Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollstreckungsabwehrklage
  • Prüfungsschema
  • Inhalt des Klageantrags
  • Fallbeispiel: Der Sturm
  • Falllösung: Der Sturm

Quiz zum Vortrag

  1. Der Schuldner will nach Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung die Vollstreckbarkeit eines Titels wegen einer materiell-rechtlichen Einwendung beseitigen.
  2. Der Schuldner will vor Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung die Vollstreckbarkeit eines Titels wegen einer materiell-rechtlichen Einwendung beseitigen.
  3. Der Schuldner will vor Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung die Vollstreckbarkeit eines Titels wegen einer prozessualen Einwendung beseitigen.
  4. Der Schuldner will nach Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung wegen einer materiell-rechtlichen Einwendung das Vollstreckungsverfahren überprüfen lassen.
  1. Es kommt die Unmöglichkeit der Leistung in Betracht.
  2. Es kommt ein Verzicht auf die Leistung in Betracht.
  3. Es kommt eine Erfüllung der Leistung in Betracht.
  4. Keine der hier genannten Rechtsfiguren sind Einwendungen.
  1. Damit sind Urteile nach § 704 ZPO gemeint.
  2. Unter den Begriff des "Titels" fallen andere Titel nach § 794 ZPO.
  3. Der Begriff des Titels ist in § 767 ZPO legaldefiniert.
  4. Damit sind Beschlüsse gemeint.
  1. die Vollstreckung als solche.
  2. eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme.
  3. Endurteile.
  4. Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers.
  1. Die deutsche Gerichtsbarkeit muss gegeben sein.
  2. Die Klageeinreichung muss ordnungsgemäß abgelaufen sein.
  3. Beide Parteien müssen ihr Einverständnis für ein Verfahren abgeben.
  4. Das zuständige Grundbuchamt muss der Klage zustimmen.
  1. Bei einer Vollstreckungsabwehrklage ist immer das erstinstanzliche Gericht zuständig, unabhängig vom Streitwert.
  2. Bei einer Vollstreckungsabwehrklage ist immer das Gericht zuständig, das nach dem Streitwert der Klage zuständig ist.
  3. Bei einer Vollstreckungsabwehrklage ist immer das Amtsgericht zuständig.
  4. Bei einer Vollstreckungsabwehrklage ist immer das Landgericht.
  1. Der Klageantrag darf sich nur gegen die Vollstreckung als solche richten.
  2. Der Klageantrag darf sich nur gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen richten.
  3. Für eine Vollstreckungsabwehrklage ist kein Antrag notwendig.
  4. Der Klageantrag muss sich sowohl gegen die Vollstreckung als solche als auch gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen richten.
  1. Der Schuldner hat ein Rechtsschutzbedürfnis bei der abstrakten Möglichkeit des Gläubigers zur Zwangsvollstreckung.
  2. Der Schuldner hat ein Rechtsschutzbedürfnis bei dem konkreten Beginn der Zwangsvollstreckung.
  3. Der Schuldner hat ein Rechtsschutzbedürfnis nach der Verwertung von gepfändeten Sachen.
  4. Der Schuldner hat ein Rechtsschutzbedürfnis bei Erlass eines Endurteils.
  1. als Kläger gegen den Vollstreckungsgläubiger.
  2. als Beklagter gegen den Vollstreckungsgläubiger.
  3. als Kläger gegen den Drittschuldner.
  4. als Beklagter gegen den Staat.
  1. Der Anspruch aus dem vollstreckbaren Titel besteht gar nicht mehr.
  2. Der Anspruch aus dem vollstreckbaren Titel besteht nur noch zum Teil.
  3. Auf die Begründetheit der Klage kommt es nicht an.
  4. Der Anspruch aus dem vollstreckbaren Titel besteht immer noch voll.

Dozent des Vortrages Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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