Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (§ 42 I 1. Fall VwGO) von RA Kai Renken

Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (§ 42 I 1. Fall VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einordnung Zulässigkeit der Anfechtungsklage
  • Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
  • Statthaftigkeit der Anfechtungsklage
  • Klagebefugnis
  • Erfolgloses Vorverfahren
  • Klagefrist
  • Richtiger Klagegegner
  • Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
  • Fallbeispiel: Verbrecherjagd
  • Falllösung: Verbrecherjagd

Quiz zum Vortrag

  1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der sich noch nicht erledigt hat, begehrt.
  2. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt.
  3. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Realaktes, der sich noch nicht erledigt hat, begehrt.
  4. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines bereits erledigten Verwaltungsaktes begehrt.
  1. Der Kläger ist im Rahmen einer Anfechtungsklage klagebefugt, wenn er unmittelbar Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsaktes ist.
  2. Der Kläger ist im Rahmen einer Anfechtungsklage klagebefugt, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch den belastenden Verwaltungsakt besteht.
  3. Der Kläger ist im Rahmen einer Anfechtungsklage klagebefugt, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes besteht.
  4. Der Kläger ist im Rahmen einer Anfechtungsklage klagebefugt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat.
  1. Eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Anfechtungsklage ist das erfolgose Durchführen eines Vorverfahrens vor Klageerhebung.
  2. Eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Anfechtungsklage ist die Einhaltung der Klagefrist nach § 74 VwGO.
  3. Eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Anfechtungsklage ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses.
  4. Eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung der Anfechtungsklage ist das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
  1. Die Klage wird durch Prozessurteil abgewiesen.
  2. Die Klage wird durch Sachurteil abgewiesen.
  3. Die Nichtdurchführung des Vorverfahrens hat auf die erhobene Klage keinen Einfluss, da das Vorverfahren lediglich der Selbstkontrolle der Verwaltung dient.
  4. Das Gericht setzt in diesem Fall den Prozess aus.

Dozent des Vortrages Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage (§ 42 I 1. Fall VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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