Haftung in der GbR (§§ 721 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Haftung in der GbR (§§ 721 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Haftung in der GbR §§ 721 BGB
  • Haftungsfolge der Außen-GbR
  • Beschränkung der Haftung
  • Umfang der Haftung
  • Fallbeispiel: Haftungsbeschränkung

Quiz zum Vortrag

  1. §§ 124 I, 128 HGB analog für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten.
  2. Für gesetzliche Verbindlichkeiten nach der Rechtsprechung § 31 BGB analog.
  3. Für gesetzliche Verbindlichkeiten nach der Rechtsprechung § 831 BGB analog.
  4. §§ 124 I, 128 HGB für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten.
  1. Definition: Die Haftung kann nur durch rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung begründet werden. Die Vertretungsmacht dafür ergibt sich aus dem Gesellschaftervertrag.
  2. Folge: Handelnder Gesellschafter verpflichtet sich und die anderen Gesellschafter bei rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten
  3. Definition: Die Haftung kann nicht durch rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung begründet werden, nur durch Gesetz.
  4. Folge: Handelnder Gesellschafter verpflichtet nur die anderen Gesellschafter bei rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten.
  1. Definition: Gesellschafter haftet kraft Gesetz persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 128 HGB analog.
  2. Folge: Gesellschafter haftet mit seinem ganzen Vermögen, es sei denn aus dem Gesetz ergibt sich etwas anderes, oder eine Haftungsbeschränkung ist individualvertraglich vereinbart.
  3. Definition: Gesellschaft haftet kraft Gesetz für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter, § 138 HGB analog.
  4. Folge: Gesellschafter haftet nur bis zur Höhe der Einlage, es sei denn aus dem Gesetz ergibt sich etwas anderes, oder eine Haftungsbeschränkung ist individualvertraglich vereinbart.
  1. Grundsatz: Persönliche und uneingeschränkte Haftung des Gesellschafters.
  2. Begrenzung: durch individuelle Vereinbarung. ABER NICHT: interne Vereinbarungen die nur im Innenausgleich Bedeutung haben.
  3. Grundsatz: Haftung des Gesellschafters nur bis zur Höhe der Einlage.
  4. Begrenzung durch entsprechende Firmung: Beispielsweise GbR mbH

Dozent des Vortrages Haftung in der GbR (§§ 721 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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