Der Gefahrenbegriff (§ 17 ASOG Bln) von RA Kai Renken

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Gefahrenbegriff (§ 17 ASOG Bln)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Gefahrenbegriff
  • Konkrete und abstrakte Gefahr
  • Der objektive und subjektive Gefahrbegriff
  • Der Gefahrverdacht
  • Fallbeispiel: Bombenalarm am Alexanderplatz
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder eine Verhalten bei ungehindertem Weiterverlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein polizei-und ordnungsrechtlich geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
  2. Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Katastrophe prophezeit wird.
  3. Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage für das polizei-und ordnungsrechtlich geschützte Rechtsgut unangenehm und nachteilig ist.
  4. Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder eine Verhalten bei ungehindertem Weiterverlauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft ein polizei-und ordnungsrechtlich geschütztes Rechtsgut stören wird.
  1. Die Schädigungswahrscheinlichkeit lässt sich nach dem Kriterium der ''hinreichenden Wahrscheinlichkeit'' bestimmen.
  2. Die Schädigungswahrscheinlichkeit lässt sich nach dem Kriterium der Gefahrenschwelle bestimmen.
  3. Die Schädigungswahrscheinlichkeit lässt sich nach der Risikodogmatik bestimmen.
  4. Die Schädigungswahrscheinlichkeit lässt sich nach dem Kriterium der Gefahrenabwehr bestimmen.
  1. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall nach der allgemeinen Lebenserfahrung, die bestehende Lage in naher Zukunft das polizei-und ordnungsrechtlich geschützte Rechtsgut schädigen wird.
  2. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn das polizei-und ordnungsrechtlich geschützte Rechtsgut geschädigt wurde.
  3. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn die Polizei- und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr berechtigt sind.
  4. Eine konkrete Gefahr liegt nur dann vor, wenn eine organisierte Kriminalität zu einem Grundrechtseingriff führt.
  1. Das Vorliegen einer Gefahr ist die Voraussetzung für das polizei- und ordnungsbehördliche Handeln.
  2. Ein Eingriff in die Grundrechte wird für das polizei- und ordnungsbehördliche Handeln vorausgesetzt.
  3. Für das polizei- und ordnungsbehördliche Handeln ist eine Baugenehmigung erforderlich.
  4. Das Vorliegen einer abstrakten Gefahr ist die Voraussetzung für das polizei- und ordnungsbehördliche Handeln.

Dozent des Vortrages Der Gefahrenbegriff (§ 17 ASOG Bln)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0