Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Der Unfall
  • Subjektiver Tatbestand
  • Abschlussfall: Die Trunkenheitsfahrt
  • Falllösung: Die Trunkenheitsfahrt

Quiz zum Vortrag

  1. Der § 142 StGB schützt die zivilrechtlichen Ansprüche von Unfallbeteiligten.
  2. Der § 142 StGB schützt die Sicherheit im Straßenverkehr.
  3. Der § 142 StGB schützt das Eigentum.
  4. Der § 142 StGB schützt kein Rechtsgut.
  1. Der Täter entfernt sich vom Unfallort, wenn er das Tatgeschehen so weit verlässt, dass er nicht mehr als Unfallbeteiligter identifiziert werden kann.
  2. Der Täter entfernt sich vom Unfallort, wenn er sich am Unfallort versteckt.
  3. Der Täter entfernt sich vom Unfallort, wenn er das Tatgeschehen zwar räumlich verlässt, aber noch in der Nähe des Unfalls als Unfallbeteiligter identifiziert werden kann.
  4. Der Täter hat sich schon vom Unfallort entfernt, wenn den entsprechenden Vorsatz gebildet hat.
  1. Die Beurteillung, ob der Täter eine angemessene Zeit gewartet hat, richtet sich immer im Einzelfall nach einer Gesamtabwägung.
  2. Die Wartezeit beträgt immer mindestens eine Stunde.
  3. Auf das Warten einer "angemessenen Zeit" kommt es im Rahmen des § 142 StGB nicht an.
  4. Die Wartezeit beträgt immer drei Stunden.
  1. Der § 142 Abs. 4 StGB ist ein Strafmilderungsgrund zu § 142 Abs. 1 und 2 StGB.
  2. Der § 142 Abs. 4 StGB ist ein Qualifikationstatbestand zu § 142 Abs. 1 und 2 StGB.
  3. Der § 142 Abs. 4 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund zu § 142 Abs. 1 und 2 StGB.
  4. Der § 142 Abs. 4 StGB ist ein Regelbeispiel.
  1. Unter einem Unfall versteht man jedes plötzlich auftretende Ereignis, bei dem ein Mensch zu Schaden kommt oder ein Sachschaden entsteht.
  2. Unter einem Unfall versteht man jedes Ereignis, bei dem ein Mensch zu Schaden kommt oder ein Sachschaden entsteht.
  3. Unter einem Unfall versteht man jedes plötzlich auftretende Ereignis, bei dem ein Mensch oder eine Sache gefährdet wird.
  4. Auf den Begriff des Unfalls kommt es im Rahmen des § 142 StGB nicht an.
  1. sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen.
  2. sich auf Privatgelände ereignen.
  3. sich sowohl auf Privatgelände als auch im öffentlichen Straßenverkehr ereignen.
  4. sich im Ausland ereignen.
  1. Der Begriff des Unfallbeteiligten ist in § 142 Abs. 5 StGB legaldefiniert.
  2. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
  3. Im Rahmen des § 142 StGB kommt es auf den Begriff des Unfallbeteiligten nicht an.
  4. Unfallbeteiligter ist jeder, der an einem Unfall die Schuld trägt.
  1. Es wird vertreten, dass unter den Begriff jede im Fahrzeug anwesende Person erfasst wird.
  2. Es wird vertreten, dass die im Fahrzeug anwesende Person nach der Äquivalenztheorie einen Beitrag geleistet haben muss.
  3. Es wird vertreten, dass Mitfahrer nie Unfallbeteiligte sein können.
  4. Keine der hier genannten Auffassungen wird vertreten.
  1. Der Unfallbeteiligte hat eine aktive Vorzeigepflicht.
  2. Der Unfallbeteiligte muss auf mögliche Schäden hinweisen.
  3. Der Unfallbeteiligte hat keine Pflichten, wenn feststellungsbereite Personen anwesend sind.
  4. Der Unfallbeteiligte muss sich umgehend der Polizei stellen.
  1. Der Täter handelt zumindest mit Eventualvorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands.
  2. Der Täter handelt zumindest mit Eventualvorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands und Schädigungsabsicht.
  3. Auf den subjektiven Tatbestand kommt es im Rahmen des § 142 StGB nicht an.
  4. Der Täter handelt mit Absicht bezüglich des objektiven Tatbestands.

Dozent des Vortrages Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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