Haftung für fremdes Verschulden (§ 278 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Haftung für fremdes Verschulden (§ 278 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Haftung für fremdes Verschulden
  • Erfüllungs- /Verrichtungsgehilfe
  • Ansatzpunkt für das Verschulden
  • Voraussetzungen
  • Fallbeispiel: Sturz am Gleis
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. § 278 BGB
  2. § 831 BGB
  3. § 823 BGB
  4. § 276 BGB
  1. § 278 BGB ist eine Zurechnungsnorm.
  2. § 831 BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage aus dem Deliktsrecht.
  3. § 278 BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage aus dem Deliktsrecht.
  4. § 831 BGB ist eine reine Zurechnungsnorm.
  1. Es muss ein Schuldverhältnis vorliegen.
  2. Der Erfüllungsgehilfe wird tätig bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit.
  3. Es muss kein Schuldverhältnis vorliegen.
  4. Der Erfüllungsgehilfe wird tätig zur Verrichtung der gewünschten Handlung.
  1. Beim Erfüllungsgehilfen kommt es auf das Verschulden des Gehilfen an.
  2. Bezugspunkt beim Verrichtungsgehilfen ist das Auswahl- und Überwachungsverschulden des Schuldners unmittelbar.
  3. Beim Verrichtungsgehilfen kommt es auf das Verschulden des Gehilfen an.
  4. Bezugspunkt beim Erfüllungsgehilfen ist das Auswahl- und Überwachungsverschulden des Schuldners unmittelbar.
  1. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesen obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.
  2. Unter einem Erfüllungsgehilfen versteht man eine Person, die vom Geschäftsherrn in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und die von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.
  3. Erfüllungsgehilfe ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
  4. Erfüllungsgehilfe ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  1. Die Voraussetzungen des § 278 BGB werden im Rahmen des Vertretenmüssens (§ 280 I BGB) geprüft.
  2. § 278 BGB wird bei der Voraussetzung "Vorliegen eines Schuldverhältnisses" i.S.d. § 280 I BGB geprüft.
  3. § 278 BGB wird bei der Voraussetzung "Pflichtverletzung des Dritten" i.S.d. § 280 I BGB geprüft.
  4. § 278 BGB wird bei der Voraussetzung "kausaler Schaden" i.S.d. § 280 I BGB geprüft.

Dozent des Vortrages Haftung für fremdes Verschulden (§ 278 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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