Urkundenfälschung (§ 267 I S. 1 Var. 1 StGB): Herstellen einer unechten Urkunde von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Urkundenfälschung (§ 267 I S. 1 Var. 1 StGB): Herstellen einer unechten Urkunde“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Herstellung unechter Urkunden
  • Begriff des Ausstellers
  • Fallbeispiel: Die Examensklausur
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Unter "Herstellen" einer falschen Urkunde versteht man jede zurechenbare Verursachung der Existenz einer Urkunde.
  2. Unter "Herstellen" einer falschen Urkunde versteht man jede Verschriftlichung falscher Tatsachen.
  3. Unter "Herstellen" einer falschen Urkunde versteht man das Verfälschen des Inhalts einer schriftlichen oder textlichen Urkunde.
  4. "Herstellen" einer falschen Urkunde versteht man jede Verkörperung falscher Tatsachen.
  1. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der sich als ihr Aussteller ergibt.
  2. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie inhaltlich falsche Tatsachen enthält.
  3. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn eine Kopie vom Original angefertigt wurde.
  4. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sich der Aussteller nicht aus ihr ergibt und sich niemand zu ihr bekennen möchte.
  1. Die h.M. vertritt die Geistigkeitstheorie: Derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt, weil er sich als Urheber zu ihr bekennt: derjenige, der sich die Erklärung zurechnen lassen will.
  2. Die h.M. vertritt die Körperlichkeitstheorie: Derjenige, der körperlich herstellt.
  3. Die h.M. vertritt die Verursachungstheorie: Derjenige, der die Existenz der Urkunde (mit-) verursacht hat.
  4. Die h.M. vertritt die Verfälschungstheorie: Derjenige, der die Urkunde verfälscht hat.
  5. Die h.M. vertritt die Entwurfstheorie: Derjenige, der das Dokument im Entwurf angefertigt hat.
  1. Die m.M. vertritt die Körperlichkeitstheorie: Derjenige ist Aussteller, der die Urkunde körperlich herstellt.
  2. Die m.M. vertritt die Geistigkeitstheorie: Derjenige ist Aussteller, von dem die Erklärung geistig herrührt, weil er sich als Urheber zu ihr bekennt
  3. Die m.M. vertritt die Verursachungstheorie: Derjenige ist Aussteller, der die Existenz der Urkunde (mit-) verursacht hat.
  4. Die m.M. vertritt die Inhaltstheorie: Derjenige ist Aussteller, der für den Inhalt der Urkunde tatsächlich verantwortlich ist.
  1. Geistiger Diebstahl unterfällt nicht dem Tatbestand des § 267 I Var. 1 StGB, so dass eine unechte Urkunde dann nicht hergestellt ist.
  2. Geistiger Diebstahl unterfällt dem Tatbestand des § 267 I Var. 1 StGB. Die Straftat wird aber von § 242 StGB konsumiert.
  3. Geistiger Diebstahl kann dem Tatbestand des § 267 I Var. 1 StGB unterfallen, wenn es sich um offizielle Dokumente handelt.
  4. Geistiger Diebstahl unterfällt dem Tatbestand des § 267 I Var. 1 StGB. Die Straftat wird aber von § 242 StGB im Wege der Spezialität verdrängt.
  1. Die schriftliche Lüge ist nicht von § 267 StGB erfasst.
  2. Auch die schriftliche Lüge wird strafrechtlich von § 267 I Var. 1 erfasst.
  3. Die schriftliche Lüge kann strafrechtlich sanktioniert werden, wenn sich daraus prozesserhebliche Konsequenzen ergeben.
  4. Die schriftliche Lüge ist grundsätzlich straffrei, allerdings ist dies nicht der Fall, wenn ein Amtsträger handelt. Dann wird § 267 I Var. 1 analog angewendet.
  1. Die Identitätstäuschung ist strafbar nach § 267 I Alt. 1 StGB.
  2. Die Identitätstäuschung ist nicht strafbar nach § 267 I Alt. 1 StGB.
  3. Die Identitätstäuschung ist strafbar nach § 267 I Alt. 1 StGB, wenn sich daraus prozesserhebliche Konsequenzen ergeben.
  4. Die Identitätstäuschung ist nur im Rahmen öffentlicher Beurkundungen strafbar nach § 267 I Alt. 1 StGB.
  1. Eine wirksame Vertretung bei der Herstellung zerstört nicht die Ausstellereigenschaft
  2. Eine wirksame Vertretung bei der Herstellung zerstört die Ausstellereigenschaft
  3. Auch eine unwirksame Vertretung bei der Herstellung zerstört nicht die Ausstellereigenschaft
  4. Auch eine unwirksame Vertretung bei der Herstellung zerstört die Ausstellereigenschaft
  1. Maßgebliches Kriterium für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung.
  2. Maßgebliches Kriterium für die Unechtheit ist die Namenstäuschung.
  3. Maßgebliches Kriterium für die Unechtheit ist der Wille des Urkundenausstellers.
  4. Maßgebliches Kriterium für die Unechtheit ist die Richtigkeit des Inhaltes der Urkunde.

Dozent des Vortrages Urkundenfälschung (§ 267 I S. 1 Var. 1 StGB): Herstellen einer unechten Urkunde

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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