Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen (§§ 808 ff. ZPO) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen (§§ 808 ff. ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen
  • Die Pfändung
  • Rechtsfolgen der Pfändung
  • Fallbeispiel: Die Fahrradpfändung
  • Falllösung: Die Fahrradpfändung

Quiz zum Vortrag

  1. Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen im Gewahrsam des Schuldners und lässt diese zur Befriedigung des Gläubigers versteigern.
  2. Der Schuldner übergibt dem Gläubiger statt einer Geldzahlung eine bewegliche Sache, die die Forderung begleichen soll.
  3. Der Gläubiger fordert die Herausgabe einer beweglichen Sachen im Besitz des Schuldners.
  4. Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen im Gewahrsam des Gläubigers und lässt diese zur Befriedigung des Schuldners versteigern.
  1. Körperliche Sachen nach den §§ 90 ff. BGB sind Gegenstand einer Mobiliarvollstreckung.
  2. Forderungen sind Gegenstand einer Mobiliarvollstreckung.
  3. Immobilien sind Gegenstand einer Mobiliarvollstreckung.
  4. Die Mobiliarvollstreckung ist für alle Gegenstände die einschlägige Vollstreckungsart.
  1. Es muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen.
  2. Der Titel muss mit einer Klausel versehen werden.
  3. Der Titel muss zugestellt werden.
  4. Der Titel muss von einem Notar beglaubigt werden.
  1. Die Pfändung muss zur richtigen Zeit erfolgen.
  2. Die Pfändung muss am richtigen Ort erfolgen.
  3. Die Pfändung muss in der richtigen Weise erfolgen.
  4. Die Pfändung muss im richtigen Umfang erfolgen.
  5. Die Pfändung muss dem Schuldner vorher angekündigt werden.
  1. Eine Pfändung darf mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen, sowie Ruhezeiten jederzeit erfolgen.
  2. Eine Pfändung darf zu jeder Zeit erfolgen.
  3. Eine Pfändung darf nur an Freitagen erfolgen.
  4. Eine Pfändung darf nur nach Terminvereinbarung mit dem Schuldner erfolgen.
  1. Gewahrsam meint die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache.
  2. Gewahrsam meint die Eigentümerstellung desjenigen, der in Besitz der Sache ist.
  3. Gewahrsam hat eine Person, die keinen Besitz an einer Sache hat.
  4. Unter Gewahrsam versteht man einen Herausgabeanspruch an einer Sache.
  1. Er darf Geld des Schuldners mitnehmen.
  2. Er darf Siegelmarken an Sachen des Schuldners anbringen.
  3. Er darf (ggf. mit richterlichem Beschluss) die Wohnung des Schuldners zum Zwecke der Pfändung betreten.
  4. Er darf die Wohnung des Schuldners auch ohne richterlichen Beschluss betreten.
  5. Er darf Sachen im Besitz des Schuldners wahllos mitnehmen.
  1. Unpfändbare Sachen sind im Gesetz in § 811 ZPO aufgelistet.
  2. Alle Sachen im Besitz des Schuldners sind pfändbar.
  3. Sachen, die der Schuldner behalten möchte, sind nicht pfändbar.
  4. Es sind nur die Sachen des Schuldners pfändbar, die ausdrücklich im Gesetz aufgelistet sind.
  1. Der Gläubiger erhält ein Pfändungspfandrecht an der Sache.
  2. Die Sache wird öffentlich-rechtlich verstrickt.
  3. Die Sache gilt automatisch als verwertet.
  4. Der Gläubiger erhält Eigentum an den Sachen.
  1. Körperliche Sachen werden in einer öffentlichen Versteigerung verwertet.
  2. Geld wird direkt an den Gläubiger übergeben.
  3. Der Gerichtsvollzieher schätzt den Wert der Sachen und zahlt den Betrag an den Gläubiger.
  4. Körperliche Sachen werden dem Gläubiger direkt übergeben.

Dozent des Vortrages Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen (§§ 808 ff. ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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