Leistung nachholbar ist.
  5. Alle genannten Antworten sind richtig.
  1. Gläubigerverzug.
  2. Annahmeverzug.
  3. Schuldnerverzug.
  4. Schuldner- und Gläubigerverzug.
  1. Rechtserhaltene Norm (Einwendung gegen eine Einwendung).
  2. Anspruchsgrundlage.
  3. Haftungsnorm.
  4. Rechtsvernichtende Einwendung.
  5. Rechtshemmende Einwendung.
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Nichtleistung bzw. Unmöglichkeit, § 275 I S. 1 BGB
  3. Vertretenmüssen des Schuldners
  4. Alleinige oder weit überwiegende Verantwortung des Gläubigers, § 326 II S. 1 BGB
  1. wenn ein ihm etwaig zustehender Anspruch nach § 254 BGB entfallen würde.
  2. wenn seine Haftungsquote bei mindestens 90 % liegt.
  3. wenn sein Verschulden einer alleinigen Verantwortung nahezu gleichkommt.
  4. wenn seine Haftungsquote bei mindestens 70 % liegt.
  5. wenn sich dies aus den Umständen des Einzelfalls ergibt.

Dozent des Vortrages Nichtleistung und Gegenleistungsgefahr 1

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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